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Steuern zahlen !

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jorin
Newbie


Anmeldungsdatum: 31.03.2003
Beiträge: 32

BeitragVerfasst am: 29.Okt 2003 13:49    Titel: Steuern zahlen ! Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

mich interssiert folgendes:

Wenn ich in Deutschland keiner geregelten Arbeit nachgehe und auch keine Einkünfte habe und mich nur von einer geliebten aushalte, die alle Rechnungen bezahlt, was muss ich dem Finanzamt angeben wenn es mich nach meinen Einkünften fragt ?

Gruss,
jorin
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Prepaid Kreditkarte ohne Schufa
Jfibu
Specialist


Anmeldungsdatum: 25.08.2003
Beiträge: 54
Wohnort: vorhanden

BeitragVerfasst am: 29.Okt 2003 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Steuererklärung?

Achtung: in Deutschland zählt das sogenannte Weilteinkommensprinzip! Daher sämtliche Einkünfte aus allen Ländern der Welt sind zunächst mal steuerpflichtig. Dieses Prinzip wird zwar an einigen Stellen durchbrochen (z.B. durch die diversen Doppelbesteuerungsabkommen) ist aber grundsätzlich wirksam - daher muss im Einzelfall geprüft werden was wirklich gemeldet werden muss.
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Alto
Specialist


Anmeldungsdatum: 13.08.2002
Beiträge: 235

BeitragVerfasst am: 29.Okt 2003 16:13    Titel: Bitte mich nicht immer zum Lachen bringen.... Antworten mit Zitat

Also: wenn Sie nichts verdienen, muessen Sie auch nichts versteuern. Basta ! Allerdings koennte je nach Sachlage (z.b faellige Unterhaltszahlungen) die geleisteten Zahlungen Ihrer Freundin, egal ob in bar oder als Sachleistungen (Essen, Trinken, Kleidung) als EK (geldwerter Vorteil) gewertet werden.

Ob dies bei Ihnen so ist, kann ich auf Anhieb nicht beurteilen.

Voelliger Bloedsinn ist nach meiner Meinung der Hinweis von Jfibu, dass in Deutschland das Welteinkommensprinzip gelte. Dem ist NICHT so ! Sie sind als Deutscher nur dort EK -pflichtig, wo sich überwiegend (mind. 180 Tage im Jahr aufhalten). Halten Sie sich als Deutscher ausschliesslich im Ausland auf, sind Sie auch NUR dort steuerpflichtig, unabhaengig davon, ob ein DBA existiert. Wohnen Sie z.b. auf Tonga (kein DBA) wird kein Finanzamt Sie jemals wegen Steuern belästigen.
Mit seinem weltweiten EK, egal wo er wohnt, werden z. B. US-Bürger bestraft. Weshalb ich mich schon oft gefragt habe, warum so viele Leute eine Greencard wollen !

Mein Rat: fragen Sie ruhig mal anonym bei einem Finanzamt an, wie die das sehen ! Und falls Unheil droht, mal eine Beratungsstunde beim Steuerberater bzw. Rechtsanwalt ! Dann wissen Sie es ganz genau !

Gruss

Alto
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Jfibu
Specialist


Anmeldungsdatum: 25.08.2003
Beiträge: 54
Wohnort: vorhanden

BeitragVerfasst am: 29.Okt 2003 16:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Voelliger Bloedsinn ist nach meiner Meinung der Hinweis von Jfibu, dass in Deutschland das Welteinkommensprinzip gelte.


nun alto da muss ich sie nun doch bitten mal nen gang runterzuschalten.

völliger blödsinn ist eine sehr gewagte aussage! - das weltekprinzip gilt in deutschland. und eben dies habe ich oben auch geschrieben!

steuerpflichtig ist jeder der in dt wohnt (§8 AO) oder seinen gewöhnlichen aufenthalt hat (§9 AO)! und eben für diese leute gilt das welteinkommensprinzip.

Sicher habe ich dabei vorausgesetzt, dass der fragesteller seinen wohnsitz in detschland hat - ok aber alto völliger blödsinn ist dann wohl auch ihre schlussfolgerung die eben auch nicht nur auf fakten sondern ebenfalls wohl auch auf annahmen basiert! daher alto nicht steuerpflicht und besteuerungssystem durcheinanderbringen!

wenn sie nichts verdienen müssen sie nichts versteuern? FALSCH da in der fragestellung explizit stand: in deutschland nicht! - weltek prinzip!

Zitat:
Allerdings koennte je nach Sachlage (z.b faellige Unterhaltszahlungen) die geleisteten Zahlungen Ihrer Freundin, egal ob in bar oder als Sachleistungen (Essen, Trinken, Kleidung) als EK (geldwerter Vorteil) gewertet werden.


unwahrscheinlich da hierzu eine gegenleistung (geldwerter vorteil - arbeitsvertrag) vorhanden sein muss. da es sich hier um freiwillige zahlungen handelt ist vielmehr zu prüfen ob ein schenkungssteuerlicher vorgang vorliegt!

Zitat:
Mein Rat: fragen Sie ruhig mal anonym bei einem Finanzamt an, wie die das sehen ! Und falls Unheil droht, mal eine Beratungsstunde beim Steuerberater bzw. Rechtsanwalt ! Dann wissen Sie es ganz genau !


vom FA würde ich abraten, da die bestimmt keine auskunft geben werden ohne die persönlichen daten zu erfassen. dem steuerberater würd ich da schon eher zustimmen - der ist nämlich genau für solche SVs da!
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Taeaen
User gebannt


Anmeldungsdatum: 10.08.2003
Beiträge: 1940
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 30.Okt 2003 0:12    Titel: Hmm ? Antworten mit Zitat

"keine geregelte Arbeit, keine Einkünfte, lasse mich von meiner Geliebten aushalten" - solange man die Geliebte fürs Aushalten nicht verprügeln muss, ist es jedenfalls nicht strafbar.
Nannte man so ein Dasein früher nicht "Gigolo" oder so ähnlich ?

Kann mir nicht vorstellen, dass dies steuerpflichtig ist, solange es sich in Grenzen hält. Fällt jedoch neben dem monatlichen neuen SL noch gelegentlich eine Brilli-Rolex ab, sollten Sie mich per PN kontakten....
Hat Ihre Geliebte noch eine Schwester ???

Neidvolle Grüsse
Taeaen
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okmokm1
Specialist


Anmeldungsdatum: 26.10.2003
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 30.Okt 2003 13:24    Titel: Steuer auf Geschektes? Antworten mit Zitat

Ich nehme wohl an, daß die Geliebte Ihr Geld aus versteuertem Einkommen hat. In diesem Fall wäre eine erneute Besteuerung beim Verschenken doch eigentlich doppelt besteuert?! Immerhin hält sie ihren Liebling vom Sozialamt fern. Wieviel darf man "ungestraft" verschenken?
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Jfibu
Specialist


Anmeldungsdatum: 25.08.2003
Beiträge: 54
Wohnort: vorhanden

BeitragVerfasst am: 30.Okt 2003 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

@ taen

auf die idee das ganze mit gewerblichen hintergrund zu betrachten bin ich so gar nicht bekommen! würde ich aber eher als geboten einstufen wenn es sich um mehrere damen handeln würde.

zum thema erbschaft / schenkungssteuer

hier gibt es einige sachliche sowie persönliche freibeträge, so dass man diese frage - wie viele stl. fragen nicht pauschal beantworten kann.

grundsätzlich liegt der freibetrag bei nicht verwandten personen bei 5.200 € in 10 jahren. (stkl. III/; § 15 (1) i.V.m. § 16 (1) Nr. 5 ErbStG). wie das FA davon erfährt ist ein anderer SV.
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