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Verbindliche Auskunft vom Finanzamt wird kostenpflichtig

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engelbert
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Anmeldungsdatum: 16.03.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 17.Nov 2006 9:46    Titel: Verbindliche Auskunft vom Finanzamt wird kostenpflichtig Antworten mit Zitat

Falls Sie bei wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen eine verlässliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen Ihres geplanten und noch nicht verwirklichten Vorhabens benötigen, können Sie beim Finanzamt schriftlich eine verbindliche Auskunft beantragen. Auf diese Auskunft können Sie sich verlassen, und daran ist das Finanzamt später bei der steuerlichen Behandlung Ihres Falles gebunden. Bisher war diese Auskunft eine eher freiwillige Angelegenheit der Finanzverwaltung, auf die Sie keinen Rechtsanspruch hatten.

Seit dem 12.9.2006 ist die verbindliche Auskunft im Gesetz verankert. Die Bürger haben nun einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Zuständig dafür sind die Finanzämter und ggf. das Bundeszentralamt für Steuern (§ 89 Abs. 2 AO, eingefügt mit dem Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5.9.2006).

NEU ab 1.1.2007: Kaum ist diese Neuregelung in Kraft, befürchtet der Gesetzgeber, "dass die Anzahl der Anträge im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts stark ansteigen wird". Daher wird nun für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr neu eingeführt (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO 2007, aufgenommen mit dem Jahressteuergesetz 2007).

HINWEIS: Die Einführung einer Gebühr für die Auskunft vom Finanzamt ist dem Steuerbürger gegenüber eine Frechheit. Der Gesetzgeber schafft komplizierteste Steuerregeln, die der Bürger befolgen muss. Und wenn er sich dann wegen eines unklaren Sachverhalts um Rechtssicherheit bemüht, die übrigens auch im Interesse des Fiskus ist, muss er dafür bezahlen. Eigentlich ist dies hinterlistig: Der Staat schafft undurchschaubare Regeln und verdient dann auch noch daran. Das nennt man Abkehr vom Verursacherprinzip! Will man den Steuerbürger bewusst in die Steuerfalle tappen lassen? Ganz offensichtlich will der Fiskus den Bürger von solchen Anfragen abhalten und gezielt dumm halten, wie auch schon die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten und damit die Nichtanerkennung von privaten Steuerberatungskosten zeigt. Jetzt fehlt noch, dass der Fiskus Gebühren für die Bearbeitung eines Einspruchs einführt, der wegen eines fehlerhaften Steuerbescheids eingelegt wird.

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mhanke
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Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 6
Wohnort: D-69120 Heidelberg

BeitragVerfasst am: 13.Dez 2006 9:43    Titel: Auskunft v. Finanzamt. " Der Gesetzgeber wird immer dre Antworten mit Zitat

Betr.: "HINWEIS: Die Einführung einer Gebühr für die Auskunft vom Finanzamt ist dem Steuerbürger gegenüber eine Frechheit."
Wie wahr! Kann man nicht mal die Frage nach einem Steuerstreik ventilieren? Die Diskussion darüber sollte doch mal in Gang kommen.
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6453

BeitragVerfasst am: 13.Dez 2006 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

BMF-Schreiben: Zur neuen Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 8.12.2006 zur neuen Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts gemäß § 89 Abs.3 - 5 AO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 Stellung genommen. Danach gilt die Gebührenpflicht erstmals für Anträge, die nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Die Erhebung der Gebühr hängt damit vom Zeitpunkt der Antragstellung und nicht vom Zeitpunkt der Antragsbearbeitung ab.

Inkrafttreten: Die Neuregelung über die Gebührenpflicht tritt am Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft. Bislang ist das Gesetz noch nicht verkündet worden. Hiermit ist aber voraussichtlich in den nächsten Tagen zu rechnen.

Gegenstandswert: Nach der Neuregelung bestimmt sich die Höhe der Gebühr für eine verbindliche Auskunft nach dem Gegenstandswert. In diesem Zusammenhang hat das BMF darauf hingewiesen, dass maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts ist. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert ist zudem in analoger Anwendung des § 39 Abs.2 GKG auf 30 Millionen Euro begrenzt.

Die Neuregelung der Gebührenpflicht im Überblick:

* Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts ist in § 89 Abs.3 - 5 AO n.F. geregelt. Hiernach ist die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten.
* Das Finanzamt kann die Gebühr im Voraus verlangen.
* Die Gebühr fällt grundsätzlich auch an, wenn der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamts zurückgenommen wird, kann in diesem Fall aber ermäßigt werden.
* Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert und damit nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat.
* Der Antragsteller soll den Gegenstandswert in seinem Antrag selbst bestimmen. Die Finanzbehörde folgt dieser Angabe, soweit sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
* Als Mindestgegenstandswert werden 5.000 Euro angesetzt; in diesem Fall wird eine Gebühr in Höhe von 121 Euro erhoben.
* Kann kein Gegenstandswert ermittelt oder geschätzt werden, wird eine Zeitgebühr in Höhe von 50 Euro für jede angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, mindestens aber eine Gebühr in Höhe von 100 Euro erhoben.
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6453

BeitragVerfasst am: 21.März 2007 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

Mit Schreiben vom 12.3.2007 (- IV A 4 - S 0224/07/0001 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs.3 bis 5 AO Stellung genommen. Das BMF weist darauf hin, dass die Gebührenpflicht für Anträge gilt, die nach dem 18.12.2006 beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sind.

Das BMF geht in dem Schreiben ferner darauf ein, wie die Höhe der Gebühr berechnet wird und für welche Auskünfte keine Gebühren erhoben werden, so zum Beispiel für Lohnsteueranrufungsauskünfte nach § 42e EStG.

Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Schreiben klicken Sie bitte hier.
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6453

BeitragVerfasst am: 24.Aug 2007 10:42    Titel: Klage gegen neue Gebühr Antworten mit Zitat

Jetzt gibt es die erste Klage dagegen. Steuerprofessor Bernd Neufang von der Hochschule Calw hält die Gebühr für rechtswidrig. Nun muss das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheiden
(1 K 46/07).

Bürger nutzen die verbindliche Auskunft etwa, um mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die steuerliche Behandlung einer Investition zu bekommen. Gerade angesichts eines immer komplexer werdenden Steuerrechts gewinnt das Instrument damit an Bedeutung. Viele Experten monieren, dass die Kosten dafür dem Bürger auferlegt werden.

Zudem wird die Höhe der Gebühr kritisch gesehen: Je nach Gegenstandswert sind schnell vierstellige Beträge fällig. Auf die Komplexität der Frage kommt es dabei gar nicht an. Der Streit um die neue Gebührenpflicht dürfte richtungsweisend sein, weil die Finanzämter für Dienstleistungen dieser Art erstmals Geld verlangen. Betroffene können sich mit Hinweis auf das laufende Verfahren gegen festgesetzte Gebühren wehren. Sie müssen aber darauf hoffen, dass die Behörde sich kulant zeigt und das Verfahren zum Ruhen bringt. Gesetzlich vorgeschrieben ist das Ruhen erst, wenn sich der Bundesfinanzhof oder das Verfassungsgericht mit der Sache befassen.
Quelle: capital
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6453

BeitragVerfasst am: 3.Jul 2008 7:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wer verbindliche Auskünfte seines Finanzamtes einholt, der muss seit letztem Jahr dafür bezahlen.

Dies ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des baden-württembergischen Finanzgerichts auch rechtlich in Ordnung (Az.: 1 K 46/07).

Begründung: Es handele sich dabei um eine Dienstleistung der Finanzbeamten, die über die Hauptaufgaben der Finanzverwaltung hinausgehe.

Geklagt hatte ein Professor, der eine verbindliche Auskunft darüber erhalten wollte, ob und inwieweit Flugkosten für seine Dozententätigkeit absetzbar seien. Diese Auskunft kostete ihn 120 Euro.

In der Begründung des Karlsruher Gerichts heißt es, der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Auskunftsgebühr (Paragraph 89 Abgabenordnung) „erkennbar das Ziel verfolgt, den durch die Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden Verwaltungsaufwand zu decken“.

Als Rechtfertigung für die Gebühr führte das Gericht zudem aus, dass die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte „international nicht unüblich“ sei und verwies u.a. auf die Länder Dänemark, Österreich, Schweden, wo aber nachweislich ein deutlich klareres und rechtssicheres Steuerrecht als in Deutschland gilt. Auch sei, so die Karlsruher Richter, gegen die Gebührenhöhe nichts einzuwenden, da der Gesetzgeber einen vertretbaren Gebührenmaßstab gewählt habe.

Der Kläger hält es dagegen für „treuwidrig“, eine solche Gebühr zu erheben, da der Staat selbst ein undurchschaubares Steuerrecht geschaffen habe und nur gegen Gebühr Rechtssicherheit schaffen wolle. Der Kläger hat inzwischen Revision zum Bundesfinanzhof in München angekündigt.
Quelle: M.Preu
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