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Steuerkatastrophe - § 8a Körperschaftssteuergesetz

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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4931
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 23.März 2004 22:02    Titel: Steuerkatastrophe - § 8a Körperschaftssteuergesetz Antworten mit Zitat

„Steuerkatastrophe“ gefährdet Tausende deutscher Unternehmen

Eine von der Öffentlichkeit bislang kaum wahrgenommene
Änderung des Körperschaftssteuergesetzes
treibt möglicherweise Tausende deutscher Unternehmen in den Ruin.
Dies ergaben Recherchen des ARD-Wirtschaftsmagazin plusminus (Sendung am 23.03.2004, 21.55 Uhr im Ersten). Mit dem neugefassten Paragrafen 8a sind vor allem Unternehmen mit der Rechtsform der GmbH akut gefährdet.

Probleme würden demnach insbesondere alle Unternehmen bekommen, die über eine geringe Eigenkapitalausstattung verfügen (weniger als 40 % Eigenkapitalquote), und für Bankkredite mindestens 250.000 Euro Zinszahlungen aufbringen müssen und diese Kredite durch eine Inhaberbürgschaft gesichert haben.

Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) bestätigte, dass damit ein Großteil der deutschen Unternehmen betroffen seien. Es handele sich - so der BDI-Steuerexperte Dr. Christian Kaeser – um „eine der größten Steuerkatastrophen der letzten Jahre“.

Die neue Gesetzgebung wird dazu führen, dass bei einer Vielzahl der Unternehmen Zinsaufwendungen nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind. Statt dessen entstehen so genannte „fiktive Gewinne“, die aber voll versteuert werden müssen. Das hat zur Folge, dass diese Unternehmen weit mehr Steuern zahlen müssen als sie erwirtschaften. Ihnen droht die Insolvenz.

Obendrein wird ihnen durch das neue Gesetz der Kredithahn zugedreht. Nach Plusminusrecherchen überprüfen derzeit alle deutschen Banken, welche laufenden Kredite von der neuen Gesetzgebung betroffen sind. Insbesondere der Mittelstand muss befürchten, dass keine neuen Kredite vergeben werden. Im schlimmsten Falle werden sogar bestehende Kredite gekündigt.

Die acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft fordern in einer gemeinsamen Eingabe an das Bundesfinanzministerium die sofortige Aufhebung von § 8a Körperschaftssteuergesetz.

Das Bundesfinanzministerium hält an dem beschlossenen Gesetz fest. Man wolle lediglich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einsetzen, die prüfen soll, inwieweit man den Schaden für die deutsche Wirtschaft im Wege von Anwendungserlassen begrenzen könne.

http://www.daserste.de/plusminus/beitrag.asp?iid=159
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Freeman
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Anmeldungsdatum: 09.01.2004
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 23.März 2004 23:02    Titel: Investitions-Bremse / Aus für Deutschland Antworten mit Zitat

Nun haben unserer Politiker so zusagen den Vogel abgeschossen, denke wir sind an einem Punkt gelangt, der den Meisten keinen Ausweg mehr lässt, als ins Ausland zu investieren, gute Nacht Deutschland, willkommen im Osten. [/b]
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kohlrenken
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Anmeldungsdatum: 03.11.2003
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 25.März 2004 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Für mich ergibt sich hieraus, dass sich bereits schon viele Firmen im strafrechtlichen Bereich befinden. Denn das Gesetz gilt ab dem 1.01.04 und somit dürften insbesondere Wohnbaugesellschaften mit hohem Kapitalbedarf auf die Insolvenz zusteuern. Somit lautet die Frage, wann beginnt die Konkursverschleppung. Gute Nacht Deutschland
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plastikbesteck
Specialist


Anmeldungsdatum: 14.08.2003
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 25.März 2004 12:22    Titel: Text § 8a KStG Antworten mit Zitat

Damit auch bekannt ist, worüber plusminus berichtet hat, hier einmal der Gesetzestext:

Zitat:
KStG § 8a Gesellschafter-Fremdfinanzierung
(1) 1Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn eine
1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist oder
2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können oder es handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung banküblicher Geschäfte.
2Dies gilt nicht, wenn die Vergütung bei dem Anteilseigner im Inland im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird. Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital anzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes, bei der die Vergütung im Inland nicht im Rahmen einer Veranlagung erfasst ist, oder von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann.
(2) 1Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der Teil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der dem Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapital entspricht. 2Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital abzüglich der ausstehenden Einlagen, zuzüglich der Kapitalrücklage, der Gewinnrücklagen, eines Gewinnvortrags und eines Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Verlustvortrags und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3 Abschnitt A, § 272 des Handelsgesetzbuchs) in der Handelsbilanz zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) sind zur Hälfte hinzuzurechnen. 3Eine vorübergehende Minderung des Eigenkapitals durch einen Jahresfehlbetrag ist unbeachtlich, wenn bis zum Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes folgenden Wirtschaftsjahrs das ursprüngliche Eigenkapital durch Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder hergestellt wird.
(3) 1Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar - auch über eine Personengesellschaft - beteiligt ist. 2Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit anderen Anteilseignern zu mehr als einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Personenvereinigung bildet oder von denen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit ihm gemeinsam beherrscht werden. 3Ein Anteilseigner ohne wesentliche Beteiligung steht einem wesentlich beteiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein oder im Zusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt.
(4) 1Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht, tritt in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle des Eineinhalbfachen das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners. 2Vergütungen für Fremdkapital, das ein Anteilseigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe stehende Person oder ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 einer der Kapitalgesellschaft im Sinne des Satzes 1 nachgeordneten Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder im Wirtschaftsjahr zuführt, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen, es sei denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen von einem fremden Dritten erhalten können oder es handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung banküblicher Geschäfte. 3Bei einer Kapitalgesellschaft, die am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ohne die Voraussetzungen des Satzes 1 zu erfüllen, ist das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2 um den Buchwert dieser Beteiligung zu kürzen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
1. wenn die Vergütung beim Anteilseigner im Inland im Rahmen einer Veranlagung nur erfasst wird, weil die Einkünfte aus der Beteiligung
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind, oder
2. wenn die Beteiligung über eine Personengesellschaft gehalten wird und das Fremdkapital über die Personengesellschaft geleitet wird.

Der "Knackpunkt", speziell für die sehr häufige gesellschafterverbürgte Bankfinanzierung, ist - wie so oft - gut versteckt - in Abs. 1 Satz 2 letzter Teil, wo es heißt:
Zitat:
Satz 1 [die vGA-Regelung] ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital anzuwenden, das die Kapitalgesellschaft ... von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann.
Der Dritte ist die Bank; mit "zurückgreifen" ist die übliche Gesellschafterbürgschaft gemeint.

Die beanstandete Rechtsunsicherheit (um es mal sehr zurückhaltend auszudrücken), resultiert aus der Formulierung der Ausnahmetatbestände, die fragwürdig anmutet:

Zitat:
es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können
Speziell bei gesellschafterverbürgtem Bankkredit würde sie es - gleiche Konditionen vorausgesetzt - dann auch von dem fremden Dritten nehmen, da ja dann die Gesellschafter-Bürgschaft entfiele; insoweit dürfte das weithin nicht greifen;
Zitat:
oder es handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung banküblicher Geschäfte.
Was immer die Finanzverwaltung auch unter "banküblichen Geschäften" verstehen wird...

Aber eines ist sicher (und kann ggf. für die Vertragsgestaltung im "Hinterkopf" behalten werden):
Zitat:
Dies [die vGA-Regelung] gilt nicht, wenn die Vergütung bei dem Anteilseigner im Inland im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird.


Na, jedenfalls wünsche ich allen Unternehmern, dass ihnen nach dem Aufspüren aller möglichen Fallstricke unseres wundervollen (man wundert sich, wie man so unverfroren in die Vollen gehen kann...) Steuerrechts noch etwas Zeit zum Etwas-Unternehmen verbleibt... Ist ist wirklich traurig...

plastikbesteck
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