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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4949 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 19.Jul 2004 8:42 Titel: Steuern für Studenten / Ferienjobs |
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Tipps zur Rechtslage
Studenten müssen sich nicht in der Rentenversicherung versichern, wenn sie lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, also nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen.
In die anderen Zweige der Sozialversicherung müssen Studierende nur dann einzahlen, wenn sie während des Semesters mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Während der vorlesungsfreien Zeit können Studenten dagegen so viel arbeiten, wie sie wollen, ohne versicherungspflichtig zu werden, allerdings insgesamt höchstens zwei Monate im Jahr.
Wer in einem Jahr nicht mehr als 7235 Euro verdient, bekommt alle einbehaltenen Steuern vom Finanzamt zurück. Grundsätzlich gilt das Gleichheitsgebot (§2 Beschäftigungsförderungsgesetz):
Praktikanten, Studenten, Schüler und Aushilfen sind wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Daraus entstehen folgende Ansprüche: Feiertagsvergütung, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ge-gebenenfalls Weihnachtsgeld.
Vertragliche Regelungen, die Urlaubs-Entgelt und Feiertagsansprüche in den Stundenlohn einrechnen, sind unzulässig. Der Kündigungsschutz greift im Normalfall aber erst nach einer mindestens sechsmonatigen Anstellung
http://www.wams.de/data/2004/07/18/306225.html |
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