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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6291
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Verfasst am: 5.Sep 2006 10:06 Titel: Steuervorteil für Vereine, Spender und ehrenamtlich Tätige |
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Finanzamt überprüft die Gemeinnützigkeit
Knapp 600.000 eingetragene Vereine hat der Bundesverband deutscher Vereine im vergangenen Jahr gezählt. Ein Verein, der als gemeinnützig ins Vereinsregister eingetragen wird, genießt viele steuerliche Vorteile. Deshalb sollte schon bei der Vereinsgründung auf bestimmte Voraussetzungen geachtet werden.
Vereine entlasten mit ihren ehrenamtlichen Aktivitäten in der Regel die öffentliche Hand. Nicht zuletzt deshalb unterstützt der Staat sie mit Steuererleichterungen. Dafür muss ein Verein aber gewisse Auflagen erfüllen, sagt Harald Grürmann von der Steuerberaterkammer Niedersachsen:
"Er muss als Zweck ein Ziel verfolgen, das unter die entsprechenden Verordnungen der Abgabenregelungen fällt. Das sind eine Vielzahl von möglichen gemeinnützigen Zwecken, wie Förderung von Jugend und Altenhilfe, Förderung von Sport, Umweltschutz, Tierschutz, Forschung, Kunst, Kultur. In der Satzung muss ganz exakt beschrieben werden, welchen dieser gemeinnützigen Zwecke dieser Verein verfolgen möchte."
Ob der Vereinszweck gemeinnützig ist oder nicht, prüft das Finanzamt auf Grundlage der Vereinssatzung. Erst die Gemeinnützigkeit ermöglicht Steuerbefreiung. Wer nun einen gemeinnützigen, also steuerbegünstigten Verein gründen möchte, genießt mit dem Eintrag ins Vereinsregister Vorteile:
"Der eingetragene Verein ist im Gegensatz zu dem nicht eingetragenen Verein rechtsfähig. Das heißt, er ist in der Lage, selbstständig Rechte zu erlangen und hat natürlich dann auch entsprechende Pflichten."
Der eingetragene Verein ist eine so genannte juristische Person und als solche haftbar. Im Ernstfall haften daher nicht mehr die einzelnen Mitglieder mit ihrem Privatvermögen, sondern der Verein mit seinem Besitz, etwa den Rücklagen, Immobilien oder Inventar. Die Gebühr für den Eintrag ins Vereinsregister fällt übrigens geringer aus, wenn vorher das Finanzamt die Vereinssatzung auf ihre Gemeinnützigkeit geprüft und so den Status der steuerbegünstigten Körperschaft ermöglicht hat. Dennoch gilt:
"Der Verein ist eine Körperschaft und ist deshalb grundsätzlich körperschaftssteuerpflichtig, auch gegebenenfalls gewerbesteuerpflichtig. Und was oft vergessen wird, umsatzsteuerpflichtig."
Ist der Verein aber gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich aktiv, stehen ihm Steuervergünstigungen zu. In der Praxis bedeutet das unter anderem: Ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent für steuerpflichtige Umsätze, keine Schenkungs- und Erbschaftssteuer, Spenden annehmen ist erlaubt. Öffentliche Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge sind steuerfrei. Für Gewinne gilt:
"Es ist nicht verboten, dass ein gemeinnütziger Verein Gewinne macht. Aber er muss diese Gewinne zeitnah dem gemeinnützigen Zweck zuführen. Er kann in begrenztem Rahmen bis zu einem Drittel der laufenden Erträge Rücklagen zuführen. Aber der darüber hinaus gehende Betrag muss dem gemeinnützigen Zweck gewidmet werden."
Zinseinkünfte aus Vereinsrücklagen zählen zu der so genannten Vermögensverwaltung und sind steuerfrei. Vermietet der Verein sein Vereinsheim samt Gaststätte, sind auch die Pachteinkünfte steuerfreie Vermögensverwaltung.
Betreibt der Verein die Gastwirtschaft aber selbst, ist er steuerrechtlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und als solcher steuerpflichtig. Altenheime, Krankenhäuser oder Bildungseinrichtungen wirtschaften als Vereine hingegen steuerfrei. Es sind so genannte Zweckbetriebe, die laut Abgabenordnung unentbehrlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins sind. Informationen zur Vereinsbesteuerung bieten die Finanzministerien der Länder in Leitfäden über das Internet oder die Beratungsstellen der Finanzämter.
(DLF) |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6291
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Verfasst am: 30.Apr 2007 12:05 Titel: |
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Mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" will die Regierung Spender und ehrenamtlich Tätige steuerlich stärker begünstigen. Der Entwurf soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Geplant ist, dass die Regelungen rückwirkend zum Januar 2007 in Kraft treten.
Bislang konnten Steuerzahler Spenden als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von bis zu zehn Prozent der jährlichen Einkünfte geltend machen. Diese Abzugsgrenze soll auf 20 Prozent angehoben werden. Mitgliedsbeiträge für Vereine, die vor allem der eigenen Freizeitgestaltung dienen, sind nicht absetzbar. Beispiele: Sport- oder Musikvereine. Eine Ausnahme gilt jedoch für Mitgliedsbeiträge für kulturelle Einrichtungen und Kulturvereine. Diese sollen künftig sogar dann abziehbar sein, wenn das Mitglied Vergünstigungen wie etwa verbilligte Eintrittskarten erhält.
Neben ihren Spenden dürfen besonders großzügige Mäzene künftig Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen bis zu 750.000 Euro binnen zehn Jahren mit dem Fiskus verrechnen.
Ehrenämtler will die Regierung mit höheren Steuerfreibeträgen entlasten. So soll die Übungsleiterpauschale für nebenberuflich tätige Trainer, Ausbilder, Dozenten oder Erzieher von 1848 Euro auf 2100 Euro jährlich angehoben werden. Und wer mindestens 20 Stunden monatlich ehrenamtlich im gemeinnützigen Bereich tätig ist, darf demnächst 300 Euro pro Jahr direkt von seiner Steuerschuld abziehen.
Tipp: Statt einer offiziellen Zuwendungsbescheinigung sollen künftig Kontoauszug oder Überweisungsbeleg als Nachweis für die Steuer reichen, wenn Spenden "zur Linderung der Not und zur Hilfe in Katastrophenfällen" auf spezielle Sonderkonten fließen. Den vereinfachten Nachweis akzeptiert der Fiskus zudem bei Spenden bis zu 100 Euro, wenn ein Überweisungsträger der jeweiligen Organisation genutzt wird.
Quelle: psd-bank |
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