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GoMoPa .

Anmeldungsdatum: 25.01.2002 Beiträge: 2266
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Verfasst am: 2.Dez 2006 9:51 Titel: Vorschuss vom Finanzamt |
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Wer schnelles Geld braucht, muss nicht zur Bank gehen. Es reicht, die Ansparabschreibung geltend zu machen. Doch die Finanzämter sind misstrauisch geworden.
Die Geschäfte liefen prima für den Grafikdesigner. Erstmals konnte er mit seinem aufstrebenden Unternehmen einen Gewinn ausweisen. Genauso effektiv, wie er seinen Erlös auf gleich 200 000 Euro gesteigert hatte, wollte er nun Steuern sparen. Sein Steuerberater machte ihn auf die sogenannte Ansparabschreibung aufmerksam. Sie ermöglicht es, Kosten abzusetzen, die noch gar nicht angefallen sind. Der Fiskus gewährt damit Abschreibungen von bis zu 40 Prozent auf Gegenstände, die erst noch erworben werden. Dafür hat der Steuerpflichtige zwei Jahre Zeit. Und er braucht nur seinen guten Willen zu bekunden.
Die Behauptung der Investitionsabsicht reicht schon aus. Doch was theoretisch so reizvoll klingt, hat in der Praxis seine Tücken. Das musste auch der Grafikdesigner schnell merken. Zwar hatte er seine durchaus glaubhafte Absicht, im kommenden Jahr 150 000 Euro in eine moderne Büroeinrichtung zu investieren, schriftlich dargelegt. Dennoch durfte er nicht 40 Prozent der beabsichtigten Investitionssumme vom tatsächlichen Gewinn abziehen. Die gesetzliche Vorgabe, dass die Rücklage nicht mehr als 154 000 Euro pro Betrieb betragen darf, hatte er eingehalten.
Allerdings regelt das Einkommensteuergesetz weiterhin, dass Bildung und Auflösung der Rücklage aus der Buchführung ersichtlich sein müssen. Jede einzelne Investition - vom PC bis zur Bürostuhl - hätte demnach einzeln benannt werden müssen. Da er in seiner Aufstellung der zukünftigen Investitionen lediglich den Gesamtbetrag deklariert hatte, setzte das zuständige Finanzamt den Rotstift an. Die Beamten verwiesen auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: XI R 13/00) und befanden im Steuerbescheid, dass keine Sonderabschreibung zu gewähren sei.
Der Ratzeburger Firmenchef ist einer von vielen Steuerpflichtigen, die sich über dieses Vorgehen der Behörden ärgern. Bei den - eigentlich unkomplizierten - Ansparabschreibungen, die im Einkommensteuergesetz geregelt ist, schauen die Finanzbeamten neuerdings ganz genau hin und fahnden nach Formfehlern. In Finanzämtern ist sie als Steuerstundungsmodell verschrien. "Die meisten Unternehmer wollen doch gar nicht investieren", sagt eine Veranlagungssachbearbeiterin aus Hamburg. "Sie beschaffen sich nur schnelle Liquidität über die Steuer."
Viele Gerichte teilen den Argwohn der Finanzbeamten. Sie sind derzeit mit zahlreichen Sonderfällen, die im Gesetz nicht explizit angesprochen werden, beschäftigt - wie beispielsweise dem Wechsel der Gewinnermittlungsart oder der Betriebsaufgabe. Jüngst versagten hessische Finanzrichter (Az.: 3 V 3462/05) einem Unternehmer die Ansparrücklage, weil dieser seine Einzelaufstellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Jahre einreichte. Die Richter wurden deutlich: Durch die mit einer Ansparrücklage erreichte Steuerstundung solle es den Steuerpflichtigen keinesfalls ermöglicht werden, diese Sonderabschreibung "gleichsam ins Blaue hinein in Anspruch zu nehmen und damit das steuerliche Ergebnis frei bestimmen zu können".
In der Regel geht die Finanzverwaltung mit Existenzgründern weniger rigide um als mit etablierten Unternehmen. Für Gründer ist die Ansparrücklage sehr attraktiv. Für den Normalfall ist zum Beispiel festgelegt, dass die Rücklage nach zwei Jahren aufzulösen ist. Neu-Unternehmer haben dafür aber volle fünf Jahre Zeit. Wurde nicht investiert, ist die Rücklage generell aufzulösen.
Allerdings ist der ursprünglich zurückgelegte Betrag pro Jahr um sechs Prozent zu erhöhen. Für Gründer entfällt dieser Zuschlag. Existenzgründer haben jedoch nicht nur Vorteile. Für sie reicht etwa die bloße Absichtserklärung einer Investition nicht aus. Nach einem BFH-Urteil muss nachgewiesen werden, dass die angegebene Sache bereits verbindlich bestellt ist (Az.: III R 40/05). Dafür dürfen dann aber Rücklagen bis zu 307 000 Euro gebildet werden. An die Person des Existenzgründers sind dabei strikte Vorgaben geknüpft. So versagte der BFH die Begünstigung, weil ein Betriebswirt in den Jahren vor der Eröffnung seines Betriebs als Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft beteiligt war (Az.: XI R 44/05).
Noch entschieden werden muss der Fall eines Kaufmanns, der sich die Ansparabschreibung gleich mehrfach sichern wollte - sowohl für seine Bäckereifiliale als auch für seine Nebenjobs als Versicherungsvertreter und Tennistrainer.
Quelle: Teilweise FTD |
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