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Peter27 Newbie
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 22
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Verfasst am: 30.Jan 2006 21:55 Titel: "Vergessene" Steuern nachreichen? |
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Kann mir jemand einen guten auf das internet spezialisierten steuerberater in hamburg empfehlen der ahnung hat, wieman mit vergessenen nebeneinkommen kostengünstig nachreicht und vielleicht sich darum kümmern kann? betrag aus 5 jahren etwa 3000€ wäre das püntlich eingereicht gewesen damals also etwa 800€ steuern mit zinsen und strafe wirds jetzt zwar deutlich mehr aber besser jetzt als in 10 jahren  |
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Cob Pathfinder
Anmeldungsdatum: 29.11.2005 Beiträge: 310 Wohnort: Ortenau
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Verfasst am: 30.Jan 2006 22:58 Titel: |
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Hallo, Peter27,
das kann einfach und formlos geschehen mit einfachem Schreiben an das Finanzamt:
Versehentlich habe ich Einkünfte aus ... in den Steuererklärungen 200. bis 200. nicht angegeben. Anbei die Gewinnermittlungen.
Das Finanzamt betrachtet dies als "strafbefreiende Selbstanzeige", setzt dann die Gewinne an und läßt neue Steuerbescheide los. Damit ist die Sache dann in aller Regel erledigt.
Gruß
Cob |
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Peter27 Newbie
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 22
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Verfasst am: 30.Jan 2006 23:21 Titel: |
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| Cob hat folgendes geschrieben:: |
Hallo, Peter27,
das kann einfach und formlos geschehen mit einfachem Schreiben an das Finanzamt:
Versehentlich habe ich Einkünfte aus ... in den Steuererklärungen 200. bis 200. nicht angegeben. Anbei die Gewinnermittlungen.
Das Finanzamt betrachtet dies als "strafbefreiende Selbstanzeige", setzt dann die Gewinne an und läßt neue Steuerbescheide los. Damit ist die Sache dann in aller Regel erledigt.
Gruß
Cob |
Vielen Dank für deine Antwort.
Und das finanzamt akzeptiert es auls strafbefreidnede selbstanzeige wenn ich da mehrere anbieter aufzähle (adsense, affili.net, amazon...?)
schreibe ich von xx bis xxx habe ich blalba
google: xxx
anbieter2: xxx
Trotzdem brauche ich für die Einkommenssteuererklärung 2005 einen guten Steuerberater der auf Webmasterdinge spezialsieirt ist und in Hamburg tätig ist...aber findet mal bei google so etwas...ich finde zwar steuerberater aber woher soll ich wissen, ob die sich gut mit affiliate auskennen und empfehlenswert sind .
Wie wird das nachversteuert wenn es straffrei bleibtmit 35% + Zinsen? |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7263
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Verfasst am: 18.Okt 2007 8:14 Titel: |
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Selbstanzeigen beim Finanzamt bringen Straffreiheit, sind aber in vielen Fällen eine teure Angelegenheit. Denn im Gegenzug für Straffreiheit verlangt der Fiskus üppige Zinsen.
Kontenabruf und Kontrollen jenseits der Grenzen geben den Finanzbeamten mächtige Instrumente an die Hand, um Steuersünder zu entlarven. Oft ist eine Selbstanzeige die letzte Möglichkeit, einer Strafe zu entgehen. Denn die Chance, zuvor begangene Steuersünden mit einer strafbefreienden Amnestieregelung zu beseitigen, bot sich nur bis Ende März 2005. Wer jetzt auffällt, kann kaum noch mit Milde rechnen.
Wer dem Fiskus zu geringe Einnahmen oder überhöhte Ausgaben deklariert hat, kann dies über die Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung korrigieren. Die freiwillige Meldung beim Finanzamt kann formlos erfolgen, muss aber die Vergehen komplett enthalten. Dann geht der Sünder in Hinsicht auf die nachgemeldeten Taten straffrei aus, wenn er die hinterzogenen Beträge pünktlich und vollständig nachzahlt.
Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Hinterziehung von den üblichen vier auf zehn Jahre. Da sie erst mit Abgabe der Erklärung und damit frühestens im Folgejahr beginnt, verjähren Steuersünden aus dem Jahr 1996 nicht vor Silvester 2007. Damit kann das Finanzamt noch eine Reihe von alten und bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden gemäß den nachgemeldeten Angaben nach oben korrigieren.
Eine Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige kommt laut Abgabenordnung nur in Betracht, wenn dem Fiskus die gemeldete Tat zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt war, der Sünder also neues Material liefert. Der Hinterzieher legt keine neuen Daten mehr vor, wenn er etwa damit rechnen muss, angeschwärzt worden zu sein. Außerdem darf weder Betriebsprüfer oder Steuerfahnder vor der Tür stehen noch ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden sein. Findet die Betriebsprüfung im Finanzamt statt, darf die Selbstanzeige noch erfolgen, bis der Sünder seine Belege auf den Behördentisch legt (Az: 6 K 5364/04). Er kann also erst die Hinterziehung straffrei melden und anschließend ein paar Zimmer weiter die Prüfungsunterlagen abgeben.
Durch die Selbstanzeige ergibt sich meist eine happige Nachzahlungssumme, wenn etwa Betriebseinnahmen verheimlicht wurden. Denn zu Umsatz-, Einkommen-, Gewerbe- und Kirchensteuer kommen Solidaritätszuschlag und Hinterziehungszinsen. Diese belaufen sich auf 0,5 Prozent pro Monat und somit sechs Prozent im Jahr. Innerhalb des zehnjährigen Nachzahlungszeitraums kann das zu 60 Prozent Zinsen führen. Wegen der Selbstanzeige muss es aber nicht unbedingt zu Nachzahlungen kommen. Die Straffreiheit gibt es auch, wenn sich aufgrund der Anrechnung von Zinsabschlag per Saldo sogar eine Erstattung ergibt.
Werden bislang nichtdeklarierte Kapitaleinkünfte mit einer Selbstanzeige nacherklärt, muss das Finanzamt die entsprechenden Bescheide innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist ändern (Az: 15 K 3231/05). Dies hat den Vorteil, dass eine Steuerrückzahlung für eine Reihe von Altjahren in Betracht kommt, wenn bei Kapitaleinnahmen bereits vorab der Zinsabschlag und bei Dividenden Kapitalertragsteuer sowie generell der Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. Diese Beträge können gegengerechnet werden.
Bei Ausschüttungen vor 2002 kommt sogar noch eine anrechenbare Körperschaftsteuer von 30 Prozent hinzu. Diese Verrechnung führt insgesamt zu einer Erstattung, wenn Sparer nicht gerade eine hohe Progression vorweisen. Dann liegt die Einkommensteuer auf die nacherklärten Kapitaleinnahmen unter der Summe der Anrechnungsbeträge und führt im Ergebnis zu einer Erstattung im Rahmen der Selbstanzeige. Für den Anleger hat das gleich mehrere Vorteile: Er erhält Rückzahlungen über lange Zeiträume, muss keine Nachzahlungszinsen entrichten und geht auch noch straffrei aus.
Der Fiskus als Bank
Zinsen
Hinterzogene Steuern werden mit 0,5 Prozent je vollem Monat verzinst. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt der Verkürzung, also dem Datum des Steuerbescheids mit den lückenhaften Daten. Er endet erst, wenn die Nachforderung beim Finanzamt beglichen ist.
Beispiel
Ein Sparer erhält für 1996 bis 1999 jeweils Ende Juli des Folgejahres den Steuerbescheid. Die darin bewusst verschwiegenen Auslandszinsen von jährlich 20.000 Euro meldet er nach. Die Nachzahlung von 9000 Euro pro Jahr leistet er Anfang August 2007.
Musterrechnung
Im Ergebnis kostet die Selbstanzeige den Sparer gut zwei Drittel seiner kassierten Zinsen: Von 80.000 Euro Zinsertrag sind 54.350 Euro weg.
Quelle: FTD |
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