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Steuerbescheid wg. Falschauskunft vom FA nicht mehr offen

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andreasl33
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 14.Apr 2006 11:56    Titel: Steuerbescheid wg. Falschauskunft vom FA nicht mehr offen Antworten mit Zitat

Ich hatte im Jahr 1999 Spekulationsgewinne erzielt und nach Erhalt des Bescheids (im Jahr 2003) ihn diesbezüglich offen gehalten, wegen der Verfahren vor dem BVG. Im Jahr 2004 entdeckte ich, daß das Finanzamt einen Verlustvortrag aus dem Jahr 1998 (der nicht die Spekulationsgewinne betraf) fälschlicherweise nicht im Jahr 1999 berücksichtigt hat (das hätte es von Amtswegen tun müssen). Daraufhin erging Ende Juli 2004 ein erneuter Bescheid für das Jahr 1999 mit einer geringeren Steuer. In der Erläuterung stand, daß die Steuerfestsetzung der Spekulationsgewinne nunmehr endgültig ist, wegen der Entscheidung des BVG vom März 2004. Ich legte daraufhin Einspruch gegen diesen Bescheid ein und verwies auf ein anderes anhängiges Verfahren, in dem es ebenfalls um die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ging. Daraufhin erhielt ich vom Finanzamt einen Brief, der besagte:

"Mit Bescheid vom xx.07.2004 wurde lediglich die bereits mit Bescheid vom xx.04.2003 bestandskräftig ergangene Einkommensteuerfestsetzung des Jahres 1999 aufgrund des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes von xxxx DM zu Ihren Gunsten geändert.
Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. Bei einem Änderungsbescheid zu Ihren Gunsten ist insofern keine weitere Änderungsmöglichkeit gegeben."

Dem Schreiben lag ein Formular zur Rücknahme meines Einspruchs bei mit der Bitte, es zu benutzen. Auf diese Auskunft hin und aufgrund einer telefonischen Rücksprache mit dem Beamten, wo er mir versicherte, daß der Einspruch ohnehin chancenlos sei, habe ich im Dezember 2004 meinen Einspruch zurückgenommen. Vor kurzem habe ich allerdings erfahren, daß meine Steuer bez. der Spekulationsgewinne dadurch bestandskräftig geworden ist (was ich keineswegs im Sinne hatte), und daß die Auskunft, daß der Steuerbescheid vom Juli 2004 nicht anfechtbar sei, falsch war (das sagte mir das Finanzamt). Er wäre tatsächlich anfechtbar gewesen und mein Einspruch hätte tatsächlich zur Folge gehabt, daß mein Steuerbescheid bzgl. der Spekulationsgewinne offen gebleiben wäre (hätte ich ihn nicht zurückgenommen). Aufgrund der oben zitierten Auskunft des FA nahm ich aber an, daß der Änderungsbescheid tatsächlich nur die Höhe des Verlustvortrages betraf und im übrigen nicht die Offenheit meiner Spekulationsgewinne berührte, denn sonst hätte man ja meinen Einspruch akzeptieren können.
Das Finanzamt sagt nun, daß es für einen Widerruf der Rücknahme des Einspruchs zu spät ist (Frist 1 Jahr), auch wenn die Auskunft des Finanzbeamten damals falsch war.
Ich frage mich, ob es da wirklich keine Möglichkeit mehr gibt, die Offenheit des Steuerbescheides wieder zu erlangen. §356 Abs. 2 AO "Rechtsbehelfsbelehrung" besagt z. B.

"(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß."

Aufgrund des gefettet hervorgehobenen Bereichs denke ich, daß hierfür keine Jahresfrist gilt. Ich bin allerdings Laie und kann nicht beurteilen, ob dieser Paragraph anwendbar ist. Ich frage mich auch, ob die Belehrung des Beamten, daß der Steuerbescheid nur die Höhe des Verlustvortrags betraf, nicht bereits den Satz in der Erläuterung des Bescheids, wonach die Spekulationssteuer nun endgültig ist, widerruft.
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Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 22.Apr 2006 14:11    Titel: 2 Einsprüche - welcher wurde zurückgenommen? Antworten mit Zitat

Wenn ich dich richtig verstanden habe, hast du
- im Jahr 2003 gegen den ESt-Bescheid 1999 Einspruch eingelegt
- im Jahr 2004 hat man den ESt-Bescheid 1999 wegen eines Verlustvortrages geändert, aber den Einspruch aus dem Jahr 1999 damit noch nicht endgültig erledigt
- trotzdem hast du im Jahr 2004 gegen den geänderten ESt-Bescheid 1999 wiederum Einspruch eingelegt.

Auf das Schreiben des Finanzamts hin hast du den Einspruch aus dem Jahr 2004 zurückgenommen.

Meine Meinung:
1. Der jeweils letzte Bescheid für ein Jahr wird jeweils zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens
2. Gegen einen Steuerbescheid kann man nur 1 Einspruch einlegen, der zweite Einspruch ist unzulässig.
3. Du hast den (von Haus aus unzulässigen zweiten) Einspruch aus dem Jahr 2004 zurückgenommen.
4. Der Einspruch aus dem Jahr 2003 ist noch nicht erledigt.

Anders sieht es dagegen aus, wenn Du mit offenhalten lediglich meinst, dass die Steuer hinsichtlich der Spekulationssteuer vorläufig festgesetzt wurde, und du im Jahr 2003 keinen Einspruch eingelegt hattest. Dann hat das FA leider recht.
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andreasl33
Newbie


Anmeldungsdatum: 14.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 25.Apr 2006 11:40    Titel: Re: 2 Einsprüche - welcher wurde zurückgenommen? Antworten mit Zitat

el condor hat folgendes geschrieben::
Wenn ich dich richtig verstanden habe, hast du
- im Jahr 2003 gegen den ESt-Bescheid 1999 Einspruch eingelegt


Ja.

el condor hat folgendes geschrieben::

- im Jahr 2004 hat man den ESt-Bescheid 1999 wegen eines Verlustvortrages geändert, aber den Einspruch aus dem Jahr 1999 damit noch nicht endgültig erledigt


Fast richtig, der Einspruch aus dem Jahr 1999 bezog sich nicht auf den Verlustvortrag. Ich hatte unabhängig vom Einspruch 2003 im Jahre 2004 festgestellt, daß mein Verlust aus dem Jahr 1998 nicht berücksichtigt wurde und habe das dem Finanzamt mitgeteilt, woraufhin ein neuer Bescheid ergangen ist. Dieser neue Bescheid hatte in der Erläuterung den Hinweis, daß aufgrund der Entscheidung des BVG vom März 2004 die Festsetzung der Spekulationssteuer nunmehr entgültig wird, in dieser Hinsicht war der Bescheid aus dem Jahr 2003 aufgrund meines damaligen Einspruchs noch offen.


el condor hat folgendes geschrieben::

- trotzdem hast du im Jahr 2004 gegen den geänderten ESt-Bescheid 1999 wiederum Einspruch eingelegt.


Ja, weil ich nicht hinnehmen wollte, daß er bzgl. der Spekulationssteuer endgültig wird.

el condor hat folgendes geschrieben::

Auf das Schreiben des Finanzamts hin hast du den Einspruch aus dem Jahr 2004 zurückgenommen.


Ja.

el condor hat folgendes geschrieben::

Meine Meinung:
1. Der jeweils letzte Bescheid für ein Jahr wird jeweils zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens
2. Gegen einen Steuerbescheid kann man nur 1 Einspruch einlegen, der zweite Einspruch ist unzulässig.


Ich habe im Jahr 2004 nicht gegen den ersten Bescheid Einspruch eingelegt (dessen Einspruchsfrist wäre ja auch schon lange verstrichen gewesen), sondern gegen den neu ergangenen Bescheid, weil er die Festsetzung der Spekusteuer für endgültig erklärt hat, womit ich nicht einverstanden war.

el condor hat folgendes geschrieben::

3. Du hast den (von Haus aus unzulässigen zweiten) Einspruch aus dem Jahr 2004 zurückgenommen.


Der Einspruch war nicht unzulässig. Das sagt auch das Finanzamt. Nur hatte der zuständige Beamte mir damals fälschlich geschrieben, daß er unzulässig wäre, worauf ich ihn zurückgenommen habe.

el condor hat folgendes geschrieben::

4. Der Einspruch aus dem Jahr 2003 ist noch nicht erledigt.


Da bin ich mir nicht sicher. Grundsätzlich wäre der Einspruch (hinsichtlich der Spekulationssteuer) natürlich erledigt, weil ja ein neuer Bescheid ergangen ist, der das Thema nochmal aufgegriffen hat.

el condor hat folgendes geschrieben::

Anders sieht es dagegen aus, wenn Du mit offenhalten lediglich meinst, dass die Steuer hinsichtlich der Spekulationssteuer vorläufig festgesetzt wurde, und du im Jahr 2003 keinen Einspruch eingelegt hattest. Dann hat das FA leider recht.



Ja, die Steuer wurde hinsichtlich der Spekulationssteuer vorläufig festgesetzt, ich hatte das falsch widergegeben, weil ich damals einen Einspruch eingelegt hatte, aber wegen einer anderen Sache. Aber ich denke, daß dieser Punkt nicht entscheidend ist. Entscheidend ist m. E. die Frage, ob die Einspruchsrücknahme im Jahr 2004 aufgrund der Falschauskunft des Sachbearbeiters wirksam war, ob die Einspruchsrücknahme evtl. angefochten werden kann, und ob evtl. jetzt, also nach deutlich mehr als einem Jahr, noch eine Möglichkeit besteht, gegen den Bescheid vom Jahr 2004 Einspruch einzulegen. AO §356 Abs. 2 sagt nämlich, daß wenn schriftlich die falsche Auskunft erteilt wurde, daß ein Einspruch nicht gegeben sei, keine Frist von einem Jahr besteht, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen.

Im übrigen, danke für Deine Antwort!
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Anmeldungsdatum: 29.06.2005
Beiträge: 90

BeitragVerfasst am: 28.Apr 2006 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Grundsätzlich wäre der Einspruch (hinsichtlich der Spekulationssteuer) natürlich erledigt, weil ja ein neuer Bescheid ergangen ist, der das Thema nochmal aufgegriffen hat.


Nun, die Frage ist auch, ob es ein Abhilfebescheid ist oder der Bescheid in einem anderen Punkt geändert wurde und somit keine Abhilfe erfolgte.

Ich allerdings würde mich auf § 89 AO stürzen...

Siehe AEAO zu § 89 - Beratung, Auskunft, Abs. 2:

Kann bei einem eindeutigen Verstoß der Finanzbehörden gegen die Fürsorgepflicht nach § 89 Satz 1 dem Steuerpflichtigen nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110) oder durch Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 geholfen werden, so kann es geboten sein, die zu Unrecht festgesetzte Steuer wegen sachlicher Unbilligkeit (§ 227) zu erlassen

Da lässt sich bestimmt einiges er-google'n...
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