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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 23.Apr 2005 10:22 Titel: Steuersünder - trotz Grossfahndung noch eine Chance! |
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Handelsblatt; 18.04.2005
Steuersünder haben trotz Großfahndung noch eine Chance
Verjährungsfristen machen eine Selbstanzeige oft überflüssig. Steuerzahler, die nach der jüngsten Großrazzia der Steuerfahnder bei deutschen Lebensversicherungen befürchten, ins Visier zu geraten, können noch handeln, sagen Steueranwälte.
Denn auch nach Ablauf der Steueramnestie zum 31. März ist in den meisten Fällen noch eine Selbstanzeige möglich. Doch zuvor sollten Anleger prüfen, ob sie überhaupt betroffen sind. In Frage kommen nur Verträge, in die unversteuertes, zuvor im Ausland geparktes Geld geflossen ist. Selbst wenn es so gewesen ist, könnte die Sache schon verjährt sein, schätzen Experten.
Etwa 20 000 Datensätze von Lebensversicherungen werten Steuerfahnder derzeit auf mögliche Steuerhinterziehung aus. Sie suchen nach Fällen, in denen Bürger im Ausland unversteuert angelegtes Geld über die Soforteinzahlung in eine Police wieder nach Deutschland gebracht haben. Geprüft wird derzeit vor allem bei der Allianz und ihrer Tochter Dresdner Bank, aber auch bei der Hamburg-Mannheimer, der Deutschen Herold und der Axa. Unter der Lupe haben die Fahnder so genannte "5+7" Verträge, die es dem Sparer ermöglichen, größere Summen sofort einzuzahlen. Nach ersten Schätzungen sind Anlegergelder von einer Milliarde Euro betroffen. Dabei dürften Steuern in Höhe von 300 Mill. Euro hinterzogen worden sein.
Doch eine Großzahl typischer Steuerflucht-Fälle ist möglicherweise nicht betroffen. "Wer jetzt eine Selbstanzeige erwägt, sollte auf jeden Fall erst einmal die Verjährungsfristen prüfen", sagt Steueranwalt Thomas Ditges aus Bonn. Eine unbeglichene Steuerschuld hat sich nach zehn Jahren verjährt, strafrechtlich ist ein Steuerflüchtling nur bis zu fünf Jahre nach der Tat zu belangen. Typische Fälle wären demnach Anleger, die 1992 vor der Quellensteuer ins Ausland flüchteten, nachdem sie zuvor ihr Vermögen in Deutschland am Fiskus vorbei vermehrt hatten. 1998/99, als massenhaft die Daten der Banken geprüft wurden, könnten dann dieselben Anleger das Geld in Lebensversicherungsverträge gepumpt haben. Diese Fälle wären sowohl steuerrechtlich (vor dem 1.1. 1995), als auch strafrechtlich (vor dem 1.1.2000) verjährt, sagt Ditges.
Dabei lohnt sich allerdings ein genauer Blick auf die Unterschiede bei den Verjährungsfristen. Die strafrechtliche Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der falsche Steuerbescheid geschickt wurde. Steuerrechtlich zählt der Zeitpunkt, zu dem der Steuerbescheid abgegeben wurde.
Eine Selbstanzeige sollten säumige Steuerzahler erwägen, bei denen die Tat frisch ist. Denn ein steuerstrafrechtliches Verfahren kann zu teuren Bußgeldern oder gar zu Gefängnisstrafen führen, erläutert Ditges. Dazu kommen noch die nachzuzahlende Steuern plus Zinsen. Auch die Selbstanzeige wird nicht billig. Die aufgelaufenen Zinsen können die ursprüngliche Steuerschuld rasch verdoppeln.
Für eine Selbstanzeige haben die Betroffenen gewöhnlich noch etwas Zeit. Denn sie ist erst dann nicht mehr möglich, wenn die Steuerfahnder einen Betrugsfall entdeckt haben, wenn sie schon vor der Tür stehen oder ein Strafverfahren eingeleitet ist, erläutert Steueranwältin Brigitte Gast-de Haan aus Rendsburg. Als nicht entdeckt gilt eine Steuerhinterziehung, wenn nur ein Konto gefunden wurde oder nur ein Bankauszug. Solange die Behörden nur eine Nachfrage gestellt haben, kann sich der Steuersünder noch melden. Vorgewarnt ist er in den aktuellen Fällen ohnehin: Die Versicherer schreiben alle Betroffenen an.
Das Risiko, über Kontobewegungen aufzufallen, ist seit 1. April auch für Anleger gestiegen, die ihr Geld auf anderen Wegen am Fiskus vorbei investiert haben. Zum Monatsanfang trat das "Gesetz zur Steuerehrlichkeit" in Kraft. Seitdem hat der Fiskus Zugriff auf die Stammdaten eines Bankkunden. Entsteht der Verdacht auf Steuerhinterziehung, können die Finanzämter die Einsicht in die Konten verlangen. Allerdings erlaubt das System noch keine Ermittlungen im großen Stil. Es funktioniere technisch noch nicht, sagt Wolfgang Skorpel, Steuerexperte beim Bundesverband Deutscher Banken: Zurzeit seien maximal 2 000 Abfragen pro Tag möglich. Geplant seien 10 000 bis 20 000.
Fiskus kann jetzt leichter prüfen.
Gelockertes Bankgeheimnis: Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist seit 1. April in Kraft. Es ermöglicht dem Fiskus den Zugriff auf 500 Millionen Konten und Depots. Nur Stammdaten wie Kontonummer und Name des Kontoinhabers dürfen abgefragt werden. Die Nachfrage muss anlassbezogen und zielgerichtet sein. Der Kunde muss zumindest nachträglich über die Abfrage benachrichtigt werden.
Verschärfte Kontrolle: Zwölf alte und die zehn neuen EU-Länder führen ab dem 1. Juli 2005 Kontrollmitteilungen für grenzüberschreitende Zinszahlungen in andere EU-Staaten ein. Dagegen erheben Belgien, Luxemburg und Österreich eine Quellensteuer, um ihr Bankgeheimnis zu wahren. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent ab Juli 2005. Er steigt auf 20 Prozent ab Juli 2008 und auf 35 Prozent ab Juli 2011.
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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 11.Jun 2005 12:23 Titel: |
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Handelsblatt; 08.06.2005
Urteil zur Spekulationssteuer bringt reuigen Steuersündern keine Vorteile
OLG Köln lässt eine sofortige Minderung der Einkommensteuerschuld nicht zu. Für Steuerzahler, die eine Steueramnestieerklärung nach dem so genannten Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) abgegeben haben, nützt es offenbar nichts mehr, wenn die Wertpapierspekulationsbesteuerung als Folge des Urteilsspruchs des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des Steuerrechtsprofessors Tipke auch in den sie betreffenden Jahren für verfassungswidrig erklärt wird.
HANDELSBLATT, 8.6.2005 li Düsseldorf. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg. Dieses hatte den Antrag eines Steueramnestierten abgelehnt, die Vollziehung des Amnestie-Steuerbescheides hinsichtlich der Wertpapierspekulationseinkünfte aufzuheben.
Damit gehen alle diejenigen vorerst leer aus, die gehofft hatten, dass sich die nacherklärte Einkommensteuerschuld in den auf 1998 folgenden Jahren ermäßigen könnte. Für die Jahre 1997 und 1989 war in dem Urteil aus Karlsruhe die Spekulationssteuer für verfassungswidrig erklärt worden. Das Finanzgericht wies aber darauf hin, dass im langwierigeren Einspruchs- und Klageverfahren geklärt werden könne, ob der nacherklärte Betrag auf einer ganz oder teilweisen verfassungswidrigen Besteuerung beruhe und deshalb erstattet werden müsste.
Die Amnestie-Erklärung konnte noch bis Ende März des Jahres abgegeben werden und gewährte Straffreiheit auch hinsichtlich verschwiegener Wertpapierspekulationseinkünfte der Vergangenheit. Die Nachversteuerung erfolgte zu einem deutlich geringeren Steuersatz und war daher schon deshalb ein günstiges Geschäft. Der Antragsteller hatte im März 2004 Wertpapierspekulationsgewinne für 1999 und 2000 von mehr als 520 000 Euro nacherklärt und hierauf 25 % Steuern nachgezahlt. Als bekannt wurde, dass die Wertpapierspekulationsbesteuerung wegen mangelhafter tatsächlicher Kontrolle von Spekulationseinkünften durch die Finanzämter im Jahr 1998 verfassungswidrig war, legte der Antragsteller gegen die Steuerfestsetzung aus seiner eigenen Erklärung Einspruch ein, über den das Finanzamt aber noch nicht entschieden hat.
Das Finanzgericht hielt ihm § 10 Abs. 4 des StraBEG vor, nach dem die Aussetzung der Vollziehung der Steuernachzahlung ausgeschlossen ist, um die strafbefreiende und die Steuerschuld tilgende Wirkung der Amnestieerklärung auf jeden Fall eintreten zu lassen. Dies gilt auch für die nachträgliche gerichtliche Aufhebung der Vollziehung. Somit bleibt die Steuerrückzahlung in allen Fällen von der Einlegung eines Einspruchs und dessen ungewissem Ausgang abhängig.
Aktenzeichen FG Baden-Württemberg: V 90/04 BVerfG: 2 BvL 17/02
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