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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5911
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Verfasst am: 18.Apr 2007 15:50 Titel: Vorsätzliche Steuerhinterziehung mit der Folge.... |
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Nichterklärung von Kapitalerträgen aus Schweizer Wertpapierdepot stellt regelmäßig eine vorsätzliche Steuerhinterziehung dar.
(FG München 8.11.2006, 9 K 1370/05)
In der Nichterklärung von Kapitaleinkünften aus einem Schweizer Wertpapierdepot liegt regelmäßig eine vorsätzliche Steuerhinterziehung mit der Folge, dass sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre verlängert. Steuerpflichtige können sich nicht damit entlasten, dass sie davon ausgegangen seien, dass die Einkünfte in Deutschland steuerfrei seien. Eine solche Einlassung ist schon deshalb unglaubhaft, weil in den Erklärungsvordrucken ausdrücklich nach ausländischen Kapitalerträgen gefragt wird.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind die Rechtsnachfolger der im August 2002 verstorbenen A. Diese hatte in ihren Steuererklärungen für die Streitjahre 1990, 1992 und 1993 lediglich Kapitaleinkünfte aus Wertpapierdepots bei deutschen Banken erklärt, Erträge in Millionenhöhe aus einem Schweizer Wertpapierdepot aber nicht angegeben.
Nachdem das Finanzamt im Februar 2001 von dem Schweizer Wertpapierdepot erfahren hatte, forderte es A. auf, für die Streitjahre berichtigte Einkommen- und Vermögensteuererklärungen abzugeben. A. kam dem nicht nach. Daraufhin schätze das Finanzamt die Kapitaleinkünfte und erließ Ende 2001 geänderte Einkommen- und Vermögensteuerbescheide.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machten die Kläger geltend, dass die Steuerfestsetzungen wegen eingetretener Festsetzungsverjährung unzulässig seien. Es gelte die normale vierjährige und nicht die zehnjährige Festsetzungsfrist. A. sei gutgläubig davon ausgegangen, dass die Einkünfte nur dem Quellensteuerabzug in der Schweiz unterlägen und in Deutschland steuerfrei seien. Die Rechtslage hinsichtlich der Steuerpflicht von ausländischen Kapitaleinkünften sei zum damaligen Zeitpunkt für die meisten Steuerpflichtigen und selbst für manche Steuerberater unklar gewesen.
Die Klage hatte ganz überwiegend keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die angefochtenen Einkommen- und Steuerbescheide - mit Ausnahme des Bescheids über die Vermögensteuer-Neuveranlagung zum 1.1.1990 - innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen. Diese beträgt nicht wie im Normalfall vier Jahre. Vielmehr greift wegen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung der A. die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.2 S.2 AO ein.
Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass A. keine Kenntnis von der Steuerpflicht der Erträge aus dem Schweizer Wertpapierdepot gehabt hat. In den einschlägigen Erklärungsvordrucken wird ausdrücklich nach ausländischen Kapitaleinkünften gefragt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass ausländische Kapitaleinkünfte in Deutschland generell nicht steuerpflichtig und nicht einmal in der Steuererklärung anzugeben sind, realitätsfremd und eine entsprechende Einlassung nicht glaubhaft.
Es ist auch nicht zutreffend, dass die Rechtslage zur Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte in den Streitjahren unklar war. Zum damaligen Zeitpunkt wurde bereits seit Jahren intensiv diskutiert, wie die Besteuerung von Kapitaleinkünften sichergestellt werden kann. Nicht die Rechtslage war daher unklar, sondern nur, welche Maßnahmen der Gesetzgeber ergreifen würde, um die Durchsetzung des Steueranspruchs zu sichern.
Quelle: news steuerrecht |
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