Wer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, kann dies freiwillig tun. Dafür sind 2 Jahre Zeit, also für eine freiwillige Steuererklärung für 2004 läuft die Abgabefrist am 31. 12. 2006 ab.
Da sich die Bedeutung der Frist weder aus den Erläuterungen zur Lohnsteuerkarte noch aus den Erläuterungen für die Einkommensteuererklärung ergibt, müssen Finanzämter freiwillige Steuererklärungen auch noch nach Ablauf der 2-Jahres-Frist bearbeiten. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil Az. 4 K 508/01 vom 10. 12. 2003; es ist Revision beim BFH eingelegt
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