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Steuer auf Spekulation nur noch vorläufig

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Goodman
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Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 5.Feb 2005 11:41    Titel: Steuer auf Spekulation nur noch vorläufig Antworten mit Zitat

Steuer auf Spekulation nur noch vorläufig

Spekulationsgewinne werden ab sofort nur noch vorläufig besteuert. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Erlass des Bundesfinanzministeriums hervor (BMF-Schreiben IV A7-S 0338-8/05). Anleger, die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren innerhalb der Spekulationsfrist von zwölf Monaten in ihrem Steuerbescheid angegeben haben, müssen damit zwar immer noch die Steuer zunächst bezahlen.

Sie brauchen jedoch keinen Einspruch mehr einlegen, um den Steuerbescheid offen zu halten. Sollte die Spekulationsteuer irgendwann einmal für verfassungswidrig erklärt werden, dürften lediglich solche Anleger die Steuer erstattet bekommen, deren Bescheide noch offen, also noch nicht rechtskräftig sind. Bislang hatten Berater aus diesem Grund empfohlen, Einspruch gegen solche Bescheide einzulegen.

Spekulationsgewinne sind steuerpflichtig, sofern sie die Freigrenze von 512 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Wegen des Halbeinkünfteverfahrens, nach dem solche Gewinne aus Wertpapiergeschäften nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, ist die Grenze faktisch doppelt so hoch. Ist die Freigrenze überschritten, sind die gesamten Spekulationsgewinne steuerpflichtig. Für Verheiratete gilt nicht automatisch die doppelte Freigrenze.

Mit dem Erlass reagieren Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) und seine Länderkollegen jetzt auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Brandenburg, das den Vollzug von Steuerbescheiden ab dem Jahr 2000 aussetzte. Mittlerweile ist dieser Fall beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az.: IX B 88/04). Beobachter erwarten, dass der BFH die Angelegenheit erneut dem Verfassungsgericht vorlegen wird.

Vorausgegangen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2004, das die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärte. Grund: Der Fiskus hätte keine Möglichkeiten gehabt, verschwiegene Spekulationsgewinne aufzuspüren. Was für die Jahre ab 1999 gilt, ließen die Richter offen. Sie betonten nur, dass sich das festgestellte Vollzugsdefizit nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen lasse.
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