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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4936 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 11.Jan 2005 19:42 Titel: Wie geht es weiter mit dem Damnum? |
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Seit dem 1. Januar 2005 kann das so genannte Damnum nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zinsbindungsfrist eines Darlehens höchstens 5 Jahre beträgt. Dies ist das Ergebnis der Neuregelegung des Paragraph 11 im Einkommensteuergesetz (EStG). „Das jetzt vorliegende Ergebnis des Gesetzes dürfte von der Finanzverwaltung sicherlich so nicht gewollt gewesen sein“, erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD). Denn mit dem 5. Bauherrenerlass vom 20. Oktober 2003 hatte sie gerade erst angeordnet, dass ein Damnum von 5 Prozent nur dann zulässig ist, wenn die Zinsbindungsfrist mindestens 5 Jahre beträgt.
„Im Protokoll des Finanzausschusses hat man daher den Hinweis aufgenommen, dass das Damnum von der Neuregelung des Paragraph 11 EStG nicht betroffen sei“, weiß Hans Joachim Beck, Vorsitzender Richter des 8. Senats des Finanzgerichts Berlin. „Dieser Hinweis hat jedoch keinerlei Rechtswirkung.“ Im Übrigen ist zu beachten, dass sich diese Äußerung auch lediglich darauf bezieht, dass die Finanzverwaltung nach ihrer bisherigen Praxis das Damnum nicht als Vorauszahlung von Zinsen verstanden hat.
Finanzverwaltung wird nachbessern
Die Finanzverwaltung wird möglicherweise deshalb nachträglich dafür sorgen, dass das Damnum von der Neuregelung des Paragraph 11 EStG ausgenommen wird. Sicher ist dies jedoch nicht. Möglich wäre dies durch eine Änderung des Gesetzeswortlautes oder durch eine Verwaltungsanweisung. „Eine Verwaltungsanweisung wäre jedoch nicht sinnvoll, weil damit zu rechnen wäre, dass die Rechtsprechung dieser nicht folgen wird“, so Beck. „Bis zu einer Klärung dieser Frage sollte daher entweder von der Vereinbarung eines Damnums abgesehen oder aber eine Zinsbindungsfrist von genau 5 Jahren vereinbart werden. Nur so ist man auf der sicheren Seite“, erklärt Jürgen Michael Schick.
Mit der Änderung des Paragraph 11 EStG sollte in erster Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegentreten werden. Dieser hatte mit Urteil vom 23. September 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch dann sofort als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden. Damit war auch die Möglichkeit gegeben, dass neue Steuersparmodelle zum Beispiel bei geschlossenen Immobilienfonds, entwickelt werden. Einige Initiatoren planten dann auch die Auflage solcher Modelle. Der Gesetzgeber hat jedoch von einer Spezialregelung für Erbbauzinsen abgesehen und stattdessen die allgemeine Regelung des Paragraph 11 EStG geändert. Diese Regelung erfasst ihrem Wortlaut nach auch das Damnum. Denn nach der Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des BFH ist das Damnum bei wirtschaftlicher Betrachtung als Vorauszahlung von Zinsen zu verstehen. Auch bei einem Damnum handelt es sich deshalb um Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, nämlich die Nutzungsüberlassung von Kapital. Daraus ergibt sich beispielsweise, dass ein Darlehensnehmer, der das Darlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist tilgt, das von ihm gezahlte Damnum anteilig zurückfordern kann.
Quelle: FONDS professionell |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4936 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 27.Feb 2005 8:30 Titel: |
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Bundesfinanzministerium will das Damnum retten
Der Immobilienverband Deutschland (IVD) sieht eine hohe Chance, dass – zumindest für das Jahr 2005 – die steuerliche Sofortabzugsfähigkeit des Damnums erhalten bleibt. „Offenbar bereiten das Bundesfinanzministerium und die Länder ein Schreiben der Finanzverwaltung vor, das eine schonende Übergangsregelung vorsieht“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des IVD. Danach solle es für Vermieter in diesem Jahr möglich sein, ein Damnum in Höhe von fünf Prozent auch dann sofort als Werbungskosten geltend zu machen, wenn die Zinsbindung zehn Jahre beträgt.
| Zitat: |
Hintergrund
Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 war der § 11 Einkommensteuer-gesetz geändert worden. Ganz unbeabsichtigt wurde davon auch das Damnum betroffen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können Vermieter ein Damnum seit dem 1. Januar nur noch dann sofort als Werbungskosten geltend machen, wenn die Zinsbindung für das Darlehen nicht länger als fünf Jahre beträgt. In einer Protokollnotiz der Beratungen des Finanzausschusses hieß es jedoch, von der Neuregelung sei das Damnum nicht betroffen. „Die Finanzverwaltung ist jetzt erfreulicherweise offenbar zu der Erkenntnis gelangt, dass durch diese Notiz ein Vertrauensschutztatbestand für das Jahr 2005 begründet wurde“, sagt Schick weiter.
Allerdings sei noch unklar, was ab dem 1. Januar 2006 geschehen werde. „Hier gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesfinanzministerium und den Ländern. Denn das Ministerium möchte das Damnum bei zehnjähriger Zinsbindung auch ab dem 1. Januar 2006 erhalten und regt eine entsprechende gesetzliche Änderung an. Die Länder sind weniger großzügig und stimmen nur einer Änderung durch Verwaltungsanweisung für das Jahr 2005 zu“, so Schick. Es bliebe abzuwarten, wie die Diskussion ausgehe. „Da es wirtschaftlich in der Regel unsinnig ist, bei den derzeit niedrigen Zinsen die Zinsbindungsfrist nur für fünf Jahre zu vereinbaren, bleibt zu hoffen, dass sich das Bun-desfinanzministerium in dieser Sache durchsetzt“, sagt Schick. Andernfalls würden Anleger dazu verführt, aus rein steuerlichen Gründen unsinnig kurze Zinsbindungen zu vereinbaren und damit die Risiken mit Blick auf die Anschlussfinanzierung zu erhöhen.
Mit der Änderung des § 11 EStG sollte in erster Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entgegentreten werden, erklärt der IVD Vizepräsident weiter. Dieser hatte mit einem Urteil vom 23. September 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch dann sofort als Werbungskosten abgezogen werden könnten, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt worden wären. Mit seinem Urteil schaffte der Bundesfinanzhof die Möglichkeit, neue Steuersparmodelle, zum Beispiel bei geschlossenen Immobilienfonds, zu entwickeln. Einige Initiatoren hätten auch die Auflage solcher Modelle geplant, der Gesetzgeber hatte jedoch von einer Spezialregelung für Erbbauzinsen abgesehen und stattdessen die allgemeine Regelung des § 11 EStG geändert, heißt es in einer Mitteilung des IVD.
Diese Regelung erfasse ihrem Wortlaut nach auch das Damnum. Denn nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch des Bundesfinanzhofes sei das Damnum bei wirtschaftlicher Betrachtung als Vorauszahlung von Zinsen zu verstehen. Auch bei einem Damnum handele es sich deshalb um Entgelt für eine Nutzungsüberlassung – die Nutzungsüberlassung von Kapital. Daraus ergebe sich, so ein Beispiel des IVD, dass ein Darlehensnehmer, der das Darlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist tilge, das von ihm gezahlte Damnum anteilig zurückfordern könnte. |
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Taeaen User gebannt
Anmeldungsdatum: 10.08.2003 Beiträge: 1940 Wohnort: Aachen
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Verfasst am: 27.Feb 2005 9:55 Titel: Damnum / Agio |
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Für die weniger Bewanderten:
Unter Damnum versteht man eine Minderung der Darlehensauszahlung, wodurch in der Regel ein günstigerer Zinssatz erreicht wird.
Damnum - Abgeld.
Im Gegensatz dazu steht das Agio, ein "Aufgeld", welches z.B. bei Fondsanlagen gezahlt wird. Aus dem Agio werden Abschlusskosten und Provisionen beglichen.
Freundliche Grüße
Taeaen |
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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 21.Mai 2005 13:08 Titel: Damnum bleibt |
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ftd.de
Das Damnum bleibt
Das Bundesfinanzministerium hat fest gelegt, dass es beim Abzug eines Damnums keine neuen Einschränkungen geben darf. Das Damnum ist der Oberbegriff für das Darlehensauf- (Agio) oder -abgeld (Disagio) und ergibt sich aus der Differenz zwischen Rückzahlungs- und Auszahlungsbetrag eines Kredites.
Hans W. Fröhlich - Neuregelung Mit dem Gesetz hatte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert. Die Richter hatten entschieden, dass Erbbauzinsen, die auf einen Schlag gezahlt werden, sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen (IX R 65/02). Das Gesetz bestimmte dagegen, dass nur Vorauszahlungen für bis zu fünf Jahre sofort abziehbar sind. Was darüber hinaus geht, muss auf den gesamten Zeitraum der Erbpacht verteilt werden.
- Missverständnis Dem Gesetzgeber ging es vor allem darum, neue Steuersparmodelle mittels Erbpacht zu verhindern. Der Gesetzestext fiel allerdings missverständlich aus. Er spricht von "Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung" und lässt damit die Auslegung zu, dass auch ein Damnum als faktische Zinsvorauszahlung bei einem Immobilienkredit nur noch dann als Werbungskosten sofort voll geltend gemacht werden darf, wenn die Zinsbindungsfrist maximal fünf Jahre beträgt.
- Klarstellung Mit dem BMF-Schreiben (IV A 3 - S 2259 - 7 / 05) hat die Finanzverwaltung diese Auslegung verneint. Das Schreiben vom 5. April bestimmt "im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung, dass die Abziehbarkeit eines Damnums nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis im Ergebnis erhalten bleibt."
- Alte Regel Die ist im BMF-Schreiben vom 20. 10. 03 (IV C 3 - S 2253a) festgelegt. Danach beträgt der auf einen Schlag absetzbare Höchstbetrag eines Damnums bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren fünf Prozent.
provided by GENIOS... |
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