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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4926 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 29.Nov 2002 15:06 Titel: Steuerbescheid: Finanzamt darf nicht nachträglich ändern |
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Mangelhafte Steuerbescheide können von Finanzämtern
nicht nachträglich zu Ungunsten des Steuerzahlers geändert werden.
Dies stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fest.
Die Richter stärkten damit einem Steuerzahler den Rücken,
dem die Behörde zunächst trotz einer fehlenden Unterschrift
einen günstigen Steuerbescheid ausgestellt hatte.
Später wollte das Finanzamt den Steuerbescheid ändern und dem
Steuerzahler eine höhere Steuer auferlegen (Aktenzeichen: 5 K 2245/01).
Der Kläger hatte sich 1999 für eine Zusammenveranlagung
mit seiner Frau entschieden,
allerdings fehlte auf den Steuererklärungsformular
die Unterschrift der Ehefrau.
Trotzdem wurde ein gegen beide Gatten gerichteter Bescheid
über 576 Mark (etwa 294 Euro) erlassen.
Ein paar Monate später erkannte das Finanzamt den Irrtum
und schickte erneut einen Bescheid
- allerdings ohne Zusammenveranlagung
- über 5.553 Mark (2.776 Euro).
Angeblich habe eine "offenbare Unrichtigkeit" vorgelegen,
nach der das Finanzamt einen Steuerbescheid auch nachträglich zum
Nachteil der Steuerzahler ändern könne.
Das Gericht sah das allerdings anders:
Zwar sei der erste Bescheid möglicherweise fehlerhaft,
weil das Paar zusammen veranlagt worden sei,
obwohl die Voraussetzungen dafür eventuell nicht vorlagen.
Die Finanzbeamten hätten dies aber nicht ändern dürfen, weil es sich nicht
um eine "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne der Abgabenordnung handele.
Begründung:
Wenn ein Fehler auf unzureichende Aufklärung des
Finanzamtes zurück zu führen sei, könne ein Bescheid nicht nachträglich
geändert werden. Sollte das Finanzamt einen Sachverhalt nicht
zutreffend ermitteln, sei dies nicht mit dem flüchtigen Übersehen einer
Tatsache gleichzusetzen. |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 30.Nov 2002 18:49 Titel: einzelfallentscheidung: |
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änderung gemäß § 129 ao war tatsächlich falsch. § 129 ao ist ein schusselparagraph, also ein §, der änderungen nur dann erlaubt, weil OFFENSICHTLICH ein rechenfehler/schreibfehler unterlaufen ist. http://www.steuernetz.de/gesetze/ao/20010626/p129.html
dies ist bei der unterscheidung zwischen zusammenveranlagung oder getrennter veranlagung nicht der fall.
wenn allerdings die ehefrau eine eigene steuererklärung mit dem wunsch einer getrennten veranlagung abgibt, ist zusammen mit dem erlass ihres steuerbescheids der bescheid des ehemannes sofort nach § 174 abs. 2 ao http://www.steuernetz.de/gesetze/ao/20010626/p174.html zu ändern.
derjenige, der den finanzgerichtsprozess gewonnen hat, soll also schön still sein, sonst kommt irgendein rachsüchtiger finanzbeamter auch auf den dreh! |
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