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Steuerzahler haben mehr Zeit für ihre Steuererklärung

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6844

BeitragVerfasst am: 10.Sep 2006 12:19    Titel: Steuerzahler haben mehr Zeit für ihre Steuererklärung Antworten mit Zitat

Das höchste deutsche Finanzgericht ist den Bundesbürgern zu Hilfe gekommen: Deutschlands Steuerzahler haben demnächst womöglich mehr Zeit, ihre Steuererklärungen einzureichen. Finanzexperten horchen auf, denn nebenbei fällten die Richter noch weitere bürgerfreundliche Urteile.

Arbeitnehmer, die die zweijährige Antragsfrist für den Lohnsteuerausgleich verschwitzt haben, haben gute Chancen, doch noch an ihre zu viel gezahlten Steuern zu kommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hält die Frist für verfassungswidrig, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Zwei Klagen legten die Münchner Richter deshalb dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor (Aktenzeichen: VI R 49/04 und 46/05). Auch mit weiteren Steuerurteilen stärkte der BFH die Position von Arbeitnehmern (Aktenzeichen: VI R 17/05).

Wem beispielsweise vom monatlichen Einkommen zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, kann das Geld im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückbekommen. Das ist unter anderem der Fall, wenn sie in eine zu hohe Lohnsteuerklasse eingestuft sind oder wenn sich das monatliche Einkommen im Jahresverlauf deutlich ändert. Hierfür ist ein Antrag erforderlich - laut Gesetz innerhalb von zwei Jahren. Der BFH sieht darin eine verfassungswidrige Benachteiligung der lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer. Denn für Selbstständige gilt eine Verjährungsfrist von sieben Jahren.

Unabhängig von dem nun anstehenden Verfassungsurteil hat der BFH schon jetzt die Reichweite der Zwei-Jahres-Frist eingeschränkt: Nach einem weiteren Urteil ist die Frist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sie "ohne Verschulden nicht kannte" (Aktenzeichen: VI R 51/04). Zudem ist der Antrag auch dann gültig, wenn er auf einer Kopie oder einem Computerausdruck des amtlichen Formulars eingereicht wird, der dem amtlichen Muster entspricht (Aktenzeichen: VI R 15/02).

Setzt das Finanzamt die Steuer von Amts wegen fest, etwa weil ein Arbeitnehmer zusätzliche Einkünfte aus Vermietungen hat, dann muss es überzahlte Lohnsteuer automatisch verrechnen; ein Antrag ist dann gar nicht mehr notwendig (Aktenzeichen: VI R 15/05). Ist schon ein Steuerbescheid ergangen und rechtskräftig geworden, so kann ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung allerdings nicht mehr zu einer Neufestsetzung führen.

(mm)
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3688

BeitragVerfasst am: 22.Sep 2006 3:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern

Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können
zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
zurück erhalten. Die Einkommensteuerveranlagung wird bei Arbeitnehmern
in vielen Fällen aber nur auf Antrag durchgeführt.

Der Antrag muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) innerhalb von zwei Jahren durch Abgabe einer
Einkommensteuererklärung gestellt werden. Wird diese Frist versäumt,
kann der Arbeitnehmer die Steuererstattung nicht mehr erreichen.

Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht in der 2-jährigen
Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige
Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen,
die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese
Steuerpflichtigen können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch
nach bis zu 7 Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurück
fordern.

Der BFH hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht in den Verfahren VI R
49/04 und VI R 46/05 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die
Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

Darüber hinaus hat der BFH am 22. Mai 2006 weitere, für die Veranlagung
von Arbeitnehmern bedeutsame Fragestellungen entschieden.

# Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Einem Steuerpflichtigen, der die Ausschlussfrist für die
Antragsveranlagung versäumt hat, weil er sie ohne Verschulden nicht
kannte, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (VI R
51/04). Hierdurch hat der BFH die erheblichen Härten, die mit der
Versäumung der Antragsfrist und dem daraus resultierenden Ausschluss vom
Veranlagungsverfahren für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden sind,
bereits nach geltendem Recht für viele Fälle gemindert.

# Wirksamer Antrag auf kopiertem Vordruck

Zur Form des Antrags auf Veranlagung hat der BFH entschieden, dass ein
wirksamer Antrag auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einen
--auch einseitig-- privat gedruckten oder fotokopierten Vordruck der
Einkommensteuererklärung verwendet, der dem amtlichen Muster entspricht
(VI R 15/02).

# Antrag entbehrlich, bei Steuerfestsetzung von Amts wegen

Für die Durchführung eines Veranlagungsverfahrens bedarf es keines
Antrags des Steuerpflichtigen auf Veranlagung mehr, wenn das Finanzamt
das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und
Einkommensteuer festgesetzt hat (VI R 15/05).

# Keine Änderung bestandskräftiger Veranlagungen

Der BFH hat klargestellt, dass § 46 EStG keine Rechtsgrundlage für die
Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide ist (VI R 17/05). Ein
fristgerechter Antrag auf Veranlagung als solcher kann deshalb nicht zu
einer erneuten Einkommensteuerfestsetzung führen, sofern bereits ein
bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid ergangen ist.

# Verlustausgleich zu berücksichtigen

Für Arbeitnehmer, die Einkünfte auch aus anderen Einkunftsarten
beziehen, und bei denen deshalb eine Veranlagung von Amts wegen nach §
46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Betracht kommen kann, sind bei der Ermittlung
der Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte im
Veranlagungszeitraum 1999 außerdem die Vorschriften über den
Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 zu berücksichtigen (VI R 50/04).

Der BFH wird Ende September 2006 abschließend noch weitere
Revisionsverfahren zur Arbeitnehmerveranlagung entscheiden. Insbesondere
wird die Frage geklärt werden, ob das Finanzamt nicht nur bei positiven
Einkünften von mehr als 410 ?, sondern auch bei entsprechenden Verlusten
aus anderen Einkunftsarten eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen
hat. Wäre diese Frage zu bejahen, müssten Arbeitnehmer in Verlustfällen
regelmäßig keinen Antrag auf Veranlagung mehr stellen. Die Verluste
wären dann auch ohne die zeitliche Beschränkung, die sich aus der
Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung ergibt, zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesfinanzhof, 6. September 2006
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entsch.html
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