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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6291
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Verfasst am: 26.Apr 2006 6:01 Titel: Wehe, wenn ich auf das Erbe sehe |
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Ein Ferienhaus auf Mallorca, eine Firmen-Niederlassung in den USA: Immer häufiger liegen die Reichtümer der Deutschen in mehreren Ländern verteilt. Doch wenn der Eigentümer stirbt und weder per Testament noch durch lebzeitige Verfügungen vorgesorgt hat, folgen böse Überraschungen für die Erben – weil in unterschiedlichen Ländern anders besteuert und vererbt wird.
„Eine der großen Gefahren bei internationalen Nachlässen ist, dass die Erblasser mehrere Wohnsitze haben und deshalb mehrfach Erbschaftsteuer auslösen“, sagt Peter Lüdemann, Steuerberater und Vorstand der Ecovis Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
„Es empfiehlt sich bei einer Erbschaft, bei der Vermögenswerte in mehreren Ländern vorhanden sind, von Anfang an Anwälte in allen Ländern zu konsultieren, da die Gestaltungsrechte unterschiedlich sind“, rät die Frankfurter Rechtsanwältin Konstanze Hörner.
Der Landsitz in Spanien oder das Ferienhaus in den USA, sie sind Paradebeispiele für die Unwägbarkeiten und Steuerfallen, mit denen Erben rechnen müssen.
Die erste Frage, die sich stellt, ist deshalb, welches Erbrecht überhaupt anwendbar ist. Das entscheiden die Staaten nach Staatsangehörigkeit, nach letztem Wohnsitz oder nach der Lage des Vermögens oder der Immobilie.
In Spanien etwa kommt es wie in Deutschland auf die Staatsangehörigkeit an. Stirbt ein Deutscher, gilt also deutsches Erbrecht – auch hinsichtlich einer Immobilie auf den Balearen. Gleichwohl müssen sich die Erben mit spanischem Recht auseinander setzen. Hiernach ist nämlich eine spanische Erbannahmeerklärung nötig, um sich im spanischen Grundbuch als Erbe eintragen zu lassen, erläutert Lüdemann.
Vor einer spanischen Besonderheit warnt auch Rechtsanwältin Hörner. Wenn nämlich bei einer kleineren Immobilienübertragung Gelder ausgekehrt werden, richtet der Notar dafür oft – anders als in Deutschland – kein Konto ein, sondern das Geld wird bar über den Tisch gereicht - „keine ungefährliche Sache“, sagt Hörner.
(...)Auch die in Deutschland so beliebten Erbverträge, die den Nachlass an eine vertragliche Gegenleistung knüpfen, werden in vielen Rechtsordnungen, zum Beispiel in der spanischen, nicht anerkannt.
(...)Hinzu kommt, dass zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen hinsichtlich der Erbschaftsteuer gilt, weshalb Erben jeweils den gesamten Nachlass einmal in Spanien und einmal in Deutschland versteuern müssten.
(..)In Bezug auf die Erbschaftsteuer gilt zwischen den USA und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen. Immobilien werden nach amerikanischem Recht vererbt, was es Erblassern ermöglicht, unliebsame Familienmitglieder mit einer Enterbung zu überraschen, indem sie ihr Vermögen ausschließlich in amerikanischen Immobilien oder Immobilienfonds anlegen.
Das deutsche Pflichtteilsrecht, das den Erben zumindest einen Teil vom Erbe sichert, gilt nicht für das amerikanische Grundstück, zudem haben viele US-Bundesstaaten kein eigenes Pflichtteilsrecht der Ehegatten und der Kinder.
der ganze Artikel: HANDELSBLATT |
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