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Wettlauf gegen die Steuerfristen

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Anmeldungsdatum: 12.12.2003
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BeitragVerfasst am: 14.Okt 2006 7:30    Titel: Wettlauf gegen die Steuerfristen Antworten mit Zitat

Wettlauf gegen die Steuerfristen

Wer sie versäumt, hat oftmals weit reichende wirtschaftliche Folgen zu tragen. Denn grundsätzlich gilt: Fristversäumnisse können für mittelständische Betriebe, Freiberufler und Existenzgründer teuer werden. Unbestritten ist: Erfolgreiches steuerliches Management eines jeden Unternehmens und jedes Steuerzahlers hängt nicht zuletzt von der Befolgung einer Vielzahl von Steuerfristen ab, die in den Steuergesetzen und Regelungen der Finanzverwaltung festgelegt sind.

Werden Fristen versäumt, hat das oft eine höhere Steuerfestsetzung durch Schätzungen zur Folge, oder es werden weitere Zahlungen als Zwangsmittel festgesetzt. Hinter diesem trockenen Amtsdeutsch verbergen sich meist horrende wirtschaftliche Belastungen. Doch damit nicht genug. Die Finanzbehörden haben noch eine Vielzahl weiterer unangenehmer Werkzeuge an der Hand, um die Steueransprüche einzutreiben. Bei Versäumung der Fristen für den Einspruch oder die Klage zum Finanzgericht droht der Verlust der Chancen, dass ein nachteiliger Steuerbescheid noch geändert werden könnte.

Wird das Finanzamt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig über Steuersachen informiert, kann es schließlich zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung oder einem Bußgeld wegen einer Steuerordnungswidrigkeit kommen. Melde- und Erklärungsfristen: Von der Wiege bis zur Bahre unternehmerischer Tätigkeit sind Melde- und Erklärungsfristen einzuhalten. Da ist zunächst die einmonatige Anzeige- und Meldeverpflichtung an das örtliche Finanzamt bei einer Unternehmensgründung, der Änderung der Rechtsform, der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und der Auflösung des Unternehmens (Paragrafen 137, 138 Abgabenordnung).

Das gilt auch für Freiberufler. Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung des Unternehmens liegt, bei Freiberuflern das Wohnsitzfinanzamt. Ferner müssen alle Steuerpflichtige, die Betriebe oder Betriebsstätten im Ausland gründen oder erwerben, sich an ausländischen Personengesellschaften beteiligen oder nennenswerte (mindestens zehn Prozent) ausländische Kapitalgesellschaftsbeteiligungen erwerben, eine Anzeige auf entsprechendem Vordruck abgeben. Wer solche Auslandssachverhalte nicht anzeigt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig.

Fristverlängerungen für laufende Steuererklärungen seit 2005: Bei den Fristen zur Abgabe der meisten laufenden Steuererklärungen hat die Finanzverwaltung dieses Jahr die Verwaltungspraxis für 2005 abgeändert (Bundesteuerblatt Teil I 2006, S. 234): Die reguläre Abgabefrist lief wie bisher schon am 31. Mai 2006 ab, dagegen wurde die Frist für alle Steuerpflichtigen mit Steuerberatern vom 30. September 2006 auf den 31. Dezember 2006 automatisch verlängert. Damit entfällt zwar eine große Zahl von nötigen Verlängerungsanträgen, aber aus Verwaltungssicht ist damit - anders als bisher - in den meisten Fällen auch Schluss.

Nur in ganz besonders begründeten Einzelfällen soll eine weitere Verlängerung auf Antrag bis zum 28. Februar 2007 eingeräumt werden. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die Finanzämter diesem Antrag aber nicht unbedingt stattgeben müssen (Az.: IX R 78/99). Streit um Frist für die Antragsveranlagung von Arbeitnehmern Diese engen Steuererklärungsfristen gelten nicht für alle Einkommensteuerpflichtigen, sondern nur für diejenigen, bei denen nach dem Lohnsteuerabzug noch nennenswerte Erhöhungen der Jahressteuerschuld vorzunehmen sind.

Dies steht im Widerspruch zu der im Einkommensteuergesetz normierten Ausschlussfrist für eine so genannte Antragsveranlagung, die in den Fällen von begehrten Steuererstattungen durch Arbeitnehmer schon binnen zwei Jahren ohne Verlängerungsmöglichkeit beantragt werden muss. Dies gilt bei höheren Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Das hat den BFH jetzt veranlasst, diese Ungleichbehandlung zur Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Az. BFH: VI R 46/05, VI R 49/04).
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