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Vermögensverwaltung oder gewerblicher Betrieb

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jomahh
Newbie


Anmeldungsdatum: 09.04.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 20.Apr 2005 14:21    Titel: Vermögensverwaltung oder gewerblicher Betrieb Antworten mit Zitat

Hallo,

dies ist mein erster Beitrag in diesem Forum. Ich persönlich dieses Forum sehr interessant und lese die verschiedenen Themen mit großem Interesse...

Nun hab ich aber ein eigenes Anliegen, das ich gern mal zur Diskussion stellen möchte....

Im Jahr 2000 gründeten wir ein Unternhemen, das sich um die Verwaltung und Betreuung von Aktien in Börsenclubs kümmern wollte. Dies wurde bis zu dem Zeitpunkt im privaten Rahmen von einigen Personen betrieben, die dies nun in größerem Stile und entgeltlich betreiben wollten.

Um die Ernsthaftigkeit und auch Professionalität zu belegen wurde ein Antrag beim BAKred gestellt um Finanzdienstleister nach KWG zu sein. Dafür waren einige formale Voraussetzungen (z.B persönliche Qualifikation, Firmenkonzept) erforderlich sowie die Bereitstellung von seinerzeit 1,5 Mio DM, nun 730 TDE als Eigenkapital.

Wir haben das Geld bei der Bank auf einem Konto eingezahlt, einige haben Ihre Jobs aufgegben, wir haben Büroräume angemietet, Büro- und Geschäftsausstattung erworben und erste Informationsveranstaltungen abgehalten.

Das Antragsverfahren zog sich aber in die Länge, da das BAKred den Umzug von Bonn nach Berlin zu bewältigen hatte und eine Vielzahl von Anträgen zu bearbeiten hatte und wir immer und immer wieder vertröstet wurden.

Eine entgeltliche Betreuung der Bösenclubs wurde uns untersagt bzw. hätte zum Versagen der Erlaubnis geführt.

Um aber unseren Lebensunterhalt bestreiten zu können, entschieden wir uns, das einmal eingezahlte Geld auch in Aktien zu stecken und mit dem Geld zu spekulieren. Es handelte sich hier meist um Papiere, die wir auch in den Börsenclubs handelten. Ein großer Teil des Geldes wurde verspekuliert. Nach einiger Zeit haben wir uns dann dazu entschlossen, dass jeder seiner Wege geht und wir haben schließlich den Antrag zurückgezogen und die Betreuung der Börsenclubs blieb in den Händen privater betreuung.

Die Firma existierte zwar weiter, aber blieb eine GbR.Geplant war eine AG, aber auch hier wurde der Antrag auf Eintragung beim HR zurückgezogen.

Das dort investierte Geld bzw. die dort entstandenen Verluste wurden nun in den Steuererklärungen der einzelnen Gesellschafter berücksichtigt.

Das Finanamt ist nun jedoch der Meinung, dass wir keinen Gewerbebetrieb geführt haben und das Handeln der eigenen Aktien Vermögensverwaltung war...

Eine Sache noch am Rande. Unser alter Steuerberater, der uns hier betreute hat sinnigerweise einige Fristen versäumt und eine Wiedereinsetzung wird wahrscheinlich schwierig. Aber unabhängig davon will das Finanzamt die verluste nicht anerkennen...

Freue mich über Stellungnahmen, Fragen, Anmerkungen sonstiges...

Viele Grüße
Jomahh
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Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 24.Apr 2005 18:37    Titel: Re: Vermögensverwaltung oder gewerblicher Betrieb Antworten mit Zitat

jomahh hat folgendes geschrieben::
Im Jahr 2000 gründeten wir ein Unternhemen, das sich um die Verwaltung und Betreuung von Aktien in Börsenclubs kümmern wollte. Dies wurde bis zu dem Zeitpunkt im privaten Rahmen von einigen Personen betrieben, die dies nun in größerem Stile und entgeltlich betreiben wollten.

Um die Ernsthaftigkeit und auch Professionalität zu belegen wurde ein Antrag beim BAKred gestellt um Finanzdienstleister nach KWG zu sein. Dafür waren einige formale Voraussetzungen (z.B persönliche Qualifikation, Firmenkonzept) erforderlich sowie die Bereitstellung von seinerzeit 1,5 Mio DM, nun 730 TDE als Eigenkapital.

Wir haben das Geld bei der Bank auf einem Konto eingezahlt, einige haben Ihre Jobs aufgegben, wir haben Büroräume angemietet, Büro- und Geschäftsausstattung erworben und erste Informationsveranstaltungen abgehalten.


"Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist." (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG)

Bisher fehlte es euerer Gesellschaft an der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Also kein Gewerbebetrieb.

Zitat:
Das Antragsverfahren zog sich aber in die Länge, da das BAKred den Umzug von Bonn nach Berlin zu bewältigen hatte und eine Vielzahl von Anträgen zu bearbeiten hatte und wir immer und immer wieder vertröstet wurden.

Eine entgeltliche Betreuung der Bösenclubs wurde uns untersagt bzw. hätte zum Versagen der Erlaubnis geführt.

Um aber unseren Lebensunterhalt bestreiten zu können, entschieden wir uns, das einmal eingezahlte Geld auch in Aktien zu stecken und mit dem Geld zu spekulieren. Es handelte sich hier meist um Papiere, die wir auch in den Börsenclubs handelten. Ein großer Teil des Geldes wurde verspekuliert. Nach einiger Zeit haben wir uns dann dazu entschlossen, dass jeder seiner Wege geht und wir haben schließlich den Antrag zurückgezogen und die Betreuung der Börsenclubs blieb in den Händen privater betreuung.

Die Firma existierte zwar weiter, aber blieb eine GbR.Geplant war eine AG, aber auch hier wurde der Antrag auf Eintragung beim HR zurückgezogen.

Das dort investierte Geld bzw. die dort entstandenen Verluste wurden nun in den Steuererklärungen der einzelnen Gesellschafter berücksichtigt.

Das Finanamt ist nun jedoch der Meinung, dass wir keinen Gewerbebetrieb geführt haben und das Handeln der eigenen Aktien Vermögensverwaltung war...


Der Bundesfinanzhof hat dies im Verfahren X R 7/99 ebenso gesehen.

Zitat:
Eine Sache noch am Rande. Unser alter Steuerberater, der uns hier betreute hat sinnigerweise einige Fristen versäumt und eine Wiedereinsetzung wird wahrscheinlich schwierig. Aber unabhängig davon will das Finanzamt die verluste nicht anerkennen...


Nicht unabhängig davon, sondern genau deshalb. Wenn die Einspruchsfrist versäumt ist, ist der ärgerliche Bescheid bestandskräftig und darf nicht im Einspruchsverfahren, sondern nur noch unter den Voraussetzungen der 172 ff AO geändert werden. Nach den von dir bisher geschilderten Umständen liegen solche Änderungstatbestände nicht vor.

Könntet ihr im Einspruchsverfahren Recht bekommen, machte eine Schadensersatzklage gegen den schusseligen Steuerberater Sinn.

In Eurem Fall aber sehe ich hierfür aus den vom BFH im Verfahren X R 7/99 genannten Gründen wenig Erfolgsaussichten.
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dwz3000
Newbie


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 27.Apr 2005 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht hilft folgende Überlegung:

Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und (privater) Vermögensverwaltung wird, wie 'el condor' schrieb, anhand des Merkmals "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" gemacht.

Und in aller Regel geht es Finanzverwaltung und Rechtsprechung darum "private Wertpapierverluste" (außerhalb der berühmten Jahresfrist) nicht durch die Steuerzahler subventionieren zu lassen, indem man die Verluste als 'Einkünfte aus Gewerbebetrieb' geltend macht. Entsprechend harsch ist die Rechtsprechung - so auch das zitierte Urteil vom 30.07.2003.

(Ganz im Unterschied übrigens zu Grundstücksgeschäften, wo man ratz fatz gewerblicher Grundstückshändler wird, aber das ist ja eine andere Baustelle...)

In Eurem Fall könnte es jedoch anders liegen:
(Nach außen gerichteter) Geschäftszweck war ja nicht der Eigenhandel mit Wertpapieren, sondern die Wertpapierportfolioverwaltung (jedenfalls hatte ich das so verstanden) und die bereitgestellten Mittel notwendig für die Zulassung nach KWG durch die BAFin. Insofern waren die Mittel bereits dezidiertes Betriebsvermögen.

Dass es dann - mangels Genehmigung - nicht zur Aufnahme des eigentlichen Geschäftsbetriebs kam, ist ggf. eine andere Geschichte.

Aber wie 'el condor' schon meinte: Es ist ja eh alles graue Theorie wenn die Bescheide bestandskräftig sind. Es sei denn man muss es in einem Schadenersatzverfahren gegen Euren Steuerberater darlegen, damit man den Schaden nachweisen und beziffern kann.
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