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Umsatzsteuer bei Geldspiel...

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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 17.Okt 2003 18:19    Titel: Umsatzsteuer bei Geldspiel... Antworten mit Zitat

Ein ebenso interessantes Thema ist sicherlich die Umsatzsteuerfrage bei Geldspielerlösen in Spielhallen...

Einer meiner größerer Mandanten ist Betreiber von fast zwanzig Spielhallen (jeweils mindestens 14-er Lizenzen) hier im östlichen Ruhrgebiet.

Bei den Erlösen wird unterschieden zwischen Geldspiel- und Unterhaltungserlösen.

Knappe Erklärung dazu:

Beim Geldspiel kann Geld gewonnen werden...
Unterhaltung ist z. B. Billard...

Nach einem Urteil des FG Münster sind lt. einer entsprechenden EG-Richtlinie die Geldspielerlöse umsatzsteuerlich so zu behandeln, wie bei den staatlichen Spielbanken; d.h. sie sind umsatzsteuerfrei zu belassen.

Gegen dieses Urteil wurde Einspruch durch die Finanzverwaltung eingelegt und der Vorgang befindet sich schon längere Zeit vor der zuständigen Instanz in Brüssel zur Prüfung...

Was bedeutet dieses noch schwebende Verfahren für die tägliche Praxis in der Buchhaltung der Spielhallenbetreiber?

Im ersten Schritt müssen, wie bisher, die Geldspielerlöse über steuerpflichtige Konten so verbucht werden, daß sich die USt ermitteln läßt...

Im zweiten Schritt muß umgebucht werden auf steuerfrei eingerichte Erlöskonten...

Im dritten Schritt muß der Finanzverwaltung zusammen mit der monatlichen U-St-VA mitgeteilt werden, welche Umsätze steuerfrei behandelt wurden...

Gleichzeitig ist die V-St im Verhältnis zwischen Geldspiel- und Unterhaltungserlösen zu kürzen. Soll heißen, darf in dieser Höhe nicht gezogen werden und muß in den Aufwand übernommen werden.

Im vierten Schritt korrigiert die Finanzverwaltung die abgegebene U-St-VA und setzt sie wieder hoch auf die ursprünglichen Werte (aufgrund der ja mitgelieferten Anlage (s. dritter Schritt)...

Im fünften Schritt muß gegen diesen Bescheid der Finanzverwaltung fristgerecht Einspruch eingelegt werden mit Bezug auf das anhängige Verfahren vor der EU...

Im sechten Schritt muß - gleichzeitig - mit dem Einspruch Antrag auf AdV (Aussetzung der Vollziehung) gestellt werden...

Im siebten Schritt gibt die Finanzverwaltung dem Einspruch und Antrag statt...



Und das Monat für Monat...

Vorteil für das Unternehmen:

Ein nicht unerheblicher Liquiditätsgewinn, bezogen auf den Zeitraum!

Nachteil für das Unternehmen:

Die nicht abgeführte Umsatzsteuer, vermindert um die ja nicht gezogene Vorsteuer, schwebt als Damoklesschwert über dem Unternehmen und ist zumindest als Rückstellung zu erfassen.

Hoffe, mein Beitrag hat nicht gelangweilt

Entsprechende Info's zum Thema "Geldspiel" und "Umsatzsteuer" lassen sich im Netz finden...
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Anmeldungsdatum: 24.12.2002
Beiträge: 1401
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 17.Okt 2003 19:56    Titel: Ihr beitrag Antworten mit Zitat

war nicht langweilig, sondern klasse! Ein Musterbeispiel für den bürokratischen Aufwand, der in unserem Lande den Unternehmern und deren Beratern zugemutet wird. Der beitrag spricht für sich, deshalb kein weiterer Kommentar.
_________________
Auf Regen folgt Sonne!
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money-baer
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 17.Okt 2003 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

...und solche "STEUER-Bomben" meint dann der Bänker, wenn er einem evtl. Kreditantrag "nicht näher tritt", weil diese steuerliche Rücklagswirkung in einem schwachen Folgejahr seinen rausgelegten Kredit evtl. gefährden könnte.
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 17.Okt 2003 22:00    Titel: Steuer-Bomben... Antworten mit Zitat

ach...

haben Sie nur Kunden aus dieser Branche...?
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Erwinn
Newbie


Anmeldungsdatum: 04.03.2004
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19.Nov 2004 13:32    Titel: Re: Umsatzsteuer bei Geldspiel... Antworten mit Zitat

Peter Wilhelm hat folgendes geschrieben::
Ein ebenso interessantes Thema ist sicherlich die Umsatzsteuerfrage bei Geldspielerlösen in Spielhallen...

Einer meiner größerer Mandanten ist Betreiber von fast zwanzig Spielhallen (jeweils mindestens 14-er Lizenzen) hier im östlichen Ruhrgebiet.

Bei den Erlösen wird unterschieden zwischen Geldspiel- und Unterhaltungserlösen.

Knappe Erklärung dazu:

Beim Geldspiel kann Geld gewonnen werden...
Unterhaltung ist z. B. Billard...

Nach einem Urteil des FG Münster sind lt. einer entsprechenden EG-Richtlinie die Geldspielerlöse umsatzsteuerlich so zu behandeln, wie bei den staatlichen Spielbanken; d.h. sie sind umsatzsteuerfrei zu belassen.

Gegen dieses Urteil wurde Einspruch durch die Finanzverwaltung eingelegt und der Vorgang befindet sich schon längere Zeit vor der zuständigen Instanz in Brüssel zur Prüfung...

Was bedeutet dieses noch schwebende Verfahren für die tägliche Praxis in der Buchhaltung der Spielhallenbetreiber?

Im ersten Schritt müssen, wie bisher, die Geldspielerlöse über steuerpflichtige Konten so verbucht werden, daß sich die USt ermitteln läßt...

Im zweiten Schritt muß umgebucht werden auf steuerfrei eingerichte Erlöskonten...

Im dritten Schritt muß der Finanzverwaltung zusammen mit der monatlichen U-St-VA mitgeteilt werden, welche Umsätze steuerfrei behandelt wurden...

Gleichzeitig ist die V-St im Verhältnis zwischen Geldspiel- und Unterhaltungserlösen zu kürzen. Soll heißen, darf in dieser Höhe nicht gezogen werden und muß in den Aufwand übernommen werden.

Im vierten Schritt korrigiert die Finanzverwaltung die abgegebene U-St-VA und setzt sie wieder hoch auf die ursprünglichen Werte (aufgrund der ja mitgelieferten Anlage (s. dritter Schritt)...

Im fünften Schritt muß gegen diesen Bescheid der Finanzverwaltung fristgerecht Einspruch eingelegt werden mit Bezug auf das anhängige Verfahren vor der EU...

Im sechten Schritt muß - gleichzeitig - mit dem Einspruch Antrag auf AdV (Aussetzung der Vollziehung) gestellt werden...

Im siebten Schritt gibt die Finanzverwaltung dem Einspruch und Antrag statt...



Und das Monat für Monat...

Vorteil für das Unternehmen:

Ein nicht unerheblicher Liquiditätsgewinn, bezogen auf den Zeitraum!

Nachteil für das Unternehmen:

Die nicht abgeführte Umsatzsteuer, vermindert um die ja nicht gezogene Vorsteuer, schwebt als Damoklesschwert über dem Unternehmen und ist zumindest als Rückstellung zu erfassen.

Hoffe, mein Beitrag hat nicht gelangweilt

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Hallo Peter,

ich komm´zwar spät, aber immerhin!
Außerdem immer noch hochaktuell.
Deshalb schaue bitte in das Forum der Frau Kizina.
Dort werden _nur_ Probleme der Automatenkaufleute besprochen.

http://www.kizina.de/

mit freundlichem Gruß
Erwinn
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 19.Nov 2004 19:28    Titel: Besser später als nie... Antworten mit Zitat

Hallo Erwinn...

Zitat:
Hallo Peter,

ich komm´zwar spät, aber immerhin!
Außerdem immer noch hochaktuell.
Deshalb schaue bitte in das Forum der Frau Kizina.
Dort werden _nur_ Probleme der Automatenkaufleute besprochen.

http://www.kizina.de/

mit freundlichem Gruß
Erwinn

kein Problem...

Wie ich in meinem Beitrag schon schrieb, habe ich, was diesen Bereich angeht, eine umfassende Schulung hinter mich gebracht...

Wenn ich hier im Einzelfall mittels Übernahme einer entsprechenden Buchhaltung (unter Beachtung des § 6 (4) StBerG* usw. blablabla...) helfen kann, lassen Sie mich das bitte wissen! - Ansonsten: dieses Forum reicht mir vollkommen...

Freundliche Grüße

* = Steuerberatergesetz
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