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Steuerberater haftet - Steuersparmöglichkeiten

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gnom
Specialist


Anmeldungsdatum: 10.12.2002
Beiträge: 113
Wohnort: stuttgart

BeitragVerfasst am: 26.Okt 2003 19:48    Titel: Steuerberater haftet - Steuersparmöglichkeiten Antworten mit Zitat

Auch mal ganz interessant, der Steuerberater haftet.

Die Frage war:
Wie ich nachträglich erfahren habe, hat mein Steuerberater nicht genügend über legale Steuersparmöglichkeiten informiert. Meine Steuerrückzahlung fiel daher geringer aus, als dies möglich gewesen wäre. Kann ich meinen Steuerberater haftbar machen?

Die Antwort:
Grundsätzlich ja.
Ihr Steuerberater ist dazu verpflichtet, Sie auf alle legalen Möglichkeiten des Steuersparens hinzuweisen. Tut er das nicht, kann ihn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm teuer zu stehen kommen.
( Az. 25 U 167/99)

Demnach musste ein Steuerberater einem Spediteur wegen mangelhafter Beratung rund 90.000 Euro Schadenersatz zahlen. So viel Steuern hätte der Unternehmer gespart, wenn er seine GmbH vor dem Verkauf in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt hätte. Darauf hatte sein Berater aber nicht hingewiesen.

Das OLG Düsseldorf entschied in einem Fall sogar, dass ein Steuerberater darauf hinweisen muss, dass sein Mandant durch einen Kirchenaustritt Steuern sparen kann.
( Az. 23 U 39/02)

Wenn Sie sich von Ihrem Steuerberater schlecht beraten fühlen, sollten Sie schnell handeln. Sonnst kann es passieren, dass Ihre Ansprüche verjähren. Die Frist endet 3 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstanden ist. Deshalb ging ein anderer Kläger vor dem OLG Zweibrücken ( Az. 7 U 131/98 ) leer aus. Dieser hatte von seinem Steuerberater rund 38.000 Euro Schadenersatz verlangt. Der Berater hatte den Mandanten mit der Zusage hingehalten, dass er mit seiner Versicherung über mögliche Schadenersatzzahlungen sprechen wolle. Der Kläger hatte deshalb zunächst keine weiteren juristischen Schritte unternommen. Als er dann doch noch vor Gericht zog, war es zu spät. Seine Ansprüche waren bereits verjährt.

Quelle: Euro am Sonntag
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Elchtest
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Anmeldungsdatum: 12.11.2003
Beiträge: 8
Wohnort: NDS

BeitragVerfasst am: 12.Nov 2003 0:39    Titel: Antworten mit Zitat

Tach

Alles schön und gut. Doch in der Realität sieht es ganz anders aus.
Die Mandanten/Steuerpflichtigen geben fast immer nur die Halbe Information zu solchen Geschichten preis, weil der Deutsche da noch einen an der Murmel hat.

Vor einem Steuerberater müssen die Hosen runtergelassen werden und nicht Infos vorenthalten. So sieht es leider draussen aus.

Dieser oben beschriebene Fall ist aber auch kein alltäglicher Fall.
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gnom
Specialist


Anmeldungsdatum: 10.12.2002
Beiträge: 113
Wohnort: stuttgart

BeitragVerfasst am: 4.Okt 2004 6:45    Titel: Antworten mit Zitat

Obiger Beitrag heute aktuell in der Welt.
Zitat:
Der Steuerberater muß für seine Fehler geradestehen
Bei falscher Beratung kann der Steuerzahler Schadenersatz einfordern - Die Beweislast liegt allerdings beim Verbraucher

http://www.welt.de/data/2004/10/04/341434.html
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pettike
Newbie


Anmeldungsdatum: 08.10.2004
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 11.Okt 2004 8:09    Titel: Haftpflicht Antworten mit Zitat

Hallo,

es ist nicht umsonst dass einen Versicherungsgesellschaft einen speziale Haftpflichtversicherung verkauft spezial für Steuerberater, es gibt sehr viele Klagen gegen Steuerberater welche falsche Auskunft oder über bestimmte Sachen gar keinen Auskunft erteilen.
Mann sollte in ein Vorab Gespräch versuchen herauszufinden ob der Steuerberater einer ist der nur das allernotwendige macht, oder einer der empatisch denkt und nur das Beste für seine Mandant möchte.


Pettike
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Roman Weiß
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.10.2003
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 11.Okt 2004 9:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich möchte darauf hinweisen, dass in Österreich jeder Steuerberater über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verfügen muss. Selbstverständlich haftet ein Steuerberater, so wie jeder andere Dienstleister auch, für seine Aussagen und durchgeführte Arbeiten.
Dass auch ein Steuerberater nur ein Mensch ist und damit auch zu Fehlern neigt, darf nicht verwundern. Ich bin selbst als Steuerberater in Österreich tätig. Zum Glück ist mir noch kein diesbezüglicher Fehler passiert. Sollte doch einmal etwas geschene, so werde auch ich natürlich dafür geradestehen.
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vsteam
Newbie


Anmeldungsdatum: 10.09.2003
Beiträge: 5
Wohnort: Rottenburg

BeitragVerfasst am: 11.Okt 2004 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

gnom hat folgendes geschrieben::
Obiger Beitrag heute aktuell in der Welt.
Zitat:
Der Steuerberater muß für seine Fehler geradestehen
Bei falscher Beratung kann der Steuerzahler Schadenersatz einfordern - Die Beweislast liegt allerdings beim Verbraucher

http://www.welt.de/data/2004/10/04/341434.html


Hallo @ all,

genau hierin liegt das Problem, der Verbraucher (Unternehmer) muß die Beweise einer eventuellen Fehlberatung erbringen.

Diese sind - aus eigener Erfahrung - sehr kostenlastig, denn alleine ein "Gutachten" eines Berufskollegen bedarf meist hoher Kosten und die Aussicht einer erfolgreichen Klage ist damit noch lange nicht besiegelt.

In eigener Sache wurde bislang jedesmal eine Klage als "nicht wirtschaftlich" beschieden.

Grüße V. Schiebel
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Fridolin
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.09.2003
Beiträge: 1
Wohnort: Ilmenau

BeitragVerfasst am: 12.Okt 2004 10:14    Titel: Steueroptimierung und Haftung Antworten mit Zitat

Hallo an alle Steuerberatergeplagten,

ich bin selbst Steuerberater und möchte als erstes vorallem die Aussage unterstreichen, dass der Berater über alles informiert sein sollte. Der Steuerberater kann nur so gut sein, wie er durch seine Mandanten einbezogen wird, vorallem im Vorfeld der Entscheidung und nicht erst wenn es nichts mehr zu gestalten gibt.

Leider ist das mit dem positiven Wissen um die Steuersparvarianten (nicht immer ganz legal) in Bezug auf Steuerhinterziehung nicht ganz einfach. Aber das ist ein anderes Thema.

Unsere Gesetzeslage und vorallem die Rechtsprechung machen es nicht einfach, immer auf den neuesten Stand bezüglich der legalen Steueroptimierungen zu beleiben. Interessierte Mandaten sollten neben den Informationen auch bereit sein dem Berater die Zeit für die Recherche zu zahlen. Man kann schon viel optimieren, aber man muss hierbei auch alle Konsquenzen der gewählten Gestaltung bedenken und prüfen. Erfolgt dies nicht, weil der Mandant drängelt oder es nicht bezahlt, so sind Haftungsfälle vorprogrammiert.

Gruss an alle

A. Städtler
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frank neidzel
Insider


Anmeldungsdatum: 17.07.2002
Beiträge: 600
Wohnort: bremerhaven

BeitragVerfasst am: 25.Jul 2005 8:15    Titel: Re: Steuerberater haftet - Steuersparmöglichkeiten Antworten mit Zitat

gnom hat folgendes geschrieben::

Das OLG Düsseldorf entschied in einem Fall sogar, dass ein Steuerberater darauf hinweisen muss, dass sein Mandant durch einen Kirchenaustritt Steuern sparen kann.
( Az. 23 U 39/02)


so unterschiedlich kann recht sein

Zitat:
OLG Köln lehnt Pflicht eines Steuerberaters, auf die Möglichkeit des Kirchenaustritts zwecks Steuerersparnis hinzuweisen, ab

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Steuerberater nicht die Pflicht hat, auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und eine damit verbundene Steuerersparnis hinzuweisen.

Die Kläger, ein Ehepaar, haben vom beklagten Steuerberater Schadensersatz in Höhe von 40.195,77 € wegen angeblicher Falschberatung zur Einkommen- und Kirchensteuer begehrt. Im Zuge einer Gewinnausschüttung einer von dem Ehemann geführten Firma war eine Steuermehrbelastung der Kläger im Rahmen ihrer privaten Steuerveranlagung eingetreten. Der Beklagte war sowohl hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft als auch der privaten Steuerangelegenheiten der beiden Kläger als Steuerberater tätig.

Das OLG Köln hat die gegen das klageabweisende Urteil des LG Bonn gerichtete Berufung der Kläger nunmehr zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Beratung über vermeidbare Steuerbelastungen finde jedenfalls ihre Grenze bei Fragen, die eine höchstpersönliche Entscheidung des Mandanten voraussetzen. Es bleibe allein Sache des Mandanten, ohne fremden Einfluss zu entscheiden, ob er der Mitgliedschaft in einer Kirche aus immateriellen Gründen des Glaubens, des Gewissens und des religiösen Bekenntnisses oder dem materiellen Interesse an einer Ersparnis der Kirchensteuer den Vorrang einräumt.

Soweit im konkreten Fall dem Steuerberater eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, weil er bei einer Vergleichsberechung zu den Folgen der Gewinnausschüttung die Kirchensteuer nicht berücksichtigt hatte, fehle es am Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt. Es sei Sache der Kläger, darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Dem seien sie nicht nachgekommen. Beweiserleichterungen kämen ihnen nicht zu Gute. Dies gelte insbesondere für die Regeln des Anscheinsbeweises, nach denen bei einem typischen Geschehensablauf mit Rücksicht auf die Lebenserfahrung von einem bestimmten Sachverhalt auf eine bestimmte Folge geschlossen werden kann. Diese Regeln seien in einem Fall, in dem wie hier eine von einem Berater empfohlene Vermögensdisposition eine hypothetische höchstpersönliche Lebens-, Glaubens- und Gewissensentscheidung erfordert hätte und es um die Frage geht, wie diese Entscheidung ausgefallen wäre, unanwendbar. Die Revision zum BGH ist zugelassen worden.

Links:

OLG Köln ,

Urt. v. 24.02.2005 - 8 U 61/04

Pressemitteilung des OLG Köln vom 16.03.2005

.
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Bankquest
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Anmeldungsdatum: 23.10.2004
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 25.Jul 2005 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

@Fridolin
Das sehe ich aber anders. Weswegen gehe ich denn zu einem Steuerberater? Weil er Erfahrung hat, oder das ich ihn bezahlen soll damit er sich schlau macht und das dem nächsten nochmal in Rechnung stellt?
Selbst wenn sich die Gesetze fast täglich ändern, wer nun einmal diesen Beruf hat muss dementsprechend Zeit und Energie aufbringen um auf dem Laufenden zu bleiben.

Bankquest
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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 9.Aug 2005 7:16    Titel: Antworten mit Zitat

Informationspflicht des Steuerberaters über anhängige Revisionsverfahren

Der Steuerberater muss die vierteljährliche Beilage des Bundessteuerblatts nicht darauf durchsehen, ob Revisionsverfahren über Vorschriften anhängig sind, die auch Steuerbescheide seiner Mandanten betreffen. Vielmehr darf auch ein Steuerberater grundsätzlich auf die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze vertrauen, so dass allein die Tatsache einer Revisionseinlegung zum BFH keine Pflicht auslöst, den Mandanten zu einem Rechtsmittel zu raten, sofern nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Mandanten mit gewisser Sicherheit zu erwarten ist
(LG Frankenthal, Urt. v. 8. 3. 2005 - 4 O 374/04)

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cash-flow
Specialist


Anmeldungsdatum: 29.06.2005
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 9.Aug 2005 8:42    Titel: Re: Steuerberater haftet - Steuersparmöglichkeiten Antworten mit Zitat

frank neidzel hat folgendes geschrieben::
gnom hat folgendes geschrieben::

Das OLG Düsseldorf entschied in einem Fall sogar, dass ein Steuerberater darauf hinweisen muss, dass sein Mandant durch einen Kirchenaustritt Steuern sparen kann.
( Az. 23 U 39/02)


so unterschiedlich kann recht sein

...

.


In dem "einen Fall" war es auch etwas komliziert. Trotzdem hat es die Fachwelt erstaunt, dass der StB den Stpfl auf die Möglichkeit des Kirchenaustritts hinweisen muss; obwohl dies eine höchstpersönliche Entscheidung ist.

Danach haben einige liebe nette Mandanten versucht, ihrem StB die Kirchensteuer als "Haftung" aufzudrücken, was durch das 2. Urteil mal eben (logischerweise) abgelehnt worden ist...

Sonst müsste man nächste Woche seinen Mandanten schreiben: "Verkauf Deinen Hund, dann sparst Du Hundesteuer!" - "Rauche nicht mehr, dann sparst Du Tabaksteuer!"... usw bla bla...

:wacko:
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2944

BeitragVerfasst am: 27.Jun 2006 7:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Schadenersatz vom Steuerberater

Ärger in Sachen Steuern muß es nicht unbedingt nur mit dem Finanzamt geben. Dazu kann es auch kommen, wenn dem Berater Fehler unterlaufen. In einem Urteil stärkt der Bundesgerichtshof (BGH) die Stellung der Mandanten. Unabhängig davon, ob es sich um Privatleute oder Unternehmen handelt. Sie können vom Berater, der mit der Erledigung der Steuerangelegenheiten betraut wurde, bei Fehlern direkt Schadenersatz verlangen.

Das gilt besonders, wenn der Mandant inzwischen zu einem anderen Büro gewechselt ist und dieses die Unstimmigkeiten aufdeckt. Im entschiedenen Fall wollte das ursprünglich beauftragte Büro nicht die Kosten für den Einsatz der anderen Experten übernehmen. Vielmehr wollten sie ihre Fehler selbst ausmerzen. Genau das aber braucht der Kunde laut Gericht nicht mitzumachen.


Denn bei dem Vertrag zwischen Mandanten und Berater handele es sich um einen Dienstvertrag, und der sehe laut Gesetz kein Recht auf Nachbesserung vor (Aktenzeichen BGH IX ZR 63/05). Der Steuerberater könne diesen Gesamtauftrag bei falschen Berechnungen oder fehlerhaften Erfassungen und Auswertungen von Daten auch nicht in seine einzelnen Arbeiten unterteilen. Dies, um sich dann fürs einzelne "Gewerk" auf Werkvertragsrecht zu berufen und darauf zu beharren, Unrichtigkeiten selbst korrigieren zu können. So hatte der Beklagte argumentiert.


Außerdem können sich Mandanten jederzeit von ihrem Steuerberater trennen. Denn der genießt ein besonderes Vertrauen, da ihm der Mandant Einblicke in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt. Solche Dienste können laut Dienstvertragsrecht ohne weitere Erklärung beendet werden.



Quelle: WamS - Ulrike Wirtz
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 5905

BeitragVerfasst am: 19.Apr 2007 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

Steuerberater müssen ihre Mandanten gegebenenfalls rechtzeitig auf die Möglichkeit hinweisen, dass sie eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt über die Steuerschädlichkeit eines Vorhabens (hier: Unternehmensverkauf) einholen sollten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten des Steuerberaters ungeklärt und die Angelegenheit von schwerwiegender Bedeutung für die Entscheidung des Mandanten ist.
(BGH 8.2.2007, IX ZR 188/05)

Der Sachverhalt:
Die Klägerinnen waren alleinige Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft. Im Jahr 1999 hatten sie den Beschluss gefasst, ihre Gesellschaftsanteile zu veräußern, um aus dem Erlös ihre Altersvorsorge zu finanzieren. Sie beauftragten die aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehende beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sie sowohl steuerlich als auch rechtlich bei der Vertragsgestaltung zu beraten.

Die Beklagte arbeitete ein Verkaufsmodell aus, bei dem die Klägerinnen rund sieben Millionen DM für ihre Anteile erhalten hätten, das aber steuerschädlich war. Die Veräußerung nach diesem Modell hätte zur Folge gehabt, dass die Klägerinnen den gesamten Veräußerungsgewinn bereits im Veranlagungszeitraum 1999 hätten versteuern müssen. Weil der Beklagten dann doch Zweifel an der Steuerschädlichkeit des Modells kamen, stellte sie am 21.9.1999 beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Noch bevor das Finanzamt Auskunft erteilen konnte, schlossen die Klägerinnen am 27.9.1999 mit dem künftigen Erwerber der Anteile einen Anteilskauf- und Optionsvertrag. Am 13.10.1999 erteilte das Finanzamt die Auskunft und bestätigte die Steuerschädlichkeit des Verkaufsmodells.

In der Folgezeit lehnte der Erwerber es ab, die Kaufoption auszuüben. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerinnen ihre Anteile im August 2000 nur noch für eine Millionen DM an ihn veräußern konnten. Sie verlangten von der Beklagten den Ersatz der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös und den nach dem ursprünglichen Verkaufsmodell möglich gewesenen Erlös. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös und den nach dem ursprünglichen Verkaufsmodell möglichen Erlös.

Die Klägerinnen hatten der Beklagten das Mandat erteilt, sie beim Unternehmensverkauf umfassend in steuer- und zivilrechtlicher Hinsicht zu beraten. Dazu gehörte es insbesondere, eine Versteuerung des gesamten Veräußerungsgewinns im Jahr des Vertragsschlusses zu vermeiden, weil dies für die Klägerinnen finanziell nicht tragbar gewesen wäre. Die Beklagte war daher verpflichtet, den Klägerinnen sachgerechte Hinweise über die Art und die Höhe des Steuerrisikos zu erteilen.

Eine sachgerechte Beratung kann auch die Verpflichtung des Steuerberaters einschließen, den Mandanten rechtzeitig auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt über die Steuerschädlichkeit seines Vorhabens einholen sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt und die Angelegenheit von schwerwiegender Bedeutung für die Entscheidung des Mandanten ist. Betrifft die Beratung in einem solchen Fall eine einschneidende, dauerhafte und später praktisch nicht mehr rückgängig zu machende rechtliche Gestaltung, muss der Steuerberater die Einholung einer Auskunft des Finanzamts empfehlen.

Im Streitfall hat die Beklagte ihre Beratungspflichten schuldhaft verletzt. Sie hätte den Klägerinnen nahe legen müssen, eine verbindliche Auskunft so rechtzeitig einzuholen, dass diese noch vor dem Notartermin am 27.9.1999 erteilt werden konnte. Dies war vorliegend auch von entscheidender Bedeutung, weil das zu veräußernde Unternehmen bis dahin die Existenzgrundlage der Klägerinnen darstellte. Zudem sollte der Erlös aus dem Verkauf ihrer Alterssicherung dienen. Die Versteuerung des gesamten Veräußerungsgewinns im Veranlagungszeitraum 1999 war für sie finanziell nicht zu verkraften und musste daher unbedingt vermieden werden.
Quelle: news zivilrecht

Für die auf den Webseiten des BGH veröffentlichte Entscheidung klicken Sie bitte hier
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Beiträge: 50
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BeitragVerfasst am: 25.Apr 2007 23:11    Titel: Unternehmensverkauf - Deutschland Deine Steuerzahler Antworten mit Zitat

Manche Beiträge hier in Gomopa muten sehr grotesk. Irgendwie scheint im grossen Kanton die Welt auf dem Kopf zu stehen.

1. Die Steuergesetze sind so kompliziert, dass sie niemand mehr versteht.
2. Eine Gesetzgebung, die so umfangreich ist (ca. 10 mal mehr Seiten als in der Schweiz) und ständig verändert wird, dass niemand mehr hinterherkommt.
3. Steuerpflichtige, die Anwälte bezahlen, um an das Geld zu kommen, was der Staat kassiert hat und der Steuerberater nicht verhindern konnte. Vielleicht hat er sich ja auch gar nicht getraut den Steuertrick zu verraten, weil eventuell diese Lücke drohte geschlossen zu werden und er dann wegen einer versprochenen, aber nicht eingetretenen Steuerermässigung, auf Schadensersatz verklagt worden wäre.

Frage an den hochgeschätzten Leser:
Was glauben sie, warum so unglaublich viele Unternehmer die Verwaltungsgesellschaft oder Holding ihrer Firma bzw. Firmengruppe in der Schweiz haben? Doch Vorsicht Falle, wer glaubt ein Mantelkauf und ein Briefkasten würde genügen, ist schief gewickelt.

Die entscheidende Frage ist: Wie übertrage ich die Anteile meiner deutschen Gesellschaft an eine Schweizer Holding, ohne dass mich das Finanzamt lyncht?

Zu den Nebenwirkungen fragen Sie eine fachkundige Person Ihres Vertrauens.

Wenn Sie also Ihrem Steuerberater vertrauen, dann sollten Sie ihn ins Auto setzen und mit ihm in die Schweiz fahren, um gemeinsam mit ihm die „Schweizer Konzepte“ zu beurteilen und später umzusetzen. Da Sie sehr, sehr viel sparen sollten Sie Ihren Steuerberater auch dafür gut bezahlen.

So machen es unsere Mandanten, und dann klappt’s auch mit dem Finanzamt.

Grüsse aus der Schweiz
Thomas B. Steden

PS: Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne den aktuellen Steuerleitfaden Schweiz als PDF Datei zu.
_________________
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Seestr. 60
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Schweiz
Tel. 0041 / 41 / 534 78 69
Email: b.steden@bamat.com
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Anmeldungsdatum: 29.09.2005
Beiträge: 50
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 27.Apr 2007 14:33    Titel: Resonaz auf Steuerleitfaden Schweiz Antworten mit Zitat

Liebe Gomopa Leser,
nachdem unser Beitrag im Newsletter aufgeführt war, konnten wir uns heute vor Mailanfragen kaum retten und kamen kaum zum arbeiten.

Auf die Frage, ob es etwas kostet? Nein, es ist ein Freundschaftsdienst. Es handelt sich auch nicht um Werbung, sondern offizielle Dokumente.

Bitte haben Sie daher etwas Geduld, wenn wir den nächsten Schub Anfragen in der nächsten Woche "verarzten" und die PDF's in einem Rutsch versenden. Danke. Da es sich um immerhin 3 MB Daten handelt, bitte angeben, ob in einer oder zwei Sendungen gemailt werden soll.

Ein schönes Wochenende wünscht
Thomas B. Steden
_________________
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