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Unterhalt: Aufwand von der Steuer absetzen

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 5916

BeitragVerfasst am: 9.Okt 2006 11:43    Titel: Unterhalt: Aufwand von der Steuer absetzen Antworten mit Zitat

Wer Unterhalt an Ex-Ehepartner oder bedürftige Verwandte zahlt, kann den Aufwand von der Steuer absetzen - allerdings nur unter Auflagen. Genau wegen dieser Bedingungen kommt es zwischen Unterhaltszahlern und dem Finanzamt häufig zu Streit. Viele Betroffene können jetzt aufatmen, denn der Bundesfinanzhof (BFH) stärkte mit zwei Urteilen ihre Position.

Im ersten Fall zahlt ein Vater seinem volljährigen Sohn Unterhalt. Zwar besaß der Sohn ein eigenes Unternehmen, das jedoch überschuldet war und nur Verluste abwarf. Den Unterhalt für den Junior wollte der Vater als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das Finanzamt sagte Nein, der Sohn könne auch mit anderer Arbeit seinen Lebensunterhalt verdienen. Die Bundesrichter sahen das anders. Entscheidend sei, dass er als Sohn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt habe und jetzt bedürftig sei (III R 26/05).


Im zweiten Fall ging es um Unterhalt für Ex-Ehepartner. Wer Unterhalt zahlt, kann ihn als Sonderausgabe von der Steuer absetzen, wenn der Unterhaltsbezieher zustimmt und gleichzeitig die Zahlungen versteuert. Der Höchstbetrag liegt bei 13 805 Euro pro Jahr.

Im vorliegenden Fall hatte die unterhaltsberechtigte Frau ihrem Exmann zugestanden, von 1995 bis 1998 lediglich 12 000 Mark (6 136 Euro) Unterhalt pro Jahr von der Steuer abzusetzen, obwohl er deutlich mehr zahlte. Erst als die Steuerbescheide des Exmanns rechtskräftig waren, stimmte die Frau zu, ihr ehemaliger Gatte könne den vollen Unterhalt steuerlich geltend machen. Das Finanzamt wollte von einer nachträglichen Steuererstattung nichts wissen. Der BFH pfiff die Steuerbeamten zurück (XI R 32/05): Der Mann darf den vollen Betrag absetzen.
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