| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7566
|
Verfasst am: 13.Feb 2007 17:43 Titel: Student muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen |
|
|
Eine solche Steuer verstößt gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, wie aus der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung hervorgeht.
Im vorliegenden Fall geht es um einen Mainzer Studenten mit Hauptwohnsitz in der elterlichen Wohnung in Landau. Am Studienort war er mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Stadt Mainz forderte von ihm deswegen eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340 Euro pro Jahr.
Gegen den Bescheid legte er Widerspruch ein. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Antrag des Studenten, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, keinen Erfolg. Die Koblenzer Richter gaben ihm nun aber Recht.
Der Studierende habe einerseits „keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten und deshalb im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung inne“, argumentierte das Gericht.
Außerdem sei eine solche Steuer nur gerechtfertigt, wenn eine weitere Wohnung neben der Erstwohnung den Schluss auf besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulasse. Das trifft nach Auffassung der Richter aber nicht für Studenten zu, die während des Semesters am Studienort eine Nebenwohnung unterhalten, sonst aber den Wohnraum der Eltern nutzen. (Aktenzeichen: OVG Rheinland-Pfalz 6 B 11579/06.OVG)
Quelle:HB |
|
| Nach oben |
|

|
Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7566
|
Verfasst am: 3.Jul 2008 16:04 Titel: |
|
|
Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Stadt Mainz eingelegte Berufung jetzt zurück und bestätigte damit seinen Eilbeschluss vom 29. Januar 2007.
Eine Zweitwohnungssteuer könne nur erhoben werden, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lasse.
An dem danach für die Steuererhebung erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen fehle es im Allgemeinen bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre Hauptwohnung beibehielten. Denn über die ihnen von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten stehe Studenten in der Regel keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu, so dass sie dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinne seien. Deshalb könnten sie am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben.
OVG Rheinland-Pfalz Aktenzeichen: 6 A 11354/07 |
|
| Nach oben |
|
|
|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
|
| |