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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6860
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Verfasst am: 26.Jun 2008 16:26 Titel: Steuerbürokratieabbaugesetz |
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 23.06.2008 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vorgestellt.
Hiernach sollen die Möglichkeiten des Finanzamts, die Steuer vorläufig festzusetzen, deutlich erweitert und so die Zahl der Einsprüche eingedämmt werden. Außerdem ist geplant, noch mehr papierbasierte Verfahrensabläufe als bisher durch elektronische Kommunikation zu ersetzen.
Mehr Möglichkeiten zur vorläufigen Steuerfestsetzung
Eine vorläufige Steuerfestsetzung soll nach § 165 Abs.1 S.2 Nr.4 AO-E künftig nicht nur möglich sein, wenn der EuGH, das BVerfG oder der BFH die Vereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Europa- und Verfassungsrecht prüfen, sondern auch wenn Sachverhalte in ihrer einfachgesetzlichen steuerlichen Behandlung strittig und deshalb ein oder mehrere Musterverfahren beim BFH anhängig sind.
In diesen Fällen werden bislang massenhaft Einsprüche eingelegt, damit der Steuerbescheid hinsichtlich der streitigen Rechtsfragen offen bleibt und der Steuerpflichtige von einer späteren, für ihn günstigen Rechtsprechung profitieren kann. Diese Einsprüche wären dann künftig nicht mehr notwendig.
§ 165 Abs.1 S.2 Nr.4 AO-E hat folgenden Wortlaut:
„Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden..., wenn...die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist und der Ausgang des Verfahrens voraussichtlich geeignet sein wird, anhängige Einsprüche, die wegen dieser Rechtsfrage eingelegt wurden, insoweit durch Allgemeinverfügung nach § 367 Abs.2b zurückzuweisen.“
In folgenden Fällen sollen papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzt werden:
* Übermittlung der Steuererklärungen der Unternehmen (ab 2011)
* Übermittlung der Inhalte der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen)
* Erfüllung der Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben
* Übermittlung bestimmter von Arbeitnehmern und anderen privaten Steuerpflichtigen vorzulegende Belege und Unterlagen (soll zunächst für Zuwendungsbestätigungen der Empfänger abzugsfähiger Spenden, die Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen sowie für die Bescheinigungen für Riester-Verträge gelten)
Weitere Neuregelungen
Außerdem ist geplant, die derzeit von Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträger zu verschiedenen Zeitpunkten durchgeführten Außenprüfungen bei den Arbeitgebern zeitgleich stattfinden zu lassen. Eine weitere Neuregelung betrifft die Schwellenwerte für monatlich abzugebende Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen, die angehoben werden sollen.
Schließlich sollen auch Erleichterungen bei der Rechnungsstellung eingeführt und die damit verbundenen umsatzsteuerlichen Informationspflichten der Unternehmer reduziert werden.
Quelle: BMF
→ Referentenentwurf im Volltext |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3693
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Verfasst am: 24.Jul 2008 14:05 Titel: |
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Am 23.7.2008 hat das Bundeskabinett ein gesondertes "Steuerbürokratieabbaugesetz" auf den Weg gebracht.
| Zitat: |
| Das Bundeskabinett hat drei weitere Initiativen zur nachhaltigen Entlastung der Wirtschaft verabschiedet. Mit den Entwürfen für ein drittes Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III), ein Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsausweis sowie ein Steuerbürokratieabbaugesetz, sinken die Bürokratiekosten in Deutschland um weitere 400 Millionen Euro. |
Welche Neuerungen sind geplant und wie wirken sie sich auf die steuerliche Praxis aus?
Der Kabinettsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (kurz: Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20.06.2008 enthält zahlreiche Regelungen, mit denen eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Besteuerungsverfahrens gelingen soll.
Der vorgesehene Abbau bürokratischer Lasten sowie Verfahrenserleichterungen im Interesse von Bürgern, Unternehmen und Staat ist zweifellos zu begrüßen. Aufhorchen lässt aber die dauerhafte und verlässliche Sicherstellung staatlicher Einnahmen als weiteres primäres Ziel des Gesetzesvorhabens. Gegenüber dem Referentenentwurf enthält der Kabinettsentwurf nur Detail-Änderungen, auf die nicht näher eingegangen werden muss.
Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres 2008 abgeschlossen sein und das Gesetz dann in Kraft treten können.
Teil 1: Elektronische Steuererklärungen
Ein Großteil des Gesetzentwurfs steht unter dem Motto "Elektronik statt Papier". Ziel ist es, bisher noch weitgehend auf Papier zu erstellende Erklärungen in eine elektronische Kommunikation zu überführen. Erhöht werden soll insbesondere die Quote der per ELSTER-Verfahren übermittelten Erklärungen.
Ein § 5b EStG-E soll regeln, dass Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen künftig elektronisch übermittelt werden müssen. Betroffen sind alle Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln. Gelten soll diese Verpflichtung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Um unbillige Härten zu vermeiden, können die Finanzbehörden auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen. Näheres wird wohl erst in einem späteren BMF-Schreiben geregelt werden.
Eng damit verbunden ist, dass die Inhalte und die Form der elektronischen Übermittlung der Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung dann standardisiert erfolgen müssen (§ 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG-E). Dies wird vor allem der technischen Weiterverarbeitung und EDV-gestützten Überprüfung der Daten dienen.
Doch nicht nur die Gewinnermittlung, sondern auch die Steuererklärungen von Unternehmen (Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung) werden ab dem Veranlagungszeitraum 2011 dann nicht mehr auf Papier, sondern grundsätzlich nur noch elektronisch bei dem Finanzamt einzureichen sein (§ 14a GewStG-E, § 31 KStG-E, § 181 AO-E). Wird im Härtefall eine Ausnahme zugelassen, ist dann auch die Gewinnermittlung in Papierform einzureichen.
Gleiches gilt für die jährliche Einkommensteuererklärung, für welche mit dem Gesetzesentwurf ab dem Jahr 2011 ebenfalls eine elektronische Übermittlung durch Datenfernübertragung vorbereitet wird (§ 25 Abs. 4 EStG-E), sofern Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler) erzielt werden. Allerdings sollen die Finanzämter auch hiervon bei unbilligen Härten absehen können.
In § 50 Abs. 1 EStDV-E wird die Möglichkeit geschaffen, dass eine Zuwendungsbestätigung für Spenden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz künftig ebenfalls elektronisch übermittelt werden kann. Gleiches gilt für die Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen (bisherige Anlage VL).
Wird eine berufliche und gewerbliche Tätigkeit aufgenommen, ist dies dem Finanzamt anzuzeigen. Durch eine Änderung des § 138 Abs. 1b AO-E wird die Verwaltung ermächtigt festzulegen, wann und in welcher Form die zusätzlich zu dieser Anzeigepflicht mitzuteilenden weiteren Daten über rechtliche und tatsächliche Verhältnisse (bisheriger Betriebseröffnungsbogen) auf elektronischem Wege erteilt werden müssen.
Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge soll nach dem 31.12.2009 nur noch möglich sein, wenn dem Anbieter gegenüber schriftlich eingewilligt wurde, dass dieser die Höhe der Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Identifikationsnummer i.S. des § 139b AO an die zentrale Stelle übermitteln darf (§ 10a Abs. 2a und 5 EStG-E). Damit wird der elektronische Abgleich der Daten mit dem Finanzamt erleichtert. Damit entfällt die jetzt übliche Anlage AV zur Einkommensteuererklärung.
Um diese erweiterte elektronische Kommunikation abzusichern wird in einem umfangreichen § 150 Abs. 7 und 8 AO festgelegt, dass die jeweiligen Datensätze mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sind. Zudem wird darin die Rechtsgrundlage für eine Verwaltungsanordnung geschaffen, die Näheres zu Form, Inhalt, Verarbeitung, Sicherung, etc. der zu übermittelnden Daten regeln wird. Ferner wird darin eine Rechtsgrundlage für ein künftiges Selbstveranlagungsverfahren geschaffen. Nähere Ausführungen dazu sind aber noch nicht enthalten.
Weiterlesen: Teil 2 - Vereinfachungen und Entbürokratisierung |
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