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Unterhalt an Angehörige im Ausland

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3335

BeitragVerfasst am: 3.Dez 2006 10:28    Titel: Unterhalt an Angehörige im Ausland Antworten mit Zitat

Ab 2007 verschärfte Nachweispflichten

Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige.

Ab 2007 stellt das Finanzamt strengere Anforderungen an den Nachweis der Unterhaltszahlungen und an die Bedürftigkeit des Empfängers. Grundlage hierfür ist das BMF-Schreiben vom 9.2.2006 (BStBl. 2006 I S. 217). Wer also Angehörige im Ausland unterstützt, sollte sich bereits jetzt informieren und zeitnah für vorschriftsmäßige Belege sorgen - damit es später kein böses Erwachen gibt.

Auf einen bedeutsamen Punkt wollen wir hier noch hinweisen: Das Bundesfinanzministerium hat im o. g. Erlass die Finanzbeamten angewiesen, "für Personen im erwerbsfähigen Alter grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen mehr anzuerkennen." Denn bei diesen Personen sei davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen, sog. Erwerbsobliegenheit. Diese Aussage kann u. E. aufgrund eines neuen BFH-Urteils jedoch nicht länger aufrechterhalten werden.

Zitat:
Der Bundesfinanzhof hat nämlich kürzlich entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 1 EStG nicht auf die zivilrechtliche Unterhaltspflicht, sondern allein auf die gesetzliche Unterhaltsberechtigung ankommt. Und diese ist stets gegeben bei Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder) sowie bei Ehegatten und geschiedenen Ehegatten. Natürlich muss der Unterhaltsempfänger aber dennoch bedürftig sein. Doch dies wird im Steuerrecht nicht durch Prüfung der Arbeitsfähigkeit festgestellt, sondern ganz einfach anhand der eigenen Einkünfte und Bezüge sowie des eigenen Vermögens (BFH-Urteil vom 18.5.2006, III R 26/05).


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Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 4.Dez 2006 18:01    Titel: Re: Unterhalt an Angehörige im Ausland Antworten mit Zitat

Hier irrt ihr:

Die Anweisung des BMF bedeutet nicht, dass überhaupt keine Unterhaltsleistungen mehr an erwerbsfähige Personen absetzbar sind.
Allerdings ist grundsätzlich (grundsätzlich heißt, es gibt Ausnahmen, die die Regel bestätigen) davon auszugehen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter sich selbst um ihr Auskommen kümmern können.
D.h. Sohnemann darf sich weiterhin nicht auf die Couch und die Füße hoch legen und von seinem armen reichen Papa Unterhalt verlangen. Denn er ist nicht unterhaltsbedürftig i.S.v. § 33a I EStG, solange er nicht zumindest auf dem Arbeitsamt war und versucht hat, eine Arbeit zu finden. Wenn er sich für Straßenkehrerarbeit zu schade ist, wen kümmerts.
Zahlt Papa trotzdem, dann sind diese Zahlungen nicht für eine unterhaltsbedürftige Person i.S.v. § 33a I EStG bestimmt. Der Fiskus beteiligt sich weiterhin nicht an Zahlungen für Faulenzer!
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