| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4949 Wohnort: Osten
|
Verfasst am: 31.Jul 2004 7:51 Titel: Teuer: Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht geändert |
|
|
Teure Nachfolge: 1000 Euro Erbe - 22 000 Euro Erbschaftsteuer
Der Gesetzgeber hat weitestgehend unbeachtet bei Verabschiedung der so genannten "Steueränderungsgesetze 2003" auch das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht geändert. Im Haushaltsbegleitgesetz versteckt wurde der Paragraf 13a geändert. Dies führt konkret dazu, dass für alle Schenkungen und Erbfälle ab dem 01.01.2004 der Freibetrag für Betriebsvermögen auf 225 000 Euro (früher 256 000 Euro) und der Bewertungsabschlag auf 35 Prozent (früher 40 Prozent) abgesenkt wird. Da sämtliche Änderungen des Erbschaftsteuerrechts nicht Gegenstand parlamentarischer Beratungen waren, sondern im Vermittlungsausschussverfahren neu in das Gesetz aufgenommen wurden, ist fraglich, inwieweit diese Änderungen verfassungskonform sind. Weiterhin ist unklar, wie die seit 2002 anhängige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausfallen wird. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens dürfte es zu einer Steuererhöhung kommen, denn Finanzminister Eichel hat bereits eine Kommission eingesetzt, die eine Gesetzesänderung vorbereiten soll. Der Grundsatz - handle und übertrage jetzt, denn es kann nur teurer werden - gilt heute mehr denn je.
Unabhängig davon hat der Gesetzgeber dem Standort Deutschland und insbesondere der Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen einen weiteren Bärendienst erwiesen. Wird etwa in 2004 Vermögen geschenkt und waren innerhalb der letzten zehn Jahre zuvor bereits Betriebsvermögensschenkungen erfolgt, kann sich die Reduzierung des Freibetrages beziehungsweise des Bewertungsabschlages derart auswirken, dass es zu einer Nachversteuerung der ersten Schenkung kommt. Dies deshalb, weil alle Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb eines Zehn-Jahreszeitraums auf Grund einer Sondervorschrift im Erbschaftsteuergesetz zusammengerechnet werden und dadurch der "Altfall neu bewertet" wird.
Bei einer Betriebsvermögensschenkung im Jahr 1997 in Höhe von 2,2 Millionen Euro und einer Nachschenkung in 2004 - mit einem zu übertragenden Vermögen von 1000 Euro - kommt es zu einer Steuernachzahlung zulasten des Begünstigten in Höhe von 22 000 Euro. Es empfiehlt sich deshalb, bei der Testamentsgestaltung zuerst eine dritte Person einzusetzen, um so die Zusammenrechnung mit früheren Erwerben und Nachzahlungen für "Altschenkungen" zu vermeiden.
| Zitat: |
| Autor Helmut Götz ist Rechtsanwalt bei BDO in Düsseldorf |
|
|
| Nach oben |
|

|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
|
| |