Verfasst am: 7.März 2006 20:31 Titel: Steuerfreiheit von Glücksspielveranstaltungen
Zitat:
Steuerfreiheit von Glücksspielveranstaltungen -
Zurechnung der Spielumsätze
1. Veranstalter von Glücksspielen können sich unmittelbar auf die
Steuerfreiheit ihrer Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der
Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinne berufen, dass die Vorschrift des § 4
Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 keine Anwendung findet (Anschluss an EuGH-Urteil vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 --Edith Linneweber-- und Rs. C‑462/02 --Savvas Akriditis--; BFH-Urteile vom 12. Mai 2005 V R 7/02, und vom 19. Mai 2005 V R 50/01). Dies gilt für Glücksspiele aller Art, auch wenn sie unerlaubt betrieben werden.
2. Die Spielumsätze sind grundsätzlich dem Inhaber der
Spielkasinokonzession zuzurechnen. Fungiert dieser als "Strohmann" für
einen Dritten ("Hintermann"), liegt ein Kommissionsgeschäft nach § 3
Abs. 11 UStG 1980 vor mit der Folge, dass sowohl die besorgte Leistung
(die Umsätze des Konzessionsinhabers an die Spieler) als auch die
Besorgungsleistung (die --fingierten-- Umsätze des "Hintermanns" an den
Konzessionsinhaber) als steuerfrei behandelt werden können.
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