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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2945
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Verfasst am: 16.Feb 2008 14:21 Titel: Steuerhinterziehung - Anklage - in dubio pro reo |
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Wer Steuern hinterzieht und seinen Profit nicht verrät, wird vom Fiskus geschätzt. Kommt es zur Anklage, ist die Schätzung jedoch wertlos. Die Strafrichter sind überfordert
Ein Bericht aus der FTD - von Karoline Beisel - zeigt einen Fall auf:
| Zitat: |
Da hatte es sich das Landgericht in Kaiserslautern wohl zu leicht gemacht. In einem Strafverfahren gegen den Besitzer eines China-Imbisses schätzte es die Höhe der hinterzogenen Steuern. Es hatte gar keine andere Wahl: Zwar gab der Angeklagte seine Tat zu, hatte aber alle Belege vernichtet, die etwas über seinen Umsatz hätten verraten können. Er selbst schwieg.
Die Strafrichter mussten sich also auf die vorangegangene Schätzung durch das Finanzamt verlassen. Und prompt wurde ihr Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) kassiert (Az.: BGH 5 StR 58/07). Weil im Strafverfahren die Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" gelte, so die Karlsruher Richter, durfte der Kollege am Landgericht den vom Finanzamt geschätzten Gewinn nicht ohne eigene Nachforschungen übernehmen. Die Strafrichter am Landgericht Kaiserslautern müssen jetzt also selbst schätzen. Das Problem ist nur, dass sie dazu gar nicht ausgebildet werden.
Anders als in den Strafgerichten gehört die Steuerschätzung in den Finanzbehörden zum Alltag. Wenn der Fiskus keine Steuererklärung erhält oder auf Nachfrage zu einzelnen Geschäften die Antwort ausbleibt, behilft er sich mit Richtwerten. Doch gelten da ganz andere Grundsätze als im Strafverfahren.
Im Zweifel für den Angeklagten
Während die Richter bei der Steuerhinterziehung im Zweifel für den Angeklagten entscheiden müssen, bestimmt der schnöde Mammon das Handeln der Steuerbehörde. Wenn sie kann, möchte sie dem Steuerzahler möglichst viel Geld abknöpfen. Und gerade bei der Steuerschätzung hat sie dafür einen besonders großen Spielraum.
Von wo bis wo der reicht, gibt die "Richtsatzsammlung" vor, die jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium aktualisiert wird. Bei Bauunternehmen mit einem Umsatz von über 500.000 Euro etwa darf der Gewinn nach Abzug aller Kosten auf 2 bis 14 Prozent des Umsatzes geschätzt werden. Wenn der Bauunternehmer im Jahr 1 Mio. Euro umsetzt, darf die Behörde also von einem Gewinn zwischen 20.000 und 140.000 Euro ausgehen. Und natürlich bewegt sie sich bei ihrer Schätzung im oberen Bereich der Spanne, damit der Steuerschuldner auf keinen Fall weniger zahlt, als er tatsächlich schuldet.
"Überhöhte Steuerbescheide sind das ideale Druckmittel, um faule Steuerzahler doch noch zur Herausgabe der fehlenden Belege zu bringen", sagt Steuerfachanwalt Michael Weber-Blank. Schließlich kann man gegen einen zu hohen Steuerbescheid mit Widerspruch und Klage vorgehen, jedenfalls dann, wenn man bereit ist, die fehlenden Belege nachzureichen. Wer absichtlich einen zu geringen Gewinn versteuert, bekommt es nicht nur mit der Steuerfahndung zu tun, sondern wie im China-Imbiss-Fall auch mit den Strafgerichten.
Dass der BGH sich mit einem solchen Fall beschäftigt, ist selten. Normalerweise wird Steuerhinterziehung vor den Amtsgerichten verhandelt. Und hier wird es schwierig: "Vor allem die Amtsrichter in Deutschland sind oft nicht ausreichend ausgebildet, um komplizierte steuerrechtliche Zusammenhänge selbst erfassen zu können", sagt Weber-Blank. Eine Finanzamtsmitarbeiterin bestätigt das: "Wie wenig sich Staatsanwälte und Richter mit den Steuergesetzen auskennen, ist erschreckend."
weiterlesen: klick zur FTD |
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