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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6291
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Verfasst am: 10.Sep 2006 5:55 Titel: Welche Steuervorteile der Fiskus Eltern bietet |
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Besonders gut verdienende Mütter und Väter profitieren von Steuervorteilen, weil sie die Freibeträge voll ausschöpfen können.
Freibeträge
Wenn die Eltern Anspruch auf Kindergeld haben, stehen ihnen jährlich pro Kind insgesamt bis zu 3648 Euro Kinderfreibetrag zu, zudem ein Erziehungsfreibetrag von 2160 Euro jährlich. Profitieren sie wegen ihres hohen Einkommens von den Steuerfreibeträgen stärker als vom zusätzlich gezahlten Kindergeld, wird vom Finanzamt automatisch die günstigere Variante angesetzt.
Betreuung
Rückwirkend zum 1. Januar 2006 gelten neue Steuerregeln für die Kosten der Kinderbetreuung. Paare mit nur einem Verdiener können pro Kind zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr bis zu 4000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Allerdings rechnet das Finanzamt nur zwei Drittel der nachgewiesenen Kosten an. Doppelverdiener und alleinerziehende Berufstätige können die Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahren ebenfalls zu zwei Dritteln absetzen, allerdings als Werbungskosten. Das hat den Vorteil, dass sich die Kosten auf spätere Steuerjahre vortragen lassen. Der Höchstbetrag liegt bei 4000 Euro pro Kind und Jahr. Die noch im vergangenen Jahr gültige Selbstbeteiligung von 1548 Euro pro Jahr entfällt.
Schule
Das Entgelt für staatlich anerkannte Privatschulen zählt nicht zu den Betreuungskosten. Die Eltern können dennoch 30 Prozent des Schulgelds absetzen – nicht aber Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Betreuung etwa in einem Internat.
Studium
Studenten können seit 2004 Kosten fürs Studium bis 4000 Euro jährlich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, sofern sie etwa mit Jobs in den Semesterferien oder aus Zinsen Einkünfte erzielen. Eltern steht ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro zur Verfügung, sofern das Kind nicht mehr zu Hause wohnt, volljährig ist und höchstens 1848 Euro pro Jahr verdient.
Schenkung
Eltern, die die Ausbildung ihrer Kinder finanziell unterstützen wollen, können einen Teil ihres Vermögens steuerfrei an den Nachwuchs übertragen. Der Schenkungsfreibetrag liegt derzeit bei 205.000 Euro und erneuert sich nach Ablauf von zehn Jahren.
(WiWo) |
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GoMoPa .

Anmeldungsdatum: 25.01.2002 Beiträge: 2266
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Verfasst am: 28.Okt 2006 7:06 Titel: |
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Zum o.a. Bericht schreibt die Financel Times für Deutschland noch folgenden, sehr lesenswerten Artikel:
| Zitat: |
Richtiges Schenken spart Steuern
Eltern können Kindern noch bis Jahresende günstig Bargeld für Hauskauf zuschießen. Verschenkte Sparguthaben und Wertpapiere erfasst der Fiskus mit dem aktuellen Preis, Grundbesitz hingegen nur mit rund der Hälfte des aktuellen Preises.
Von Robert Kracht Wie schaffen es nun Eltern, Bares zum billigen Immobilientarif zu übertragen? Mittelbare Grundstücksschenkung heißt das Zauberwort. Sie geben die Gelder dem Nachwuchs mit der Auflage, hierfür ein Domizil zu kaufen oder noch zu bauen. Dann wird das Kapital mit dem Hauswert angesetzt, also mit 50 Prozent Abschlag. Da sich die Immobilienbewertung 2007 verschärfen soll, nutzen viele Familien diesen Umweg jetzt noch schnell zur steuergünstigen Nachfolgeregelung. Dies funktioniert aber nur beim Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks. Für einige Betroffene ist es deshalb zu spät: Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt verfügt, dass für die Steuer nicht bereits die Geldübergabe oder - zusage, sondern die Fertigstellung des Hauses maßgeblich ist (Az.: II R 16/06). Damit wird die moderate Grundstücksbewertung für 2006 nicht mehr erreicht, auch wenn sich das Gebäude im Rohbau befindet. Günstiger sieht es beim Kauf eines fertigen Hauses aus. Hier funktioniert das Steuersparmodell, wenn der Eigentümerwechsel bis Silvester erfolgt. Schenken die Eltern dem Sprössling Geld für ein Eigenheim, sollte vor Weihnachten ein Notartermin gemacht werden. Dann kann Bares bis zu 400 000 Euro steuerfrei den Besitzer wechseln - der normale Kinderfreibetrag liegt bei 205 000 Euro - solche Umweggeschäfte untersucht das Finanzamt jedoch generell kritisch. Teurer wird es, wenn Geld mit der Auflage verschenkt wird, hierfür irgendein Grundstück zu kaufen oder zu bebauen. Dann fehlt es an der konkreten Bestimmung, und das Kapital geht voll in die Steuerberechnung ein. Somit muss vorher bereits konkret feststehen, um welches Grundstück es sich handeln soll. Dann gilt nur dessen moderater Wert als Bemessungsgrundlage, also rund die Hälfte. Sind die Eltern nicht ganz so großzügig und überweisen nur einen Teil des kalkulierten Preises, wird der Hauswert auch nur entsprechend angesetzt. Unabhängig von der auslaufenden Frist zur neuen Immobilienbewertung, muss bei der mittelbaren Schenkung folgendes beachtet werden: Ein Notar ist für die Geldzusage nicht notwendig, der kommt erst beim Immobilienerwerb ins Spiel. Jedoch ist schriftlich festzuhalten, dass die Mittel nur in ein exakt bezeichnetes Grundstück fließen. Hier dürfen die beschenkten Kinder selber keine Wahlmöglichkeiten mehr besitzen. Zudem müssen die Eltern müssen grünes Licht für die Überweisung geben, bevor die Kinder den Notarvertrag unterschreiben (Az.: IX R 61/03). Spätestens kurz vor der Kaufpreiszahlung müssen Vater oder Mutter ihre Zusage in die Tat umsetzen. |
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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 653
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Verfasst am: 9.Okt 2007 8:44 Titel: Re: Welche Steuervorteile der Fiskus Eltern bietet |
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| Zitat: |
Schule
Die Eltern können dennoch 30 Prozent des Schulgelds absetzen |
Schulbesuch im Ausland: Schulgeld jetzt auch an Auslandschulen absetzbar
Pressemitteilung von: Steuerrat24
Viele Eltern schicken ihre Kinder auf eine kostenpflichtige Schule im Ausland, sei es wegen der besseren Ausbildung oder im Rahmen eines Schüleraustauschs. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die bei einem beruflichen Auslandsaufenthalt ihre Familie mitnehmen und die Kinder die Schule vor Ort besuchen, sowie für Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und ihre Kinder im Heimatland zur Schule gehen.
Schulgeld für den Besuch einer Privatschule sind zu 30 % als Sonderausgaben absetzbar. Da der Sonderausgabenabzug voraussetzt, dass die Schule als Ersatzschule staatlich genehmigt oder erlaubt ist oder als Ergänzungsschule anerkannt ist, sind grundsätzlich nur Schulen in Deutschland begünstigt. Schon vor einiger Zeit hatte der Bundesfinanzhof den Fiskus gezwungen, Schulgeldzahlungen ebenfalls anzuerkennen
- für deutsche Auslandsschulen, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt sind (BFH-Urteil vom 14.12.2004, BStBl. 2005 II S. 518), sowie
- für Europäische Schulen (BFH-Urteil vom 5.4.2006, BStBl. 2006 II S. 682).
Aktuell hat jetzt der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Abzugsverbot von Schulgeldzahlungen an Schulen im EU-Ausland gegen EU-Recht verstößt, und zwar gegen die Grundsätze der Freizügigkeit von Kindern und Eltern, der Niederlassungsfreiheit sowie der Dienstleistungsfreiheit von Privatschulen (EuGH-Urteil vom 11.9.2007, C-76/05 und C-318/05).
Spannend ist die Frage, ob ein besonders hohes Schulgeld, das häufig im Ausland zu zahlen ist, das deutsche Abzugsverbot rechtfertigt. Irre hohe Schulgelder sind auch in Deutschland steuerlich nicht absetzbar. Denn nach deutschem Recht würde eine Privatschule, die ein derart hohes Schulgeld verlangt, keine staatliche Genehmigung oder Anerkennung erlangen, weil damit "eine Sondierung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werde" und die Schule nicht mehr allgemein zugänglich ist.
>> Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof die steuerliche Anerkennung von Schulgeld versagt für ein College in Großbritannien und das FG Rheinland-Pfalz das Schulgeld für ein Lyceum in der Schweiz abgelehnt, ohne dass es noch auf die Prüfung des Diskriminierungsverbots nach EU-Recht ankam. Im Urteilsfall betrug das Schulgeld im Jahre1998 umgerechnet rund 22 000 EUR bzw. 15 000 EUR (BFH-Urteil vom 14.12.2004, BStBl. 2005 II S. 473; FG Rheinland-Pfalz vom 11.7.2007, 2 K 1741/06).
>> ABER: Dieses Argument lassen die EuGH-Richter nicht gelten. Auch um übermäßige Steuerausfälle zu vermeiden, kann Deutschland für den Sonderausgabenabzug das Schulgeld der Höhe nach begrenzen. Es ist nämlich möglich, "die Abzugsfähigkeit des Schulgeldes auf einen bestimmten Betrag zu beschränken, der der steuerlichen Vergünstigung entspricht, die Deutschland für den Besuch von Schulen im Inland gewährt, was ein milderes Mittel als die Versagung der betreffenden Steuervergünstigung wäre" (EuGH-Urteil vom 11.9.2007, C-76/05).
STEUERRAT: Falls Sie - wie von Steuerrat24 seit langem empfohlen - wegen der Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen Einspruch gegen Ihre Steuerbescheide eingelegt hatten, dürfen Sie nun auf eine hübsche Steuererstattung hoffen. Wenngleich die entsprechende Vorschrift zum Schulgeldabzug noch nicht geändert ist, sollten Sie Ihre Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen weiterhin als Sonderausgaben geltend machen. Es ist damit zu rechnen, dass neben der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf 30 % nun auch das Schulgeld der Höhe nach begrenzt werden wird.
Ausführliche Infos bekommen Sie bei Steuerrat24.de in der Rubrik "Kinder" im Beitrag
"Schulgeld an Auslandsschulen jetzt doch steuerlich absetzbar!"
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6291
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Verfasst am: 25.Mai 2008 13:07 Titel: |
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Eltern, die ihre Kinder auf eine Privatschule schicken, können das Schulgeld steuerlich gelten machen - allerdings nicht mehr lange.
Ab 2011, so hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, sollen Kosten für Privatschulen nicht mehr von der Einkommenssteuer abgesetzt werden dürfen.
Der Gesetzentwurf wird noch vor der Sommerpause im Kabinett beraten. ... [mehr] |
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