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Überhöhte Abschreibung - nach zwei Jahren korrigieren!

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Goodman
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Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5415

BeitragVerfasst am: 13.Aug 2005 11:00    Titel: Überhöhte Abschreibung - nach zwei Jahren korrigieren! Antworten mit Zitat

Handelsblatt; 10.08.2005

Überhöhte Abschreibung muss nach zwei Jahren korrigiert werden

Bundesfinanzhof ordnet Gewinnsteigerung um den gesamten Betrag an. Wer durch eine überhöhte Ansparabschreibung seinen Gewinn mindert, muss nicht nur den gesetzlich zugelassenen, sondern auch den überhöhten Abschreibungsbetrag spätestens nach zwei Jahren gewinnerhöhend rückgängig machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Ein Arzt hatte 1996 für die künftige Anschaffung eines weiteren Kernspintomographen einen Abzug gemäß § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 350 000 Euro vorgenommen. Diese so genannte Ansparabschreibung lag um 200 000 Euro über dem gesetzlich höchstzulässigen Betrag von 150 000 Euro. Das Finanzamt (FA) erkannte die Bildung der Ansparabschreibung in Höhe von 350 000 Euro an. In seiner Steuererklärung für das Jahr 1998 löste der Kläger die Ansparabschreibung lediglich in Höhe von 150 000 Euro gewinnerhöhend auf. Den Kernspintomographen hatte er bis zu diesem Zeitpunkt nicht angeschafft. Das FA erhöhte demgegenüber bei der Einkommensteuerveranlagung den Auflösungsbetrag auf 350 000 Euro. Hiergegen wandte sich der Arzt mit der Klage beim Finanzgericht. Er vertrat die Auffassung, das FA habe mit der Anerkennung der überhöhten Ansparabschreibung im Jahr 1996 einen rechtlichen Fehler begangen, den es wegen der Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheides nicht mehr korrigieren könne.

Das Finanzgericht und der im Revisionsverfahren angerufene BFH waren anderer Ansicht. Der BFH verwies darauf, dass eine Ansparabschreibung spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Vornahme durch Ansatz einer fiktiven Betriebseinnahme rückgängig gemacht werden müsse. Das gelte unabhängig davon, ob die begünstige Anschaffung durchgeführt worden sei, ob sie geringer als geplant ausgefallen oder ganz unterblieben sei. Daraus folge, dass auch eine überhöhte Ansparabschreibung spätestens nach zwei Jahren rückgängig gemacht werden müsse. Darauf ob die Abschreibung rechtmäßig gewesen sei, könne es nicht ankommen. Anders sei nur dann zu verfahren, wenn - anders als im Streitfall - die Veranlagung, in der die Abschreibung vorgenommen worden sei, noch geändert werden könne. In einem solchen Fall sei die Ansparabschreibung sozusagen in ihrem Ursprung zu verringern mit der Folge, dass selbstverständlich auch die spätere Korrektur den Gewinn nur in gemindertem Umfang erhöhe. Auf Treu und Glauben könne sich der Kläger nicht berufen, weil er sich selber nicht an diesen Grundsatz gehalten habe.

AZ BFH: IV R 30/04

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