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alein Specialist
Anmeldungsdatum: 07.09.2005 Beiträge: 55
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Verfasst am: 11.Sep 2005 10:54 Titel: Was für Steuern fallen bei einer Ltd. & Co. KG an? |
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Hallo
Was für Steuern fallen bei einer Ltd. & Co. KG an?
Wie hoch sind diese?
Vielen Dank für ihre Hilfe im Vorraus
Mit Freundlichen Grüssen
Marcus Müller |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 11.Sep 2005 11:35 Titel: Re: Was für Steuern fallen bei einer Ltd. & Co. KG an? |
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Hallo Herr Müller...
| alein hat folgendes geschrieben:: |
Hallo
Was für Steuern fallen bei einer Ltd. & Co. KG an?
Wie hoch sind diese?
Vielen Dank für ihre Hilfe im Vorraus
Mit Freundlichen Grüssen
Marcus Müller |
Die Ltd. Co. KG ist grundsätzlich eine Kommanditgesellschaft, somit eine Personengesellschaft...
Eine KG setzt sich zusammen aus einem Vollhafter (Komplementär) und einer unbeschränkten Anzahl von Teilhaftern (Kommanditisten).
Um die Haftung des Komplementärs zu beschränken, bedient man sich der o.a. Konstruktion - vergleichbar einer GmbH & Co. KG - und setzt als Vollhafter eben die Ltd. ein...
Nun zu Ihrer ursächlichen Frage:
Dabei unterstelle ich, daß Sie in Deutschland ansässig sind und auch in Deutschland Ihre Geschäfte betreiben...
Steuerpflicht der Ltd. :
Die Ltd. ist als Kapitalgesellschaft körperschaft-, gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig.
Das fällt in aller Regel aber kaum in's Gewicht, da in dieser Konstruktion die Ltd. üblicherweise nur als Verwaltungsgesellschaft auftritt und keine nennenswerten Umsätze erzielt.
Steuerpflicht der KG:
Die KG ist üblicherweise als Betriebsgesellschaft tätig und führt somit das operative Geschäft aus.
Die KG ist demzufolge gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig.
KöSt fällt nicht an, da keine Kapitalgesellschaft.
Der Gewinn der Gesellschaft geht gemäß der vereinbarten bzw. tatsächlichen Anteile an Komplementär und Kommanditisten.
Bei den Kommanditisten sind die Gewinnanteile im Rahmen der persönlichen ESt-Erklärung zu versteuern.
Beim Komplementär dagegen s.o.!
Zusätzlich:
Zu beachten ist, daß für die Ltd. in Britannien jährlich der sogenannte annual-report einzureichen ist.
Das bedingt in der Regel für die Ltd. eine zweite Buchführung sowie die zusätzliche Abgabe der Steuererklärungen nach englischem Recht. Entsprechende DBA sind dabei zu beachten.
Da es also nicht ganz -->> s o o <<-- einfach ist, wie es mitunter von diversen Billiggründern propagiert wird, empfiehlt sich die Konsultierung eines fachkundigen StB. ...
Höhe der zu zahlenden Steuern:
Keine pauschale Aussage möglich, da ergebnisabhängig...
Geschäftsmittelpunkt:
Befindet sich der Geschäftsmittelpunkt dagegen tatsächlich in z. B. Britannien, stellt sich die Steuerpflicht eben dort ein. Darüber finden Sie ausreichend Informationen, wenn Sie einmal ausführlich im Forum Offshore... lesen.
Freundliche Grüße
Peter Wilhelm |
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tropico * Consulter *

Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1127 Wohnort: Belize City
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Verfasst am: 12.Sep 2005 9:00 Titel: LLC & Co. KG |
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Sehr geehrter Herr Wilhelm,
besten Dank für Ihre übersichtliche und inhaltlich präzise Darstellung der Besteuerung einer Ltd. & Co. KG.
Interessant wäre doch noch in diesem Zusammenhang die Darstellung der Besteuerung einer LLC & Co. KG, da hier vielfach auch die Meinungen der Fachleute auseinandergehen:
Grundlage der steuerlichen Behandlung einer LLC im allgemeinen ist ein BMF-Schreiben vom 19. März 2004:
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/091,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Aufgrund dessen sollte aus steuerlichen Gesichtspunkten die LLC personengesellschaftsrechtlich strukturiert sein.
Wenn nun eine personengesellschaftsrechtlich strukturierte LLC Komplementärin einer KG ist, die nicht lediglich als Verwaltungsgesellschaft auftritt, sondern auch Gewinne - und zwar überwiegend im Verhältnis zum Kommanditisten - erwirtschaftet, und nur im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, im Inland dagegen durch einen Prokuristen vertreten wird (der nicht ständiger Vertreter iS § 13 AO ist), sollte - wenn überhaupt - nur eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG in Betracht kommen.
Eine solche beschränkte Steuerpflicht bezöge sich dann auf doch wohl auf die Besteuerung der Gewinne aus einem Gewerbebetrieb oder auf Dividenden ??!
Andere Meinungen gehen dahin, daß auf die Gewinne der LLC - unter Berücksichtigung des DBA-USA - in Deutschland § 49 EStG nicht anzuwenden ist, wenn dort keine Betriebsstätte vorhanden ist oder kein ständiger Vertreter für diese handelt ??!
Die letztendlichen Gewinne der LLC wären dann auf der Ebene der members zu versteuern; wenn diese nicht in den USA ansässig sind und die LLC in den USA auch keine Geschäftstätigkeit ausübt, liegt das Besteuerungsrecht bei dem Staat, in dem die members wohnhaft sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (bei jursitischen Personen: Gesellschaftssitz) haben.
Getreu nach dem Prinzip "Nicht sein kann, was nicht sein darf", dürfte die LLC in Deutschland dennoch beschränkt steuerpflichtig sein ??!!
Beste Grüße
tropico |
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alein Specialist
Anmeldungsdatum: 07.09.2005 Beiträge: 55
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Verfasst am: 12.Sep 2005 21:47 Titel: Danke |
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@Peter Wilhelm:
Vielen Dank für ihre ausführlichen und imformative Antwort.
2 Fragen noch
Wie findet man am besten einen STB der sich mit LDT ect. auskennt??
Sie schrieben:
"Bei den Kommanditisten sind die Gewinnanteile im Rahmen der persönlichen ESt-Erklärung zu versteuern. "
Wie liegt da der Steuersatz max. ? (bei einer person,keine kinder,ledig)
Ich möchte mich nochmal bei Ihnen bedanken für ihre sehr ausführliche Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Müller |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 12.Sep 2005 22:14 Titel: Teilantwort... |
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Hallo Herr Müller,
eine Onlineberechnungshilfe für die ESt-Belastung finden Sie z. B. hier:
http://www.steuerzahlertipps.de/einkommensteuerrechner.shtml
Als Lediger gelten für Sie die Werte der Grundtabelle...
Zu Ihrer ersten Frage vermag ich Ihnen keine konkrete Antwort zu geben...
Vielleicht, wenn es Ihnen nur um den StB geht, versuchen Sie es einmal hier - dort unter dem StB-Suchservice links auf der Seite:
http://www.dstv.de/
Freundliche Grüße
Peter Wilhelm |
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