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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4940 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 23.März 2004 6:33 Titel: Wegzugsbesteuerung - vom Tisch? |
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Die seit 1972 eingeführte Wegzugsbesteuerung steht auf der Kippe.
(galt für deutsche die mehr als 25% an hiesigen Gesellschaften beteilt waren)
Im Jahr 1999 wurde die Quote dann auf 10% festgelegt, im Jahr 2001 dann auf 1% festgeschrieben.
Seit einiger Zeit befasst sich der Europäische Gerichtshof mit dieser Angelegenheit, speziell mit der Gesetzgebung in Frankreich.
http://www.pwc.com/extweb/pwcpublications.nsf/DocID/467AEA8DD351F9F480256D25003D93BE
Ein anderer Fall wurde hier behandelt:
http://www.hugelaw.com/new/texte/st02eughxy.html
Hier die Entscheidung des EuGH:
http://europa.eu.int/cj/de/actu/communiques/cp04/aff/cp040013de.htm
Entschieden wurde dies zur französischen Wegzugsbesteuerung.
In dem Verfahren waren:
Deutschland, Dänemark und die Niederlande
alles Länder mit ähnliche Regelungen - wie in Frankreich
den Franzosen zur Hilfe geeilt, aber alle Argumente dieser Allianz
der Unwilligen wurde zurückgewiesen.
Da die deutsche Regelung noch strenger ist, als das französische Gegenstück, dürfte auch unsere Wegzugsbesteuerung vom Tisch sein.
Europarecht geht vor Bundesrecht
Wer also - hier noch nicht rechtskräftige Steuerbescheide hat -
schnell Einspruch einlegen! |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4940 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 12.Jul 2005 9:50 Titel: |
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| Zitat: |
Wegzugsbesteuerung dürfte bald kippen
Im Frühjahr 2004 kippte das Gericht die französische Wegzugsbesteuerung. Das deutsche Gegenstück, nach dem Anteilseigner von deutschen GmbHs und AGs beim Wohnsitzwechsel in ein anderes Land auf den Wertunterschied zwischen ihren ursprünglichen Kosten für einen Firmenanteil und den Wert beim Auswandern (also ohne Verkauf der Anteile) Steuern zahlen müssen, ist damit auch fällig.
Berlin wehrt sich zwar noch, aber hier ist die Europäische Kommission aktiv geworden; früher oder später kippt unsere Wegzugsbesteuerung. Auch "Altlasten" schaffen Probleme. Im Herbst 2004 entschied das Europagericht gegen Finnland, weil dortige Anteilseigner von Gesellschaften bei Dividendenzahlungen von inländischen Firmen eine Steuererstattung bekamen (da die Gewinne bei den Gesellschaften ja schon besteuert waren). Bei Gewinnausschütten von Gesellschaften aus anderen EU-Staaten gab es für die Finnen diese Erstattung aber nicht.
Ein solches "Körperschaftsteuer-Anrechnungssystem" hatten wir bis 2001 und es wurde dann - nicht zuletzt wegen der damals schon langen bekannten Europarechtswidrigkeit - abgeschafft. Mit dem Urteil gegen Finnland ist die Sache aber amtlich und viele Deutsche können sich Hoffnung auf nette Steuererstattungen machen, wenn sie vor 2001 Dividenden von Gesellschaften anderer EU-Staaten bezogen haben.
Der Europäische Gerichtshof kommt auf Touren
Da es den Anschein hat, dass der Europäische Gerichtshof sich bei diesem Sport gerade erst warm läuft, macht sich unser Finanzminister mehr und mehr Sorgen darüber, wie das ganze finanziert werden soll. Dass Steuereinnahmen nicht so fließen wie erhofft, ist ja nichts Ungewöhnliches. Wenn aber überdies von dem, was in die Staatskasse gekommen ist, immer mehr zurückgezahlt werden muss, verdirbt das die Laune unseres Fiskus doch gewaltig.
In Berlin wird bezüglich bereits entschiedener und aktuell vor dem Europagericht laufender Verfahren mit Steuerückzahlungsverpflichtungen in der Größenordnung von vielen Milliarden Euro gerechnet. |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4940 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 11.Sep 2005 8:53 Titel: |
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Bei Umzug ins Ausland werden Steuern fällig
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) soll in Sachen Wegzugssteuer unverändert Einnahmen sichern. Das Entgelt stellt eine Art Entschädigung für die Staatskasse dar, wenn Deutsche mit Inlandsbeteiligungen ins Ausland umsiedeln.
Dabei hat der Europäische Gerichtshof die Abgabe für Umzüge im vereinten Europa gekippt, die EU-Kommission diesbezüglich gegen die BRD ein Vertragsverletzungsverfahren angestrengt. Statt dessen machte kürzlich das BMF-Papier IV B 5 -S 1348 - 35/05 die Runde. Darin ist zu lesen, daß die Wegzugssteuer wie bisher festgesetzt und den umziehenden Unternehmern nur gestundet wird.
Die Wegzugssteuer war 1972 als "Lex Horten" installiert worden, wegen des Generalverdachts, das Finanzamt austricksen zu wollen. Der deutsche Kaufhausmilliardär Helmut Horten zog damals mit Sack und Pack in die Schweiz. Sich einfach so zu verabschieden, sah der Fiskus als Steuervermeidung an und führte eigens Paragraph 6 Außensteuergesetz ein. Seither zahlen Fahnenflüchtige, die an Kapitalgesellschaften beteiligt sind, Steuer auf die stillen Reserven.
Doch schon die Steuerpflicht wegen des Umzugs verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit. "Mit der Folge, daß Paragraph 6 insoweit nicht mehr anwendbar ist. Ein neues Gesetz fehlt und damit die Grundlage, den Wegzug weiter zu besteuern", betont Steuerberater Wolfgang Bornheim von der Wirtschaftskanzlei Schlüter Debatin und Bornheim in Köln. Daran ändere das BMF-Schreiben nichts. Dem pflichtet Martin Lausterer von der internationalen Kanzlei Linklaters in München bei: "Das Schreiben ist nur interne Verwaltungsanweisung und ersetzt keinesfalls das EU-widrige Gesetz." Gegen entsprechende Steuerbescheide ist Einspruch einzulegen.
Wegen der anstehenden Wahlen ist keine Änderung in Sicht. "Solange steht Familiengesellschaftern ein "Window of Opportunity" offen, samt ihren Anteilen an GmbH oder AG steuerfrei in ein EU-Land umzusiedeln", erklärt Experte Bornheim. Steuerfüchse könnten unterdessen in Partnerstaaten wie England oder Belgien ausweichen. Bornheim rät Anteilseignern jetzt zu handeln, wenn sie sowieso einen Umzug erwägen.
Spezialist Lausterer bleibt trotz der aktuellen Chancen restriktiv. "Es ist zu bedenken, daß der Umzug vollständig erfolgen muß und nicht nur auf dem Papier. Nur bei dem, der sowieso schnell weg will, macht das jetzt Sinn."
Und was geschieht, wenn das neue Gesetz kommt? Da sind sich Bornheim und Lausterer einig: "Das müßte überhaupt rückwirkend greifen. Schlimmstenfalls sind die Steuern zu zahlen, die nach altem Recht vor dem EUGH-Urteil fällig waren. Das auch nur dann, wenn Anteile tatsächlich im Ausland verkauft würden, weil der Umzug allein keine Steuer mehr auslösen darf."
Quelle; WamS - Ulrike Wirtz |
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