Normalerweise können Kosten für einen beruflichen Umzug ins Ausland nicht abgesetzt werden. Ausnahmen bestätigen die Regel.
Der Angestellte eines internationalen Konzerns musste im November 1999 wegen seines Jobs samt Familie von Deutschland nach Australien ziehen. Für das Steuerjahr 1999 wollte der Auswanderer die Umzugskosten von umgerechnet 23 519 Euro in Deutschland als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt lehnte mit der Begründung ab, dieser Aufwand sei dem Arbeitsverhältnis in Australien zuzurechnen und daher auch dort steuerlich geltend zu machen.
Damit wollte sich der Familienvater nicht abspeisen lassen und zog vor Gericht. Zwar bestätigte der Bundesfinanzhof die Ansicht der Finanzbeamten, dennoch ging der Kläger nicht leer aus (I R 59/05). Da die Umzugskosten das in Australien zu versteuernde Einkommen 1999 überstiegen, hatte er negative Einkünfte. Die müsse das deutsche Finanzamt bei der Berechnung des Steuersatzes zugunsten des Klägers berücksichtigen.
Quelle: Wirtschaftswoche
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