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Steuerschlupflöcher geschlossen

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3278

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 20:59    Titel: Steuerschlupflöcher geschlossen Antworten mit Zitat

Zitat:
Deutschlands Fiskus gibt nicht auf. Ab sofort treten Regeln in Kraft, die manchem Mitbürger lieb gewordene Steuererleichterungen nehmen werden. Betroffen sind unter anderem Anleger und Dienstwagennutzer.

Das Bundeskabinett hat wenige Tage vor dem vergangenen Weihnachtsfest einen Entwurf des "Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" verabschiedet. Da das Gesetz - wenn auch erst im Entwurf - dadurch bereits bekannt gegeben wurde, wird es nach seiner Verabschiedung rückwirkend in Kraft treten. manager-magazin.de gibt einen Überblick über Änderungen, die ins Geld gehen können:

Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke

Die Gewinnermittlung durch eine Einnahmeüberschussrechnung wird geändert. Bisher durften alle Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Einzige Ausnahme sind bisher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie werden entweder abgeschrieben oder bei Veräußerung beziehungsweise Entnahme als Betriebsausgabe abgezogen.

Die gleiche Regel soll nach Willen des Gesetzgebers auch für Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften oder andere vergleichbare verbriefte Forderungen oder Rechte für Gebäude gelten - vorausgesetzt, sie gehören zum Umlaufvermögen. Auch diese Kosten werden nach dem neuen Gesetz erst dann berücksichtigt, wenn eine Veräußerung oder Entnahme stattgefunden hat. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass die nach der alten Regelung entstehenden Steuerstundungseffekte nicht mehr greifen.

So können beispielsweise Kapitalanlagen bei Gesellschaften, die mit Wertpapieren handeln, dann nicht mehr als Betriebsausgabe deklariert und damit als Verlust mit positiven Einkünften verrechnet werden. Der Gesetzgeber spricht hier zur Begründung von einem "lukrativen Steuersparmodell" für Kapitalanleger, die dadurch in einzelnen Bundesländern zu Steuerausfällen von mehreren hundert Millionen Euro verursacht hätten.

Ein-Prozent-Regel für die Privatnutzung von Dienstwagen

Die Vorgaben für privat genutzte Dienstfahrzeugen werden geändert. Die bisher gültige "Ein-Prozent-Regel" darf nach dem Willen des Gesetzes nur noch dann angewendet werden, wenn das Fahrzeug mehrheitlich für den Dienstgebrauch genutzt wird. Nur wenn die Nutzung zu mehr als 50 Prozent dienstlich erfolgt handelt es sich um "notwendiges Betriebsvermögen", auf dass die Ein-Prozent-Regel angewandt wird.


Weiter zu Teil 2: Fahrtenbuch wird Pflicht
http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,401273-2,00.html


Quelle: manager-magazin.de / Von Hartmut Fischer
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