Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen und demgemäß als Werbungskosten absetzbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.
Voraussetzung hierfür ist, dass er die Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen haben soll. Dabei steht es dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, wenn sich die strafrechtlichen Vorwürfe als wahr herausstellen.
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