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Unberechtigte Abfindung bleibt steuerfrei

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Goodman
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Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2005 7:25    Titel: Unberechtigte Abfindung bleibt steuerfrei Antworten mit Zitat

Unberechtigte Abfindung bleibt steuerfrei

Das Sächsische Finanzgericht hat jetzt den Freibetrag für Abfindungen und Entschädigungen auch in einem Fall gewährt, in dem mehrere Arbeitnehmer wegen Ablehnung eines anderen zumutbaren Arbeitsplatzes ihren tarifvertraglichen Anspruch auf eine Abfindung zwar verloren, der Arbeitgeber aber gleichwohl Abfindungen gezahlt hatte.

Denn wenn der Arbeitgeber eine Abfindung zahle, so die Richter, sei zu vermuten, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht durch den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber veranlasst ist.

Den Freibetrag für eine Abfindung des Arbeitnehmers gibt es nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz nur dann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen worden ist, nicht dagegen wenn der Arbeitnehmer die wesentliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsvertrags gesetzt hat. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt vom Arbeitgeber Lohnsteuern auf die gezahlten Abfindungen nachgefordert, weil die Arbeitnehmer letztlich die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses selbst verhindert hätten, indem sie andere zumutbare Arbeitsplätze ablehnten und deshalb nach dem für sie geltenden Tarifvertrag ihren Anspruch auf Abfindung verloren.

Das Sächsische Finanzgericht stellte nun fest, dass es für die Steuerfreiheit der Abfindung hierauf gar nicht ankommte, weil bereits aus der Zahlung der Abfindung die Vermutung folge, dass der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses betreibe. Im Streitfall gab es zudem Personalüberhänge in den Abteilungen der abgefundenen Mitarbeiter. Mit gleicher Begründung entschied kürzlich der Bundesfinanzhof einen ähnlichen Fall (Az.: XI R 64/03).

Aktenzeichen: FG Sachsen: 7 K 2107/02
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