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GoMoPa .

Anmeldungsdatum: 25.01.2002 Beiträge: 2367
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Verfasst am: 15.Jun 2006 8:10 Titel: Steuerabkommen mit den USA renoviert |
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Deutschland und die USA haben das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen beiden Ländern grundlegend überarbeitet und in vielen Punkten für Unternehmen und Privatleute verbessert. Unter bestimmten Voraussetzungen können Konzerne Dividenden aus dem Ausland ohne Quellensteuer an die Muttergesellschaft im Heimatland ausschütten.
Dazu muss die Mutter seit mindestens zwölf Monaten an der Auslandstochter beteiligt sein und mindestens 80 Prozent halten. Außerdem muss die Muttergesellschaft börsennotiert oder ein Pensionsfonds sein.
Das DBA mit den USA ist auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung das wichtigste der über 100 dieser bilateralen Abkommen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat. Durch die Generalüberholung des DBA werden Direktinvestments von US-Konzernen in Deutschland deutlich leichter. Bisher haben die Amerikaner häufig Zwischengesellschaften in Luxemburg gegründet, in die sie Gewinne aus Deutschland steuerfrei transferieren konnten. Hier greift keine Quellensteuer, weil Deutschland und Luxemburg beide EU-Staaten sind. Luxemburg war bislang attraktiv für US-Zwischengesellschaften, weil das Herzogtum auch vom Drittstaat USA keine Quellensteuer verlangt.
Verbesserungen bei der Sozialversicherung
Im DBA Deutschland-USA ist nun grundsätzlich ein Steuersatz von 15 Prozent vorgesehen, der bei einer Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochter von zehn Prozent auf einen Steuersatz von fünf Prozent sinkt. Unter den oben genannten Voraussetzungen fällt gar keine Quellensteuer an. Davon unberührt sind die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, die in jedem Fall zu zahlen sind.
Die Quellensteuer von null Prozent soll auch für die so genannte Branch Profit Tax gelten. Mit dieser Spezialität können die USA deutsche Niederlassungen besteuern. Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Wegfall der Quellensteuer, muss es auch nicht die Branch Profit Tax zahlen.
Positiv für Steuerzahler, die an Unternehmen beteiligt sind, ist die Regelung zur Wegzugsbesteuerung. Ist der Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt des Umzugs in die USA beispielsweise von 50.000 auf 100.000 Euro gestiegen, besteuert der deutsche Fiskus die Differenz - ohne dass der Steuerzahler seine Beteiligung verkauft hat. Veräußert er sie später in den USA für umgerechnet 150.000 Euro, berücksichtigt der amerikanische Fiskus bei seiner Besteuerung, dass der Betroffene bereits die Wertsteigerung auf 100.000 Euro versteuert hat. Nach bisherigem Recht tut er das nicht, sodass die Hälfte der Wertsteigerung zweimal besteuert wird.
Verbesserungen gibt es auch bei der Sozialversicherung und der privaten Altersvorsorge. Bislang kam es hier teilweise zu Doppelbesteuerungen. Jetzt wird das verhindert. Grundsätzlich werden Zuflüsse aus Sozialversicherung oder Kapitalanlage nur von dem Staat besteuert, in dem der Betroffene zu diesem Zeitpunkt wohnt. Hat er früher beispielsweise in den USA aus versteuertem Einkommen Geld gespart, kann er das nun beim deutschen Fiskus geltend machen, um eine Doppelbesteuerung abzuwenden.
Rückwirkende Geltung
Völkerrecht Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge. Deshalb reicht es nicht, dass das Bundesfinanzministerium und die US-Steuerverwaltung das DBA zwischen beiden Staaten von 1989 per Änderungsprotokoll reformiert haben. Beide Parlamente müssen zustimmen, was für den Sommer geplant ist.
Zeitpunkt Grundsätzlich soll das DBA ab Jahresbeginn 2007 gelten. Die vorteilhaften Regelungen zur Quellensteuer sollen aber rückwirkend zum 1. Januar 2006 greifen.
Absicht Mit dem überarbeiteten DBA wollen die Regierungen der höheren Mobilität von Firmen und Arbeitnehmern Rechnung tragen. |
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