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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6866
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Verfasst am: 24.Apr 2006 5:01 Titel: Steuerbegünstigt mit Stein und Beton |
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Noch ist die Schenkungsteuer sehr moderat. Ein für dieses Jahr erwartetes Urteil aus Karlsruhe könnte dafür sorgen, dass Grundbesitz wie Wertpapiere höher besteuert werden. Bis dahin gelten noch die günstigen Vorschriften der Schenkungsteuer.
Mehr als 1000 Mrd. Euro an Grundbesitz vererben Bundesbürger in den kommenden zehn Jahren an ihre Nachkommen. Welche Steuerregeln dann gelten, ist ungewiss. Zur Zeit ist es ohnehin günstiger, Immobilien schon zu Lebzeiten zu verschenken.
Grundstücke werden im Durchschnitt zu 50 und im Extremfall nur mit 20 Prozent des Verkehrswerts erfasst. Noch, denn ein für dieses Jahr erwartetes Urteil aus Karlsruhe könnte dafür sorgen, dass Grundbesitz wie Wertpapiere höher besteuert werden. Bis dahin und zumindest bis zum Jahresende sind die aktuell günstigen Vorschriften der Schenkungsteuer anwendbar.
Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die verschenkt werden, ist die 12,5-fache Nettojahreskaltmiete mit einem 20-prozentigen Zuschlag maßgebend. Abgezogen werden können 0,5 Prozent pro Jahr wegen Altersminderung bis maximal 25 Prozent.
Das Ergebnis liegt meist deutlich unter dem wahren Hauswert. Falls das nicht der Fall ist, kann dem Finanzamt ein niedrigeres Wertgutachten präsentiert werden. Damit bleibt die Zuwendung innerhalb der Familie oft unter den Freibeträgen und somit steuerfrei, zumal eventuell auf dem Haus lastende Schulden den Erwerbswert mindern.
Der anteilige Gesellschaftswert wird berücksichtigt
Bei der steuerlichen Behandlung von geschlossenen Fonds wird der anteilige Gesellschaftswert berücksichtigt: das moderat angesetzte Grundstück abzüglich der Schulden. Dies führt vor allem in den ersten Jahren nach Fondsauflegung kaum zu positiven Ergebnissen, der Schenkungsteuerfreibetrag bleibt somit für anderes Vermögen verwendbar.
Ein Treuhandbesitz wird hingegen als Sachleistungsanspruch mit dem hohen Verkehrswert angesetzt. Fondsbesitzer haben noch bis Ende Juni 2006 Zeit, um auf eine direkte Kommanditbeteiligung umzusteigen und die günstige Immobilienbewertung zu retten.
Bei Auslandsimmobilien ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung ausschlaggebend. Mangels Doppelbesteuerungsabkommens ist die Zuwendung meist sowohl im Land des Immobilienstandortes als auch in Deutschland steuerpflichtig. Da hilft es wenig, dass einige Staaten wie etwa Österreich, Italien oder Portugal keine Ansprüche erheben. Dies holt der heimische Fiskus über den Wertansatz nach.
Wertpapiere werden mit dem aktuellen Kurs und damit voll erfasst. Das gilt für offene Immobilienfonds, REITs, Zertifikate mit Bezug auf Immobilienindizes sowie Aktienfonds mit Schwerpunkt auf Grundstücksunternehmen. Immerhin darf dem Finanzamt der am Schenkungstag niedrigste an einer deutschen Börse notierte Kurs nachgewiesen werden.
Verheiratete können sich rund um das selbst oder von Verwandten bewohnte Heim nahezu alles schenken, ohne dass der Fiskus zugreift oder der Wert der Immobilie eine Rolle spielt. Selbst eine gewerbliche Mitnutzung spricht bei überwiegendem Wohncharakter nicht gegen Steuerfreiheit.
Aber nicht nur bei bestehenden Häusern entfällt die Steuer. Ein Ehepartner kann auch mit dem Geld des anderen ein Eigenheim kaufen, bauen oder den hierfür aufgenommenen Kredit tilgen. So bleiben auch üppige Geldgeschenke unter Verheirateten steuerfrei.
Eltern können über diese Regelung auch ihr Haus an die Kinder verschenken. Ist das Eigenheim im Alleinbesitz des Partners, überträgt er eine Hälfte auf seinen Gatten steuerfrei, und beide verschenken das Haus anschließend an Sohn oder Tochter.
Quelle: ftd.de, 22.04.2006 |
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