GoMoPa
 
 
 
 
GoMoPa    SuchenSuchen RegistrierenRegistrieren ProfilProfil LoginLogin
FAQFAQ MitgliederlisteMitgliederliste Einloggen, um private Nachrichten zu lesenEinloggen, um private Nachrichten zu lesen



Vermögensübertragung auf liechtensteinische Stiftung ist....

Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten GOMOPA® : Startseite ->  Foren-Übersicht -> Steuerberatung & Steueroptimierung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen 
Autor Nachricht
Moderator GM&P
.


Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6453

BeitragVerfasst am: 16.Aug 2007 18:55    Titel: Vermögensübertragung auf liechtensteinische Stiftung ist.... Antworten mit Zitat

... nicht in jedem Fall schenkungsteuerpflichtig.
(BFH 28.6.2007, II R 21/05)

Die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung ist nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht frei verfügen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Stifter sich alle Entscheidungen über die Anlage und Verwendung des Vermögens vorbehalten hat und jederzeit die vollständige Rückübertragung auf ihn persönlich herbeiführen kann.

Der Kläger wandte der Stiftung im Jahr ihrer Gründung neben dem Gründungskapital vereinbarungsgemäß Wertpapiere im Gesamtwert von rund einer Millionen DM zu. Das Finanzamt ging insoweit von einer Schenkung aus und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Die Übertragung der Wertpapiere auf die Stiftung ist entgegen der Auffassung des Finanzamts und des FG nicht schenkungsteuerpflichtig.

Im Streitfall liegt weder eine Schenkung in Form des Übergangs von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts im Sinn von § 7 Abs.1 Nr.8 ErbStG noch eine Schenkung in Form einer nachträglichen Zuwendung an die Stiftung (so genannte Zustiftung) im Sinn von § 7 Abs.1 Nr.1 EStG vor. Denn beide Steuertatbestände setzen voraus, dass die Stiftung über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
Prepaid Kreditkarte ohne Schufa
internetkanzlei
Newbie


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 18
Wohnort: Panamá

BeitragVerfasst am: 27.Aug 2007 22:31    Titel: Liechtensteinische Stiftung und Schenkungsteuer Antworten mit Zitat

Eine wichtige hochinteressante Entscheidung des BFH.
Diese ist ebenso anwendbar bei der Stiftung auf der grundslage des Rechtes in Panamá. In Panamá lassen sich zugunsten eines Stifters die Konsequenzen aus diesem Urteil sogar geschickter umsetzen als in Liechtenstein.
Ohnehin ist die Stiftung Panamás zwischenzeitlich das geschicktere Instrument:

Das Fürstentum Liechtenstein gehört zu den wenigen Ländern, die eine rein privatrechtliche Stiftung - auch fiduziarische Stiftung oder Familienstiftung genannt - rechtlich überhaupt zulassen.

Das Stiftungsrecht wurde in seiner jetzigen Form im liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht - PGR - bereits im Jahr 1926 begründet und nahm seither eine Ausnahmestellung ein. Denn die meisten Länder der Welt unterwerfen ihr Stifftungsrecht zahlreichen Restriktionen und akribischer öffentlicher Kontrolle.

Ist das Stiftungsrecht des Fürstentums Liechtenstein also die ideale Lösung?

Nein - das Fürstentum Liechtenstein ist nicht mehr die beste Lösung. Seit dem 12. Juni 1995 gibt es eine bessere Lösung. Die bessere Alternative heißt

Panamá

An diesem 12. Juni 1995 wurde das panamaische Stiftungsrecht in Kraft gesetzt.
Die Panamá-Stiftung ist eine

weitgehende Kopie des Stiftungsrechts des Fürstentums Liechtenstein.

Allerdings ist die Stiftung Panamás mit einigen

erheblichen Vorteilen

ausgestattet im Vergleich zum liechtensteinischen Recht. Unter Berücksichtigung von innovativen Neuerungen aus dem angloamerikanischen Recht des Trusts ist die Stiftung Panamás deutlich liberaler ausgestaltet - und

sie ist sicherer.

Anders als im liechtensteinischen Recht wird die Panamà-Stiftung nicht in verschiedene Arten unterteilt. Es handelt sich schlicht um eine "Stiftung von privatem Interesse", welche sowohl die liechtensteinische Familienstiftung wie auch die sogenannte gemischte Stiftung - mit Familie wie auch Drittpersonen und Institutionen als Begünstigte - beinhaltet. Der Kreis der nach panamaischem Recht zu begünstigenden Personen ist völlig offen, d.h. beliebige natürliche und auch juristische Person aus dem In- und Ausland - auch der Stifter und die Stiftungsräte selbst (!) - können begünstigt werden.

Vorteile der Panamá-Stiftung im Vergleich zu Liechtenstein

1. Jährliche Pauschalabgabe an den Staat: in Liechtenstein zumindest (häufig mehr als ) USD 650,00 - in Panamá USD 250,00.
2. Anwalts- bzw. Notarsgebühren: in Liechtenstein unverschämt überteuert, wie jeder weiß - in Panamá in einem sehr vernünftigen Kostenrahmen.
3. Stiftungsvermögen: muß im Fürstentum Liechtenstein schon vor der Registrierung der Stiftung geleistet werden und ist danach aus der öffentlichen Registrierung immer ersichtlich, auch wenn es erhöht wird - in Panamá kann die Stiftung dagegen schon vor der Vermögensübertragung registriert werden. In der Regel wird das Stiftungsvermögen nur mit USD 10.000,00 angegeben. Selbst wenn danach Millionenwerte übertragen werden, bedarf das ausdrücklich keiner Aufnahme in das öffentliche Register; öffentlich sind im Regelfall daher immer nur USD 10.000,00 als Stiftungsvermögen ersichtlich.
4. Der Stiftungsrat muß aus natürlichen Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein bestehen - in Panamá ist die Staatsangehörigkeit der Stiftungsräte egal; es kann sich sogar um eine oder mehrere juristische Personen handeln.
5. Erbfolge: der Wille des Stifters kann durch erbrechtliche Bestimmungen seines Heimatlandes beschränkt werden - in Panamá ist der Wille des Stifters immer strikt geschützt. Ein Rückforderungsanspruch von der Stiftung vermachtem Kapital aufgrund von erbrechtlichen Bestimmungen am Wohnort des Stifters oder eines Begünstigten wird ausdrücklich vom Gesetz abgelehnt. Pflichtteilsverletzungen im Erbfall werden schon mangels analoger Normen im panamaischen Recht gesetzlich nicht anerkannt.
6. Vertraulichkeit der Statuten: im Fürstentum Liechtenstein sind die Statuten vollinhaltlich im öffentlichen Register einsehbar - in Panamá im Register einsehbar sind nur allgemeine Grundsatzbestimmungen (z.B. Name der Stiftung, Domizil der Stiftung, Name und Anschrift der Stiftungsräte wie des lokalen Vertreters in Panamá etc.); nicht einsehbar, weil in vertraulichen Nebenstatuten geregelt, die nicht im Register veröffentlicht werden, sind Art und Umfang der Begünstigung sowie der Kreis der Begünstigten. Wird die Stiftung von einem Treuhänder gegründet, erscheint in der Stiftungsurkunde und den Statuten nicht einmal der Name des Stifters.
7. Anfechtung: Gläubiger des Stifters können Zuwendungen an die liechtensteinische Stiftung anfechten, wenn sie dadurch nachweislich geschädigt werden oder wurden - das gilt auch in Panamá; aber dieses Recht auf Anfechtung verjährt drei Jahre nach Registrierung der Stiftung; d.h man kann z.B. erst einmal die Stiftung als solche begründen oder besser durch einen Treuhänder begründen lassen (ohne jegliche Vermögensübertragung in dieser Zeit) um erst nach Ablauf von drei Jahren dann die eigentlich beabsichtigten Verfügungen zu tätigen.

Panamá

* hat keinerlei Amtshilfe-, Steuer- oder Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ausland abgeschlossen. Es bestehen lediglich Abkommen mit einigen Staaten wie den USA betreffend Drogenkriminalität und Geldwäscherei.
* In Artikel 35 des panamaischen Stiftungsgesetzes werden alle mit der Stiftung in irgendeiner Form in Zusammenhang stehenden Personen (Private wie Amtspersonen) zur Verschwiegenheit über sämtliche vertraulichen Informationen unter scharfer Strafandrohung verpflichtet.
* Ausländische Begehren in Steuersachen sind nicht statthaft.


Im Fürstentum Liechtenstein gilt:

Wenn eine ausländische Staatsanwaltschaft auch nur behauptet, bei irgendwelchen x-beliebigen Ermittlungen handele es sich "nicht nur" um einen Fall "einfacher Steuerhinterziehung", öffnen sich sofort die Schleusen aller Informationsträger,

* die der Banken,
* die der Treuhänder.

Beispielhaft erinnert sei an den "Fall Möllemann" und das, was sich an seinem Todestag ereignete:
Es ging um ein lausiges Flugblatt.
Das Wahlkampfflugblatt der FDP, dessen Inhalt an dieser Stelle nicht interessiert, verursachte Kosten in Höhe von Euro 840.000 für den Postversand und Euro 140.000 für den Druck. Die Staatsanwaltschaft wollte wissen, wo das Geld für dieses Flugblatt herkam. Über weitere Motive der Aktion auf Seiten der Staatsanwaltschaft wird spekuliert, als formaler Grund reichte das lausige Flugblatt. Anfang Oktober 2002 lasen Mitarbeiter der Bank BNP Paribas in Luxemburg in der "Financial Times" von der Debatte um Möllemanns Wahlkampfpamphlet, das er an alle Haushalte in Nordrhein-Westfalen verteilen ließ. Sie meldeten eine Barabhebung vom September an die Anti-Geldwäsche-Einheit der Luxemburger Staatsanwaltschaft, die wiederum das Bundeskriminalamt informierte. Als die Durchleuchtung der Möllemann-Geschäfte dann im Oktober begann, wurde die Liechtensteiner Curl AG aufgelöst, denn auch das einst so verschwiegene Fürstentum nennt schon bei dem bloßen von der Staatsanwaltschaft dargelegten Verdacht auf Straftaten mittlerweile den tatsächlich Begünstigten einer jeden Briefkastenfirma. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erhielt schließlich tatsächlich Zugang zu den in Liechtenstein beschlagnahmten Unterlagen im "Fall Jürgen Möllemann". Der zuständige Richter sagte der schweizerischen Nachrichtenagentur sda am 07.08.2003, das Obergericht habe eine Beschwerde der Curl AG abgewiesen. Diese AG hatte schlüssig argumentiert, die Person, gegen die sich die Ermittlungen gerichtet hatten, lebe überhaupt nicht mehr und selbst in Deutschland sei das Verfahren deshalb eingestellt worden. Diese stichhaltige Argumentation half angesichts der erreichten unterwürfigen Rechtszustände in Liechtenstein nicht mehr weiter. Es startete eine internationale Großrazzia. In Deutschland, Luxemburg, Spanien und Liechtenstein schlugen Fahnder an 25 Stellen in 13 Orten gleichzeitig zu. Betroffen waren u.a. das Konto bei der Luxemburger Filiale der "Banque National de Paris", betroffen war weiter im Fürstentum Liechtenstein die "Liechtensteinische Landesbank" sowie die Curl AG, über deren Konten Geld geflossen sein soll. Die elektronischen Daten bei den Banken in Luxemburg, Spanien und Liechtenstein waren das Ziel der Ermittler.

Fazit:

Die Stiftung aus Panamá ist schlicht

* besser,
* billiger,
* sicherer.

Internetkanzlei xxxx-(nur für Werbekunden möglich / Mod.)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen www.finanzkatalog24.net www.finanzblog24.net Werben mit GoMoPa® Beschwerde erheben
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   

Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten     Foren-Übersicht -> Steuerberatung & Steueroptimierung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.

Ähnliche Beiträge
Thema Autor Forum Antworten Verfasst am
Keine neuen Beiträge Bei Aldi und Lidl: Stiftung in Liecht... Luet Satire & Blödeleien 0 22.Feb 2008 19:15 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Liechtensteiner Stiftung Moderator GM&P Banken, Stiftungen & Trusts 5 20.Feb 2008 0:14 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Stiftung + Offshore Kombination schef4711 Banken, Stiftungen & Trusts 0 16.Apr 2007 16:59 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Abzocke unter staatlicher Aufsicht ? ... Prospero VORSICHT! 0 30.Sep 2006 17:59 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Steuervorteile für Vermögensübertragu... Moderator GM&P Steuerberatung & Steueroptimierung 0 7.Sep 2006 11:10 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Liechtensteinische Familienstiftung GoMoPa Banken, Stiftungen & Trusts 8 4.Aug 2006 12:03 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Liechtenstein: Stiftung "light&q... GM&P Info Banken, Stiftungen & Trusts 0 22.März 2006 14:45 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge steuerfreie Zuwendung aus einer Stiftung andi_k Steuerberatung & Steueroptimierung 0 19.Dez 2005 12:04 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Stiftung und Stiftung ist ein Untersc... Spiritus Rector Banken, Stiftungen & Trusts 0 5.Nov 2005 14:13 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Bernd Herrmann "Stiftung Geld fü... Ermittler Wer kennt, was meint Ihr dazu? 3 1.Nov 2005 11:27 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Stiftung Warentest: Schnäppchen könne... Wendehals Nachrichten & Meldungen 0 20.Okt 2005 11:46 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Stiftung-Warentest verreißt Homöopath... Wendehals Nachrichten & Meldungen 18 5.Okt 2005 8:33 Letzten Beitrag anzeigen
Dieses Thema ist gesperrt, Sie können keine Beiträge editieren oder beantworten. EYPOCARD unter der Lupe von Stiftung ... datz Kreditkarte-ohne-Schufa 1 9.Jun 2005 15:14 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Steuern sparen durch Stiftung in Liec... siggi_siggi_siggi Banken, Stiftungen & Trusts 5 9.Apr 2005 7:44 Letzten Beitrag anzeigen
Keine neuen Beiträge Vorsicht vor Angebote der Teneriffa S... Koltermann VORSICHT! 2 30.Aug 2004 11:40 Letzten Beitrag anzeigen


Powered by phpBB © phpBB Group
 
 

Copyright 2000-2008 - GoMoPa® - Goldman Morgenstern & Partners Consulting LLC
Impressum | Presse | Investor Relations | Kooperation | Forenwerbung | Downloads | Newsletterwerbung | Sitemap | Partnerprogramm | Bannergenerator | Polizei-STA-Behoerden | Premiumaccounts | Werbung | Finanzlinks | Beschwerde

Katalog für Finanzen | Suche für Finanzen | Blog für Finanzen