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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6291
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Verfasst am: 17.Jul 2006 21:26 Titel: Streit um Parkhausgutscheine für Kunden |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Klage eines Innenstadt-Einzelhandelsgeschäfts abgewiesen, mit der der Unternehmer den Wert von an Kunden ausgegebenen Parkchips zum verbilligten Parken im Parkhaus von seinen Umsätzen abziehen wollte.
Der BFH stellte fest, dass es wie bei einem Werbegeschenk zu keiner Minderung des Kaufpreises für die umgesetzten Waren komme, so dass es bei der gleichen Höhe der Umsatzsteuerschuld des Einzelhändlers bleibt.
Im Innenstadtbereich können an Einzelhandelskunden ausgegebene Parkhausrabatte bei zahlreichen Kunden schnell zu einem beachtlichen Betrag wachsen. Die im Streitfall ausgegebenen Parkchips waren bei einem Parkhausunternehmen oder den öffentlichen Nahverkehrsunternehmen einzulösen und hatten keine direkte Auswirkung auf den Warenkauf.
Daher befand das Gericht die Ersparnis als für die Kundenbeziehung zum Einzelhändler nicht relevant, sondern betrachtete die Parkchips als Möglichkeit, dass ein Kunde die Leistung eines Dritten verbilligt bezieht. Deshalb ändere sich auch nichts an dem dem Einzelhändler bezahlten Kaufpreis. Aus demselben Grund lehnten die Richter einen abziehbahren Preisnachlass- oder Preiserstattungsgutschein ab, weil dies voraussetzt, dass dieser beim ausgebenden Unternehmen oder doch zumindest in derselben Leistungskette eingelöst wird.
Der BFH wies aber darauf hin, wie der Einzelhändler einen umsatzsteuerlich wirksamen Kaufpreisnachlass hätte erreichen können: durch die Erstattung von Bargeld wegen der Parkhausgebühr. In diesem Fall wäre das umsatzsteuerliche „Entgelt“, das der Kunde für den Warenkauf aufwendet, tatsächlich gemindert worden. In diesem Falle hätte der Unternehmer die Parkhausgebühren von seinen Umsätzen abziehen können.
Aktenzeichen: V R 33/03
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