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Steuerfalle Scheidung! - saftige Nachzahlungen

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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4931
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 1.Sep 2005 5:37    Titel: Steuerfalle Scheidung! - saftige Nachzahlungen Antworten mit Zitat

Teuer wird es, wenn ein Partner das sogenannte Ehegattensplitting widerruft. Beim Splitting werden die Einkommen der Ehepartner addiert und dann durch zwei geteilt. Der Steuersatz ist hier niedriger als bei einer getrennten Besteuerung. Fällt dieser Vorteil weg, muß der besserverdienende Partner ordentlich nachzahlen.

Rechenbeispiel:
Einer von beiden verdient 50.000 Euro im Jahr, der(die) Partner(-in) 20.000 Euro.
Sind die beiden zusammen veranlagt, zahlt das Ehepaar pro Person 7466 Euro Einkommensteuer.
„Wenn ein Partner das Ehegattensplitting nachträglich ablehnt,
muß der andere 5630 Euro nachzahlen,
der(die) andere Partner(-in) bekommt aber 4613 Euro erstattet.“
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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4931
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 2.Sep 2005 5:09    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Im vergangenen Jahr gingen bei den Familiengerichten bundesweit 120.580 neue Scheidungsanträge ein.
Zitat:
Eine Ehe hat oft nur zehn Jahre gedauert, danach wird 30 Jahre gestritten. Viele verlassene Partner leben den Frust über die Scheidung im Streit um die Finanzen aus

Zitat:
Hat während der Ehe nur einer verdient, muß er dem anderen drei Siebtel seines Nettoeinkommens abgeben. Zuvor werden davon Kindesunterhalt, eheliche Schulden sowie berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.

Zitat:
Ein schwacher Trost: Dem Unterhaltspflichtigen steht bei allen Obliegenheiten für die frühere Ehe ein Selbstbehalt zu - nach Abzug aller Unterhaltsschulden mindestens 840 Euro im Westen (in den neuen Bundesländern 750 Euro).

Die Unterhaltsverpflichtungen von Selbständigen werden genauso berechnet. Nur knüpfen sie an den Gewinnen der Firma an, und zwar aus den letzten drei Jahren, bei Gesellschafter-Geschäftsführern an deren Geschäftsführerbezügen. Sinken diese wegen schlechter Betriebsergebnisse, muß der Unternehmer darlegen und beweisen, daß sein Einkommen wirklich deshalb gesunken ist. Nur dann darf er den Unterhalt entsprechend kürzen, bestimmte der BGH (AZ XII ZR 15/03).
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