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Steuererklärung - für zurückliegende Jahre

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
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BeitragVerfasst am: 6.März 2008 5:58    Titel: Steuererklärung - für zurückliegende Jahre Antworten mit Zitat

Steuererklärung: Neue Chancen für weit zurückliegende Jahre

Quelle: Steuerrat24

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Zweijahresfrist für freiwillige Steuererklärungen aufgehoben (sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Nun können Arbeitnehmer, Pensionäre und Betriebsrentner, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, eine solche bis zu 4 Jahre nach dem Steuerjahr abgeben (§ 169 und § 170 Abs. 1 AO).

Die Neuregelung der Vierjahresfrist gilt erstmals für das Jahr 2005 sowie in den Fällen, in denen das Finanzamt am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden hat (§ 52
Abs. 55j Satz 2 EStG).

Eine andere Regelung gilt für Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (sog. Pflichtveranlagung): Zwar haben auch sie vier Jahre Zeit, doch die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr (Anlaufhemmunggemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Folglich können sie eine Steuererklärung bis zu 7 Jahre nach dem Steuerjahr abgeben.

Steuererklärung für die Jahre ab 2005

Für das Jahr 2005 kann jetzt noch eine freiwillige Steuererklärung abgegeben werden, denn die vierjährige Festsetzungsverjährung endet am 31.12.2009.

Steuererklärung für die Jahre 2001 bis 2004

Wenn die freiwillige Steuererklärung für die Jahre 2003 und 2004 vor dem 28.12.2007 eingereicht worden ist, wird das Finanzamt die Veranlagung noch durchführen (§ 52 Abs. 55j Satz 2 EStG). Bei Abgabe nach diesem Stichtag müssen Sie mit einer Ablehnung rechnen.

Freiwillige Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 wird das Finanzamt ebenfalls ablehnen, weil in diesem Fall die 4-jährige Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Doch immerhin liegen die Anträge noch innerhalb der 7-jährigen Festsetzungsfrist, die für Pflichtveranlagungen gilt. Der Bundesfinanzhof hält die Frist von 4 Jahren (bisher 2 Jahren) für die freiwillige Steuererklärung gegenüber der Abgabefrist von 7 Jahren bei Pflichtveranlagung für eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit für verfassungswidrig - und hat das Bundesverfassungsgericht um Klärung gebeten (Aktenzeichen: 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06).

TIPP: Gegen den Ablehnungsbescheid sollten Sie Einspruch einlegen und dabei auf die Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht hinweisen (2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06). Das Bundesverfassungsgericht wird in diesen Verfahren auch darüber zu entscheiden haben, ob es verfassungsgemäß ist, dass die Anlaufhemmung von 3 Jahren bei der Antragsveranlagung - im Gegensatz zur Pflichtveranlagung - keine Anwendung findet. Sollten die Verfassungsrichter diese Unterscheidung über Bord werfen, könnte eine freiwillige Steuererklärung - wie bei der Pflichtveranlagung - ebenfalls bis zu 7 Jahre rückwirkend abgegeben werden. Die OFD Münster hat die Finanzämter angewiesen, freiwillige Steuererklärungen, die nach 4 Jahren, aber noch innerhalb von 7 Jahren nach dem Steuerjahr abgegeben werden, bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ruhen zu lassen (OFD Münster vom 20.12.2007, Kurzinfo Nr. 001/2007).

Alternative: Antrag auf Verlustfeststellung für die Jahre ab 2001
Auch wenn im Fall der Antragsveranlagung eine Steuererklärung nur bis zu 4 Jahre und nicht bis zu 7 Jahre rückwirkend abgegeben werden kann, so kann aber dennoch ein Antrag auf nachträgliche Verlustfeststellung für bis zu 7 Jahre rückwirkend gestellt werden.

Diese Frist ergibt sich aus der Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 AO), die spätestens erst nach dem 3. Jahr nach dem betreffenden Steuerjahr beginnt (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Beginn nach dem dritten Jahr (sog. Anlaufhemmung) greift hier, weil für die Verlustfeststellung eine allgemeine Erklärungspflicht besteht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen - wie bei der Antragsveranlagung - keine Erklärungspflicht für die Einkommensteuer besteht (so aktuell BMF-Schreiben vom 30.11.2007, BStBl. 2007 I S. 825).

TIPP: Da nun die Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung weggefallen ist, können Arbeitnehmer, Pensionäre und Betriebsrentner - und ganz besonders ehemalige Studenten(!) - jetzt einen Antrag auf nachträgliche Verlustfeststellung für bis zu 7 Jahren rückwirkend stellen. Bis Ende 2008 ist also ein Antrag für die Jahre 2001 bis 2003 möglich. Bis 2003 werden nämlich Studienkosten als Werbungskosten berücksichtigt, was ab 2004 nach geltender Gesetzeslage nicht mehr zulässig sein soll (was aber noch höchstrichterlich geklärt wird).

Für den Antrag auf Verlustfeststellung verwenden Sie das Steuerhauptformular und die Anlage N und kreuzen auf dem Hauptformular "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.
Machen Sie in der Anlage N Ihre damaligen Studienkosten als Werbungskosten geltend, auch wenn Sie keine Einnahmen hatten. Das Finanzamt stellt dann die negativen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fest, und dokumentiert den Verlustvorrat in einem "Verlustfeststellungsbescheid" zwecks Verrechnung in den Folgejahren.
Auf diese Weise retten Sie Ihren Verlust hinüber ins erste Berufsjahr -
und bekommen dann eine schöne Steuererstattung
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