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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1236 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 10.Dez 2005 13:20 Titel: Steuerlast senken - klug schenken! |
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Immobilien können bislang steuerbegünstigt verschenkt werden. Dabei ist auch eine Entlastung der Einkommensteuer und eine steuerbegünstigte Verschenkung von Bargeld möglich. Weil sich das aber vermutlich bald ändern wird, sollte jetzt zügig gehandelt werden.
Hier zu Lande wechseln im laufenden Jahrzehnt 2000 Mrd. Euro Vermögen per Erbschaft und Schenkung den Eigentümer. Rund die Hälfte davon besteht Expertenschätzungen zufolge aus Immobilienvermögen, und das ist bisher steuerlich privilegiert: Denn nur zwischen 50 und 80 Prozent seines eigentlichen Wertes unterliegen der Besteuerung. Diese Ungleichbehandlung beschäftigt das Bundesverfassungsgericht schon seit Jahren. Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD nun vereinbart, "spätestens bis zum 1. Januar 2007 unter Berücksichtigung des zu erwartenden Urteils", die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu reformieren. Experten erwarten, dass das Urteil die Vorzugsbehandlung von Immobilien ganz oder weitgehend beseitigen wird.
Das ist ein guter Grund, jetzt darüber nachzudenken, ob und wie der zu erwartenden Steuererhöhung beim Übergang von Immobilien begegnet werden kann. Sicher sei es für viele ein heikles und deshalb gern verdrängtes Thema. Aus steuerlicher Sicht jedoch ist Sterben ja gar nicht notwendig. Man kann auch zu Lebzeiten schenken. Denn das bringt gleich mehrere Steuervorteile. So wird der persönliche Freibetrag alle zehn Jahre neu gewährt. Wer langfristig plant und Vermögen frühzeitig auf die nachfolgende Generation überträgt, kann den Freibetrag mehrfach nutzen.
Entlastung bei der Einkommensteuer
Auch eine Entlastung bei der Einkommensteuer ist möglich. Übertragen zum Beispiel Eltern eine Immobilie unentgeltlich auf ein Kind und verpflichtet sich dieses, dafür Versorgungsleistungen an die Eltern zu zahlen, kann das Kind diese Leistungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Bei den Eltern ist die Zahlung steuerpflichtig.
Ein familiärer Vorteil ergibt sich vor allem dann, wenn die junge Generation einkommensteuerlich hoch belastet ist, die Übergebergeneration dagegen nur gering.
Dabei gibt es zwei Arten steuerlich begünstigter Versorgungsleistungen. Die so genannte "dauernde Last" ist eine vertraglich festgelegte wiederkehrende Zahlung des Übernehmers der Immobilie an den Übergeber. Sie kann in der Höhe verändert werden, ist beim Zahler als Sonderausgabe voll absetzbar und beim Empfänger voll steuerpflichtig.
Die andere Art, die Rente, wird dagegen als wiederkehrende Zahlung in gleicher Höhe vereinbart. Sie darf vom Zahler nur mit dem so genannten "Ertragsanteil" abgesetzt werden. Der bemisst sich nach dem Rentenbeginn des Empfängers.
Steuerbegünstigte Übertragung von Eigenheimen
Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen wird vor allem bei Betriebsvermögen und Immobilienbesitz praktiziert. Aber auch Eigenheime können steuerbegünstigt übergeben werden. Beispiel: Wenn Eltern ihrem Kind ihr Eigenheim übergeben und das Kind dort wohnt, kann die eingesparte Miete als Versorgungsleistung an die Eltern gezahlt werden.
Wichtig ist, dass es sich bei der Übergabe um ein Wirtschaftsgut handelt, aus dessen Nettoertrag die Versorgungsleistung gezahlt werden kann. Das können übrigens auch Wertpapiere oder Sparbücher sein.
Auch zunächst ertragloses Vermögen - wie zum Beispiel Bargeld, Kunstgegenstände oder unbebaute Grundstücke - kann zu so genannten "existenzsichernden Wirtschaftseinheiten" werden, wenn sich der Übernehmer vertraglich verpflichtet, es innerhalb von drei Jahren nach der Übergabe in ertragbringende Wirtschaftsgüter umzuwandeln, beispielsweise eine Immobilie.
Bargeld steuerbegünstigt verschenken
Bargeld und andere Vermögenswerte können übrigens ebenso steuerbegünstigt verschenkt werden wie Immobilien. Voraussetzung ist aber, dass das Vermögen dem Erwerb oder Bau einer ganz bestimmten Immobilie dient.
Das heißt dann "mittelbare Grundstücksschenkung", und die Besteuerungsgrundlage ist nicht der Nominalwert des geschenkten Geldbetrags, sondern der niedrigere Steuerwert der Immobilie, für die das Geld bestimmt ist.
Zwischen Schenkung und Grundstückskauf beziehungsweise Baubeginn darf aber nicht mehr als ein Jahr vergehen, ansonsten kassiert das Finanzamt den Steuervorteil wieder ein.
Steuerbegünstigte unentgeltliche Übertragungen finden in der Regel innerhalb der Familie statt, etwa beim Vermögensübergang zwischen den Generationen. Sie sind aber auch in einer Lebenspartnerschaft nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Geht es um die Berechnung des erforderlichen Nettoertrags, kommt die Verwaltung den Bürgern etwas entgegen. So scheitert ein Sonderausgabenabzug nicht daran, dass der Nettoertrag nur geringfügig unterhalb der versprochenen Vermögenserträge liegt. Das Finanzamt akzeptiert den Abzug, solange der Nettoertrag nicht unter 90 Prozent der vereinbarten Versorgungsleistung fällt.
Auch Vermieter haben einen Vorteil: Wer eine Mietimmobilie überträgt, kann durch Hinzurechnung von Abschreibungen und außerordentlichen Aufwendungen rechnerisch den Nettoertrag erhöhen und damit die Hürde für die steuerliche Anerkennung des Übertragungsmodells leichter nehmen. |
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