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Steuersparlücke schließen - § 15b ist sinngemäß anzuwenden

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3203

BeitragVerfasst am: 19.Jul 2006 5:52    Titel: Steuersparlücke schließen - § 15b ist sinngemäß anzuwenden Antworten mit Zitat

Die nach wie vor im Vertrieb befindlichen Steuerstundungs-modelle haben den Gesetzgeber bereits aufgeschreckt. Laut einem Referentenentwurf vom 10. Juli 2006 zum Jahressteuergesetz 2007 vor, soll die Lücke in Paragraf 15 b Einkommensteuergesetz (EStG), ohne die die Fondskonstruktionen mit Anfangsverlusten von rund 260 Prozent nicht möglich wären, geschlossenen werden.

Dem Entwurf zufolge, der cash-online von der Vertriebsplattform eFonds24, Stegen am Ammersee, zugeleitet wurde, soll Paragraf 15b EStG künftig auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen Anwendung finden.

Zu dem Zweck soll in Paragraf 20 EStG folgender Satz eingefügt werden: „§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Abs. 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen."

In der Gesetzesbegründung heißt es: „Durch Satz 1 wird die in § 15b enthaltene Verlustverrechnungsbeschränkung zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt. Umgehungsgestaltungen sind in jüngster Zeit insbesondere bei ... Kapitalforderungen jeder Art ... entwickelt worden."

Die neue Regelung wird möglicherweise bereits auf einer Kabinettssitzung am 27. Juli beschlossen. Ab welchem Zeitpunkt sie in Kraft treten wird, ist gegenwärtig nicht absehbar.


Quelle: cash-online
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3203

BeitragVerfasst am: 5.Sep 2006 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
15b: Vendura mobilisiert die Branche

Der Maklerpool Vendura, Fellbach, versucht aktiv, die rückwirkende Ausweitung des Paragrafen 15b Einkommensteuergesetz (EStG) auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verhindern. Zu dem Zweck hat Vendura die Internetseite www.politikverdrossenheit.com eingerichtet. Dort können sich Gleichgesinnte an einer Unterschriftensammlung beteiligen. Vendura versucht auf diese Weise möglichst viele Finanzberater dazu zu bewegen, per Brief an die Abgeordneten des Bundestages sowie an die Mitglieder des dortigen Finanzausschusses Einfluss auf die Gesetzgebung zu nehmen.

Hintergrund: Am 23 August hatte das Bundeskabinett das Jahressteuergesetz 2007 beschlossen. Vorgesehen ist demnach, per Paragraf 20 Absatz 2b EStG den Paragrafen 15b EStG, mit dem die Verlustzuweisungen so genannter Steuerstundungsmodelle seit vergangenem Jahr begrenzt werden, auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszudehnen.

Nach dem Willen der Bundesregierung soll diese Neuerung rückwirkend zum Jahresanfang 2006 in Kraft treten. Damit soll den aktuellen Steuerstundungsmodellen von Macquarie, Deutscher Bank und Assentus die Grundlage für ihre Anfangsverluste von beinahe 260 Prozent entzogen werden. Die Anbieter würden, falls das Gesetz tatsächlich rückwirkend in Kraft tritt, ihre Produkte nach eigenen Angaben rückabwickeln. Die Rückwirkende Einführung von Gesetzen, so Vendura auf der Website, ist nach Meinung aller führenden Verfassungsrechtler verfassungswidrig.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3203

BeitragVerfasst am: 20.Feb 2008 5:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
BFW: Denkmalschutzobjekte nicht von §15b EStG betroffen

Nach Aussage des BFW Bundesverbands Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Berlin, hat das Bundesfinanzministerium Klarheit darüber geschaffen, dass Denkmalschutzobjekte nicht prinzipiell unter den Paragrafen 15b Einkommensteuergesetz fallen.

Das im November 2005 in Kraft getretene Gesetz begrenzt die Verrechnungsmöglichkeit von Steuervorteilen aus Kapitalanlagen, sofern eine „Modellhaftigkeit“ des Investments gegeben ist und betrifft in erster Linie geschlossene Fonds. Obwohl das Bundesfinanzministerium im Juli 2007 ein Anwendungsschreiben veröffentlichte, herrschte bei Bauträgern lange Zeit Unsicherheit, wie das Gesetz im Hinblick auf Denkmalschutzimmobilien und die mit ihnen verbundenen Steuervorteile auszulegen ist.

Die seit Ende Januar 2008 vorliegende Antwort des Ministeriums auf ein Schreiben des BFW stellt nach Aussage des Verbands heraus, dass das Vorliegen eines Prospekts allein nicht schon zur Modellhaftigkeit führt. Vielmehr komme es auf den Inhalt des Prospekts an und vor allem darauf, ob Nebenleistungen vereinbart werden (cash-online berichtete hier).

„Nun müsste für Investoren Rechtssicherheit auf dem Gebiet bestehen“, kommentiert Frank Kammerer, Vorsitzender des BFW-Arbeitskreises Denkmalschutz und Sprecher der Berner Group, Berlin. Somit könnten Bauträger, die im Denkmalbereich tätig sind, den Anlegern weiterhin die erhöhte Abschreibung dieser Objekte zusichern. (bk)

Quelle: cash-online
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