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Steuervergünstigungen für Kleinunternehmen

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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 28.Jan 2005 10:53    Titel: Steuervergünstigungen für Kleinunternehmen Antworten mit Zitat

Hallo,

Ich habe eine Frage zu Steuervergünstigungen für Kleinunternehmen.

Was ich soweit weiß: In Deutschland gibt es Regelungen für Kleinunternehmen nur insoweit, dass bis zum Umsatz von 17500 keine Mehrwertsteuer abgeführt werden muss, aber auch keine Vorsteuer abgezogen werden kann.

Im Ausland kenne ich nur die Regelungen der Ukraine:
Bis ca. 80000,- Euro Jahresumsatz eine konstante monatliche Steuer von max. 30 Euro unabhängig vom Gewinn oder Umsatz! Bei mehr als 80000,- Euro Umsatz 13% pauschale Steuer vom Gewinn. Bei Gründung eines juristischen Kleinunternehmens bis ca. 160000,- Euro Jahresumsatz 3% bzw. 5% Steuer vom Gewinn. Zur Zeit berät das Parlament darüber
die Umsatzgrenze zu verzehnfachen. 3% zahlt man, wenn man zusätzlich Mehrwertsteuer zahlt, bei 5% Steuer entfällt die Verpflichtung zur Mehrwertsteuerzahlung aber im Gegenzug kein Vorsteuerabzug. Bei den Umsatzgrenzen sollte man bedenken, dass im Bedarfsfall bei Verteilung des Einkommens auf Familienmitglieder nicht unerhebliche
Beträge praktisch steuerfrei gestellt werden können (Eine Steuer von weniger als 1000 Euro im Jahr würde ich eher als Verwaltungsgebühr bezeichnen). Mit Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, man hat also nicht die Probleme, die sonst bei Verlagerung des Einkommens in Steueroasen auftreten, konkret heißt das, selbst wenn
die Tätigkeit in Deutschland verwertet wird, fallen in Deutschland keine Steuern an. Steuern fallen in Deutschland nur an, wenn eine Betriebsstätte besteht.

Das sind relativ günstige Regelungen. Offiziell liest man hingegen nur 25% auf Gewinne und nochmals 13% pauschale Steuer auf die Ausschüttung. Das es diese Regelungen für Kleinunternehmen gibt, ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Vergleichbare Regelungen
gibt es auch in Russland.

Nun meine Frage: Gibt es etwas ähnlich günstiges auch im benachbarten Ausland (Tschechien, Slowakei, Ungarn, etc.?)
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parsifal
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.02.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 18.Feb 2005 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Das sind ja nette Zahlen... Bloß wie verlagert man denn den Gewinn ins Ausland ? In meinem konkreten Fall kann ich eine Betriebsstätte und die wirtschaftliche Tätigkeit in Dtl. schlecht leugnen. LG
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Dragan2005
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.03.2005
Beiträge: 38
Wohnort: HH

BeitragVerfasst am: 2.März 2005 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

1. Kann jemand die Zahlen oben bestätigen, bzw. gibt es jemand der dort Erfahrungen hat ?

parsifal hat folgendes geschrieben::
Das sind ja nette Zahlen... Bloß wie verlagert man denn den Gewinn ins Ausland ?


2. Gute Frage, die ich mir derzeit auch stelle, könnte die ausländische Firma nicht das Managmnet und die Beratung übernehmen und dafür monatlich ein Fixum bekommen ??
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 11.März 2005 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zu 1. Einfach in google "investieren in der Ukraine" eingeben. PDF gibt es z.B. bei der IHK zum Download. Erfahrungen habe ich dort auch. Ich wohne dort.

Zu 2. Bei der Gewinnverlagerung sollte man §1 AstG (Verrechnungspreise verbundener Unternehmen) nicht außer Acht lassen.
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 13.März 2005 12:27    Titel: Re: Steuervergünstigungen für Kleinunternehmen Antworten mit Zitat

siggi_siggi_siggi hat folgendes geschrieben::
Hallo,

In Deutschland gibt es Regelungen für Kleinunternehmen nur insoweit, dass bis zum Umsatz von 17500 keine Mehrwertsteuer abgeführt werden muss, aber auch keine Vorsteuer abgezogen werden kann.

Im Ausland kenne ich nur die Regelungen der Ukraine:
Bis ca. 80000,- Euro Jahresumsatz eine konstante monatliche Steuer von max. 30 Euro unabhängig vom Gewinn oder Umsatz! Bei mehr als 80000,- Euro Umsatz 13% pauschale Steuer vom Gewinn. Bei Gründung eines juristischen Kleinunternehmens bis ca. 160000,- Euro Jahresumsatz 3% bzw. 5% Steuer vom Gewinn. ..

(Eine Steuer von weniger als 1000 Euro im Jahr würde ich eher als Verwaltungsgebühr bezeichnen).

Das sind relativ günstige Regelungen. Offiziell liest man hingegen nur 25% auf Gewinne und nochmals 13% pauschale Steuer auf die Ausschüttung.

Nun meine Frage: Gibt es etwas ähnlich günstiges auch im benachbarten Ausland (Tschechien, Slowakei, Ungarn, etc.?)


hallo,
deinen beitrag hab ich mir lange durch den kopf gehen lassen, aber auch deutschland ist nicht so schlecht wie sein ruf:

1. umsatzsteuerfreiheit für kleinunternehmer mit jahresumsatz von 17.500 € im vorjahr und VORAUSSICHTLICH nicht mehr als 50.000 € in diesem jahr gemäß § 19 I UStg hast du ja schon angesprochen
http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg04/p19.html

2. für künftige investitionen kann man den erzielten jahresgewinn gemäß § 7g estg kräftig nach unten drücken.
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p7g.html

3. investitionen in nebulä (NEue BUndesLÄnder) sind auch nach 2004 gemäß dem investitonszulagengesetz 2005 vom 17.03.2004 zulagenbegünstigt. man braucht also nicht bis in die ukraine investieren, um fördermöglichkeiten auszuschöpfen.
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage29699/Investitionszulagengesetz-2005-InvZulG-2005.pdf
http://www.suhl.ihk24.de/SHLIHK24/SHLIHK24/produktmarken/index.jsp?url=http%3A//www.suhl.ihk24.de/SHLIHK24/SHLIHK24/produktmarken/recht_und_fair_play/steuerrecht/Investitionszulage2005.jsp

4. weitere sinnvolle (oder im einzelfall wirtschaftlich unsinnige) möglichkeiten, die steuern zu mindern, sagt dir dein steuerberater (wenn er firm ist, z.b.
handelsbilanzrechtliche rückstellungen (bei bilanzierung) nach §§ 249 hgb
vorsichtige bewertung von forderungen nach §§ 252 I nr. 4 hgb
Rücklagenbildung nach §§ 6b oder 6c estg
Sonderabschreibung für denkmalgeschütztes nach §§ 7h oder 7i estg
usw.
http://dejure.org/gesetze/HGB
http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/index.html

5. steuer auf gewinne gibt es in deutschland nicht, sondern erst auf "das zu versteuernde einkommen. je nach persönlichen umständen sind deshalb von den erzielten gewinnen noch die verluste aus den vorjahren, sonderausgaben und außergewöhnliche belastungen abzurechnen, um das zu versteuernde einkommen und dann die einkommensteuer hierauf zu ermitteln nach folgender formel (s. § 32a abs. 1 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p32a.html:

Zitat:
(1) [1] Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. [2] Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32 b, 34, 34 b und 34 c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag): 0;
2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro: (793,10 · y + 1 600) · y;
3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro: (265,78 · z + 2 405) · z + 1 016;
4. von 52 152 Euro an: 0,45 · x  8 845.

[ 3] y ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. [4] z ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. [5] x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. [6] Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.


(wenn der dt. gesetzgeber statt dessen die alttestamentarische formel von 10 % des gewinns genommen hätte, könnte man sich den steuerberater sparen. )
andererseits: ich würd gern 40 % einkommensteuer auf mein zu versteuerndes einkommen zahlen. leider hab ich nicht so viel zu versteuerndes einkommen, das ich 40 % zahlen darf!
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Dragan2005
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Anmeldungsdatum: 01.03.2005
Beiträge: 38
Wohnort: HH

BeitragVerfasst am: 14.März 2005 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

siggi_siggi_siggi hat folgendes geschrieben::

Zu 2. Bei der Gewinnverlagerung sollte man §1 AstG (Verrechnungspreise verbundener Unternehmen) nicht außer Acht lassen.


Kannst du mir das bißchen genauer erklären ?
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 14.März 2005 17:29    Titel: @el condor Antworten mit Zitat

Hallo el condor,

irgendwo gibt es da ein fundamentales Missverständnis mit meinem Beitrag.
1. Bzgl. der Investitionen ist etwas falsch verstanden worden. Die von mir erwähnten Steuersätze verlangen keine Investition in der Ukraine. Das ist keine Förderung. Das sind dort die ganz normalen Steuersätze, die für Jedermann gelten. Man muss einfach in der Ukraine leben und/oder dort ein Unternehmen haben. Das ist alles. Keine weiteren komplizierten Voraussetzungen. Ein ganz drastisches Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Anstellung bei einem deutschen Unternehmen in Deutschland kann durch einfache Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Ukraine sofort Steuern sparen. (Leider scheitert die praktische Durchführung wohl für die Mehrzahl der Arbeitnehmer daran, dass der deutsche Arbeitgeber auf die Anwesenheit am Arbeitsplatz in Deutschland besteht. Aber rein steuerlich geht das.) Dann zahlt man nur 13% Steuern in der Ukraine und in Deutschland wird der Arbeitslohn laut Doppelbesteuerungsabkommen von der Lohnsteuer freigestellt. Daneben gibt es noch viel weitergehende Möglichkeiten Steuern zu sparen, ohne nennenswerte Beträge zu investieren, in dem man dort ein Unternehmen gründet. Dann muss man noch niemals in der Ukraine leben und zahlt für die Unternehmensgewinne, sofern sie nicht nach Deutschland transferiert werden, nur die ukrainische Steuer. Auf diesen Aspekt zielen die ersten beiden Antworten ab.
2. Ich glaube gern, dass es in Deutschland mannigfaltige Abschreibungsmöglichkeiten gibt. Aber zum einen war das gar nicht meine Frage und zum anderen ist durch eine Investition das Geld ja schließlich auch nicht mehr zur freien Verfügung vorhanden. Da ist es ja nur rechtens, wenn man davon schließlich keine Steuern zu zahlen hat. Man kann hierdurch sicher viel Steuern sparen, aber erhöht man damit auch die Mittel, die man zur freien Verfügung hat? Gebäudeabschreibungen sind schön, aber soll man nur deshalb ein denkmalgeschütztes Haus erwerben? Rückstellungen und Bewertungen sind nur nützlich, wenn ein Jahr besonders gute oder schlechte Ergebnisse liefert und man die steuerliche Last gleich verteilen will. Wenn man kontinuierlich über viele Jahre mit Gewinn arbeitet, dann nutzen Verschiebungen wenig. Nochmals deutlich: Das Ziel sollte nicht die pure Reduktion der Steuern sein, sondern die Erhöhung der Mittel, die einem zum privaten Gebrauch zur Verfügung stehen.
3. „Steuern auf Gewinne gibt es in Deutschland nicht.“ Diese Behauptung ist falsch. Eine Kapitalgesellschaft (wie eine GmbH oder AG) zahlt nur auf Gewinne Steuern und das nicht zu knapp. Laut Bundesfinanzministerium liegt die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften bei knapp unter 40% (25% Körperschaftssteuer plus Gewerbesteuer). Was man dort verschweigt, ist aber der Solidaritätszuschlag (ist keine Steuer, sondern eine Abgabe) und die Umsatzsteuer (die natürlich vom Umsatz und nicht vom Gewinn zu zahlen ist). Wird der Gewinn ausgeschüttet, dann ist die Hälfte der Ausschüttung (Gewinn nach Abzug der Unternehmenssteuern) von der privaten Einkommenssteuer befreit, die andere Hälfte wird nochmals mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Insgesamt addieren sich diese Steuern und Abgaben zu einer Belastung von rund 60% der Einnahmen!
Wie man die Steuern in Deutschland empfindet, hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Beispiel: Ein Bekannter lebt von Börsenspekulationen und achtet darauf, dass alle Wertpapiere immer außerhalb der Spekulationsfrist veräußert werden. Er hat im Jahr ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 10000,- Euro (Dividenden und Zinserträge), davon sind dann die ersten 7664,- steuerfrei. Die Haupteinnahmen sind jedoch seine Spekulationsgewinne und diese sind per Gesetz in Deutschland steuerfrei. In einem sehr guten Jahr beliefen sich diese Gewinne einmal auf fast 1MEuro. Dieser Bekannte empfindet Deutschland als Steueroase.
4. Ich wollte keine Diskussion darüber auslösen, ob die Ukraine oder Deutschland hinsichtlich der Steuergesetzgebung besser sind. (Ich denke auch nicht, dass man diese Frage allgemein beantworten kann. Das hängt zu sehr vom Einzelfall ab). Ich hatte eigentlich gefragt, ob Steuervergünstigungen für Kleinunternehmen auch in anderen Ländern (wie beispielsweise den neuen EU-Mitgliedsländern) existieren und wie diese konkret aussehen bzw. wo ich mich darüber informieren kann. Leider geht bislang kein Beitrag auf meine Frage ein. Schade!

>>>
ich würd gern 40 % einkommensteuer auf mein zu versteuerndes einkommen zahlen. leider hab ich nicht so viel zu versteuerndes einkommen, das ich 40 % zahlen darf
<<<
Zum Abschluss kann ich mir eine spitze Bemerkung nicht verkneifen: Natürlich, zahle ich gern auch die doppelten Steuern, wenn mir jemand bei gleichem Arbeitseinsatz das Doppelte zahlt! Nur meine Lebenserfahrung hat mir bislang gezeigt, dass es nichts Umsonst gibt. Wer den Sommer hindurch am Wochenende gearbeitet hat, während andere am Baggersee waren, wer auf Urlaub verzichtet hat, der wird verstehen, dass man dann die hohe steuerliche Belastung als ungerechte Strafe für die Leistung empfindet. Ansonsten kann dem Wunsch nach der Bezahlung von 40% Steuer gern nachgekommen werden. Dieses „Privileg“ hängt nämlich nicht vom Einkommen ab: Einfach eine GmbH gründen und ein wenig Gewinn machen (100,- Euro reichen schon aus). Man muss den Gewinn noch niemals ausschütten und bezahlt dennoch mehr als 40% Steuern und unser Finanzminister wird es danken!
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siggi_siggi_siggi
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 14.März 2005 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Dragan2005,

zunächst erst einmal das Zitat
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daß er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.

Nehmen wir an jemand hat ein Unternehmen in Deutschland und ein Unternehmen im Ausland. Nun verkauft das ausländische Unternehmen dem deutschen Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung. Dann muss vom deutschen Unternehmen bewiesen werden, dass der hierfür berechnete Preis so ist, wie ihn unabhängige dritte Personen vereinbart hätten, sonst wird die Anerkennung als Betriebsausgabe verweigert. Beispiel: Die ausländische Firma verkauft einen rostigen Nagel für 10000,- Euro nach Deutschland. Bei der nächsten Betriebsprüfung wird dann dies nicht anerkannt, sondern nur der Preis, den man auf dem freien Markt für diesen Nagel hätte bezahlen müssen. Wenn das deutsche Unternehmen diesen Preis auf dem freien Markt nicht dokumentiert hat, so kann das Finanzamt den Preis schätzen! Das es nicht zum Vorteil des deutschen Steuerzahlers schätzt dürfte auf der Hand liegen.
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siggi_siggi_siggi
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 14.März 2005 19:23    Titel: Rumänien Antworten mit Zitat

Rumänien

Wenn niemand meine Fragen beantwortet, dann tue ich es eben selbst

Habe gerade von der IHK Informationen zu Rumänien erhalten:

Einkommenssteuer 16% (Pauschale Steuer, keine Progession!)
Körperschaftssteuer 16%
Mikrounternehmen (bis 100000,- Euro Umsatz und weniger als 10 Mitarbeiter) 3% Steuer.
(bis 2004 1,5% Steuer)

Rumänien dürfte deutlich schneller in der EU sein, als die Ukraine.
Ob dies von Vorteil ist, muss man im Einzelfall beurteilen.
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Dragan2005
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.03.2005
Beiträge: 38
Wohnort: HH

BeitragVerfasst am: 15.März 2005 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

siggi_siggi_siggi hat folgendes geschrieben::
Hallo Dragan2005,

zunächst erst einmal das Zitat
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daß er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.

Nehmen wir an jemand hat ein Unternehmen in Deutschland und ein Unternehmen im Ausland. Nun verkauft das ausländische Unternehmen dem deutschen Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung. Dann muss vom deutschen Unternehmen bewiesen werden, dass der hierfür berechnete Preis so ist, wie ihn unabhängige dritte Personen vereinbart hätten, sonst wird die Anerkennung als Betriebsausgabe verweigert. Beispiel: Die ausländische Firma verkauft einen rostigen Nagel für 10000,- Euro nach Deutschland. Bei der nächsten Betriebsprüfung wird dann dies nicht anerkannt, sondern nur der Preis, den man auf dem freien Markt für diesen Nagel hätte bezahlen müssen. Wenn das deutsche Unternehmen diesen Preis auf dem freien Markt nicht dokumentiert hat, so kann das Finanzamt den Preis schätzen! Das es nicht zum Vorteil des deutschen Steuerzahlers schätzt dürfte auf der Hand liegen.


Danke.
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siggi_siggi_siggi
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Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 412
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 24.März 2005 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

Slowakei: 19% Flat Tax. Keine Doppelbesteuerung, d.h. wenn 19% Körperschaftssteuer bezahlt wurden, erfolgt keine weitere Besteuerung bei Ausschüttung der Gewinne! Kleinunternehmerregelungen nicht bekannt. Warum sind solche Steuersätze nur in den "armen" Ländern aber nicht in Deutschland möglich?
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