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Teileinspruchsentscheidungen der Finanzverwaltung

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 4278

BeitragVerfasst am: 21.Jul 2008 7:33    Titel: Teileinspruchsentscheidungen der Finanzverwaltung Antworten mit Zitat

Achtung: Teileinspruchsentscheidung
Neue Wunderwaffe der Finanzverwaltung?


Aufgrund der zahlreichen Steueränderungen in den letzten Jahren hat die Anzahl der Einsprüche gegen Steuerbescheide erheblich zugenommen. Eine Vielzahl von Steuerzahlern wenden sich insbesondere gegen ihre Einkommensteuerbescheide und berufen sich zur Begründung auf noch anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht.

Der Weg über das Einspruchsverfahren ist dabei grundsätzlich erforderlich, um von einer positiven Gerichtsentscheidung profitieren zu können. Legt der Steuerzahler hingegen keinen Einspruch ein, so kommt ihm das steuerzahlerfreundliche Urteil nicht mehr zugute. Durch den Einspruch bleibt der Steuerbescheid bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts "offen". Das heißt, der Steuerzahler kann jederzeit Änderungen - egal zu welche steuerlichen Problematik - zu seinen Gunsten beantragen. So kann der Steuerzahler nicht nur von einer positiven Rechtsprechung profitieren, sondern auch Vergessenes nachträglich beantragen. Das war den Finanzämtern natürlich ein Dorn im Auge. Deshalb nutzen die Finanzbehörden verstärkt die Möglichkeit, sogenannte Teileinspruchsentscheidungen zu erlassen. Damit kann die Finanzverwaltung vorab über Teile des Einspruchs entscheiden.

Die zügige Bearbeitung der Einsprüche erscheint lobenswert, hat jedoch einen Haken. Die Finanzverwaltung nutzt das Instrument der Teileinspruchsentscheidung dazu, auch Teile von Einsprüchen als unbegründet zurückzuweisen, obwohl der Steuerzahler zu diesen Punkten keine Einwendungen geltend gemacht hat. Damit werden diese Teile des Steuerbescheids bestandskräfig. Die Steuerfestsetzung kann dann nachträglich nicht mehr geändert werden.

Ob dieses Vorgehen der Finanzämter vom Gesetz gedeckt ist, wird zur zeit heftig diskutiert. Das Finanzgericht Niedersachsen hält solche Teileinspruchsentscheidungen jedenfalls für unberechtigt (Az.: 7 K 249/07). Allerdings ist das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts noch nicht rechtskräftig, weil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde. Erhält ein Steuerzahler daher eine Teileinspruchsentscheidung, sollte er von einem Fachmann prüfen lassen, ob die Teileinspruchsentscheidung berechtigt ergangen ist. Andernfalls wäre es ratsam, einen Antrag auf schlichte Änderung beim Finanzamt zu stellen oder direkt Klage vor dem Finanzgericht zu erheben.



Quelle: Der Steuerzahler, 07/2008 / Benjamin Hirth - steuerlinks.de
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