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Tücken der Steuerprüfung

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Moderator GM&P
.


Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6412

BeitragVerfasst am: 3.Dez 2007 9:21    Titel: Tücken der Steuerprüfung Antworten mit Zitat

Wenn Finanzbeamte zur Betriebsprüfung anrücken, machen die betroffenen Unternehmer, Freiberufler oder reichen Privatleute oft schwere juristische Fehler.

So wie ein selbstständiger Anwalt und Notar, dem das Finanzamt eine Prüfung der Jahre 2000 bis 2002 avisierte.

Um straffrei davonzukommen, beschloss er, sich selbst anzuzeigen: Zwei Tage vor Prüfungsbeginn gestand er verschwiegene Einkünfte von 8 500 bis 19 500 Euro pro Jahr.

Die zuständige Finanzbeamtin erschien trotzdem wie angekündigt am 20. Januar 2004 und beschloss kurzerhand, die Prüfung auf 1998 und 1999 auszuweiten. Sie forderte den Notar auf, die nötigen Unterlagen am 26. Januar bereitzustellen – schlecht für ihn, da er nur die von 2000 bis 2002 hinterzogenen Beträge gemeldet hatte.

Am 25. Januar bezichtigte er sich erneut selbst und meldete Honorare von 33 000 Euro in den Jahren 1998/99 nach. Die “strafbefreiende Erklärung” sei noch möglich, da die Prüfung für 1998 und 1999 erst am Folgetag beginne.

Falsch, sagte der BFH (VIII R 99/04).

Die Prüfung habe mit dem Erscheinen der Beamtin am 20. Januar begonnen. Da die kurzfristige Erweiterung nicht als Neubeginn gelte, sei die zweite Selbstanzeige ungültig.

Das Urteil erging auf Basis spezieller Selbstanzeige-Regeln während der Steueramnestie 2004/05, gilt aber auch für die jetzige Rechtslage.

In zwei weiteren Urteilen zu Betriebsprüfungen stellte der BFH klar: Bewahren Unternehmen Rechnungen in digitaler Form auf, reicht es nicht, Betriebsprüfern Ausdrucke zu geben (I B 53/07 und 54/07).

Sie müssen ihnen umfassenden Zugriff aufs EDV-System gewähren.
Quelle: WiWo
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Anmeldungsdatum: 17.01.2006
Beiträge: 230

BeitragVerfasst am: 3.Dez 2007 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Um straffrei davonzukommen, beschloss er, sich selbst anzuzeigen:

Das kann nur aus deutscher Rechtsberatung eines "Biedermannes" stammen.
Als oberste Prämisse gilt immer noch:
Einen schlafenden Hund sollst du nicht wecken!
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