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Vorsteuerabzug bei Hausbau

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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4940
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 31.Mai 2004 10:33    Titel: Vorsteuerabzug bei Hausbau Antworten mit Zitat

Folgende Frage wurde gestellt:
Zitat:
Wir bauen ein Zweifamilienhaus.
Im Erdgeschoss soll Büro und Geschäftsräume entstehen,
in der oberen Etage werden wir wohnen.

Können wir die Vorsteuer aus den gesamten Baukosten ziehen?


Der Europäische Gerichtshof hat hierzu ein Urteil erlassen.
So kann von Selbstständigen und Privatpersonen der volle Vorsteuerabzug aus:
Hausbau / Umbau oder Anbau geltend gemacht werden,
wenn das auch privat genutzte Gebäude dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird.
Voraussetzung: mind. 10% der Gesamtfläche des Gebäudes müssen Sie für betriebliche Zwecke nutzen. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen müssen sie dem Finanzamt schriftlich anzeigen. In den Folgejahren ist die private Nutzung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Hinweis:
Bislang wurde die Versteuerung der Abschreibung von 2% pro Jahr (Zeitraum von 50 Jahren)
und der laufenden Gebäudekosten angesetzt.
Zukünftig soll der Korrekturzeitraum auf 10 Jahre verkürzt werden.
So zumindest möchte es das Bundesfinanzministerium (BMFI VB7-S7206-3/04)

Behalten Sie die Gesetzgebung im Auge und konsultieren Sie ihren Steuerberater.
Bundesfinanzhof

Zitat:
Urteil mit fiskalischem Zündstoff:
Vorsteuerabzug für Privatwohnung im Firmengebäude

Im Mai 2003 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Vorsteuer für eine Privatwohnung abgezogen werden dürfe, falls sich die Wohnung im Unternehmensgebäude befände. Allerdings müsse im Gegenzug - verteilt über die Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 Jahren - aus den anteiligen Erstellungskosten / Baukosten der Privatwohnung Umsatzsteuer abgeführt werden. (EuGH C-269/00) Diese Vorgehensweise wirkt wie ein zinsloser Kredit des Finanzamtes mit einer Laufzeit von 50 Jahren!

Der Fall: Der Betreiber eines Gartenbaubetriebes errichtete im Jahr 1995 ein Betriebsgebäude. Neben betrieblich genutzten Flächen wurde darin auch eine selbstgenutzte Wohnung vorgesehen. Das gesamte Gebäude ordnete der Unternehmer voll seinem Unternehmen zu und machte aus den Baukosten den vollen Vorsteuerabzug geltend, weil er von einem umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch hinsichtlich der privaten Wohnungsnutzung ausging. Finanzamt und Finanzgericht waren aber anderer Ansicht: sie beurteilten den Eigenverbrauch als steuerfreien Umsatz und verwehrten konsequenterweise den Vorsteuerabzug für den auf die Wohnung entfallenden Anteil. Diese Rechtsauffassung hält allerdings der Europäische Gerichtshof für gemeinschaftswidrig. Wenngleich der Europäische Gerichtshof auch nicht abschließend entscheiden konnte, so wird aber der Bundesfinanzhof wohl nicht umhinkommen, der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs zu folgen.

Was heißt das für die Praxis? Angenommen, ein Steuerpflichtiger errichtet für 1.000.000 Euro zuzüglich 160.000 Euro Umsatzsteuer ein Gebäude, in dem Betriebsräume sowie Privatwohnung jeweils gleich groß sind. Dann würde ihm nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs der ungekürzte Vorsteuerabzug von 160.000 Euro zustehen. Damit unterliegt die Privatnutzung aber andererseits als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. (Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wirken die anteiligen Kosten - wie z.B. Betriebskosten, Erhaltungsaufwand, Abschreibung für Abnutzung.) Die Abschreibung ist nunmehr in Anlehnung an die ertragsteuerliche "fingierte" Abschreibungsdauer gemäß §7 Absatz 4 Einkommensteuergesetz mit zwei Prozent anzunehmen. Folglich hat der Unternehmer die im Investitionsjahr erlangte Vorsteuer für die Privatwohnung von 80.000 Euro, über 50 Jahre verteilt, zurückzuzahlen. Der Bauherr erhält damit also einem zinslosen Kredit vom Finanzamt mit einer Laufzeit von 50 Jahren!

Das Urteil aus Luxemburg dürfte z.B. auch erhebliche Bedeutung für ein in der Privatwohnung eingerichtetes, betrieblich genutztes Arbeitszimmer haben. Und wie wird die neue Regelung beim Bau eines Zweifamilienhauses greifen, wenn eine Wohnung vermietet und die andere selbst genutzt wird? Denn mit der Vermietung sei der Bauherr auch Unternehmer - selbst dann, wenn die Vermietung umsatzsteuerfrei ist. Die selbst genutzte Wohnung ließe sich somit dem Unternehmensvermögen zuführen und die auf diese Wohnung entfallende Vorsteuer abziehen.


http://europa.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79988974C19990493&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET&where=()
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
Zitat:

8. Mai 2003(1)

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Verwendung einer Wohnung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Keine Gleichstellung einer solchen Verwendung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

In der Rechtssache C-269/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
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Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 1.Jun 2004 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Hinweis:
Bislang wurde die Versteuerung der Abschreibung von 2% pro Jahr (Zeitraum von 50 Jahren)
und der laufenden Gebäudekosten angesetzt.
Zukünftig soll der Korrekturzeitraum auf 10 Jahre verkürzt werden.
So zumindest möchte es das Bundesfinanzministerium (BMFI VB7-S7206-3/04)


hier wird einkommensteuer (ertragsteuer) mit umsatzsteuer (mehrwertsteuer) verwechselt.

bei der einkommensteuer hat sich überhaupt nichts geändert, die abschreibung bemisst sich nach wie vor gemäß § 7 abs. 4 oder § 7 abs. 5 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg04/p7.html , die technische abschreibungsdauer beträgt weiterhin 50 jahre.

bei der umsatzsteuer beträgt der zeitraum, in dem die vorsteuer ggf. gemäß § 15a ustg http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg04/p15a.html zu berichtigen ist, ebenfalls weiterhin 10 jahre .

geändert hat sich jedoch, dass nunmehr auch aufwendungen für wohnraum entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg04/p15.html und § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg04/p4.html vorsteuerabzugsfähig sind, wenn der wohnraum unentgeltlich überlassen oder eigengenutzt wird, aber insgesamt dem unternehmensvermögen zugeordnet worden ist. (vgl. bfh-urteil vom 24.7.2003, V R 39/99 http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=7c9473b3b5cf91a2dd09f57ff59536bc&nr=7168&anz=1&pos=0&Frame=2 ) . nur für diese fälle sind die herstellungskosten, die nach inanspruchnahme des vorsteuerabzugs der eigenverbrauchsumsatzsteuer zu unterwerfen sind, auf 10 jahre zu verteilen, vgl. hierzu das bmf-schreiben http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage23923/BMF-Schreiben-vom-13.-April-2004-IV-B-7-S-7206-3/04-Adobe-Acrobat-3.x-4.x.pdf vom 13.04.2004.
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