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arbeitszimmer

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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 26.März 2003 19:56    Titel: arbeitszimmer Antworten mit Zitat

ist seit 1996 nur noch in eingeschränktem maße steuerlich absetzbar, es sei denn, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. (s. § 4 Abs. 5 Nr. 6b letzter Halbsatz http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p4.html )

Zitat:
Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Entscheidungen (vom 13. November 2002 VI R 82/01, VI R 104/01 und VI R 28/02) mit der Frage befasst, wann das häusliche Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters den Mittelpunkt der gesamten Betätigung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes bildet, so dass der Abzug der Kosten nicht eingeschränkt ist.

Maßgeblich ist der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt einer beruflichen Betätigung. Es kommt darauf an, ob der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den von ihm ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Die für diese Prüfung erforderliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist in erster Linie Aufgabe der Finanzgerichte. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu; dabei schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus.

Nach diesen Grundsätzen bildet das häusliche Arbeitszimmer einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit den Feststellungen des Finanzgerichts zufolge wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung, wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind (Az. VI R 82/01 http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.3.26/6R8201.html ).

Dagegen kann bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl Mittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkung sein, wenn dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbracht werden (Az. VI R 104/01 http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.3.26/6R10401.html ).

Im Falle eines Ingenieurs, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses schließlich auch dann Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (Az. VI R 28/02 http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.3.26/6R2802.html ).
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Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 2.Jul 2003 8:57    Titel: Arbeitszimmer im Keller Antworten mit Zitat

Quelle:Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2003
Aktenzeichen: VI R 160/99
Vorinstanz: FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.1999
Aktenzeichen: 7 K 5068/98

Schlagzeile:

Arbeitsräume im Keller können als sog. "außerhäusliche" Arbeitszimmer unbegrenzt abzugsfähig sein

Schlagworte:

Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, Keller, Miete, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein sog. "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fällt. Es darf sich nicht um den zur Privatwohnung gehörenden Keller handeln. Abzugsfähig kann beispielsweise ein zusätzlich angemieteter Raum sein.
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Hintergrund:
Im Streitfall bewohnte eine angestellte Steuerassistentin eine im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Drei-Zimmer-Wohnung. Zu dieser Wohnung gehörte auch ein elf qm großer Abstellraum im Keller.

Im Streitjahr mietete die Klägerin im selben Haus von einem anderen Vermieter zwei weitere, zusammenhängende Kellerräume an. Diese nutzte sie als Arbeitszimmer, und zwar zur Vor- und Nachbereitung ihrer beruflichen Tätigkeit, für Literaturarbeiten und zu Studienzwecken. Die Dauer der Nutzung betrug den Angaben der Klägerin zufolge wöchentlich 15 Stunden. Die Kellerräume waren mit drei Regalen, einem Schreibtisch, Bürostuhl, Teppich, Beleuchtung, PC nebst Drucker und Radio ausgestattet.

Die Richter des Bundesfinanzhof erkannten die Kosten in voller Höhe an, da es sich um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handelt, das nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Entscheidend stellten sie dabei darauf ab, dass die Kellerräume nicht zur privat genutzten Wohnung gehörten, sondern zusätzlich angemietet wurden und zudem nicht unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten.

Wichtig:
Arbeitszimmer in Kellerräumen sind nicht generell unbegrenzt abzugsfähig. Gehört ein Raum zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen ist er nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs in die häusliche Sphäre eingebunden und damit kein "außerhäusliches" Arbeitszimmer. Gleiches gilt bei unmittelbarer räumlicher Nähe zur Privatwohnung.

Quelle: Steuerrspar-Urteile.de 27/2003
_________________

..vor allem ist`s im Keller viel kühler im Sommer, ohne Klimanalge etc.!!
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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4936
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 10.Aug 2005 7:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn es um das Arbeitszimmer in Privaträumen geht, haben Bundesbürger immer wieder Probleme mit ihrem Finanzamt. Dabei liegen alle Punkte auf der Hand, die für die Beurteilung und für die steuerliche Würdigung des Arbeitszimmers ausschlaggebend sind.

Ein Arbeitszimmer dient dem Zweck der Erzielung von Einkünften, wobei es unerheblich ist, ob diese durch selbstständige oder nicht selbstständige Arbeit erzielt werden. Das Zimmer muss nahezu ausschließlich für berufliche beziehungsweise gewerbliche Zwecke benutzt werden. Hierzu gehören beispielsweise auch Fortbildungsmaßnahmen, die der beruflichen Qualifikation nutzen.

Darüber hinaus muss der Raum zum häuslichen Bereich gehören. Gleichzeitig muss aber eine Trennung vom Wohnbereich vorliegen. Diese Trennung muss jedoch eindeutig sein: Eine Arbeitsecke innerhalb allgemein genutzter Räume zählt genauso wenig wie etwa eine durch einen Paravent abgetrennten Bereich eines sonst anderweitig genutzten Raumes. Ein Arbeitszimmer auf dem Speicher oder im Keller ist hingegen zulässig.

Ein Durchgangszimmer kann nur dann zum Arbeitszimmer werden, wenn der Weg durch dieses Zimmer auf den Balkon oder ins Schlafzimmer führt. Bei Prüfungen kontrolliert das Finanzamt auch, ob der verbleibende Wohnraum überhaupt zur privaten Nutzung ausreicht. Ist dies nicht der Fall, wird von einer Doppelnutzung des Zimmers ausgegangen und die Anerkennung als Arbeitszimmer verweigert.

Mieten Sie eigene Räumlichkeiten für ein Arbeitszimmer zusätzlich zur Wohnung, handelt es sich um ein Büro, dessen Kosten Sie zu 100 Prozent absetzen können.

Grundsätzlich können alle für das Arbeitszimmer anfallenden Kosten abgesetzt werden, wenn das Zimmer "im Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit" steht. Hierzu gehören auch die Heiz-, Strom und andere Nebenkosten, die anteilig auf Basis der Quadratmeterzahl berechnet und abgesetzt werden

Bis zur Höchstgrenze absetzen

Dabei muss nicht unbedingt der Zeitaufwand im Vordergrund stehen. So kann beispielsweise in einem Arbeitszimmer die Vorbereitung und Planung einer Tätigkeit durchgeführt werden, die Arbeiten werden aber - mit höherem Zeitaufwand - im Außendienst abgeschlossen. Dann kann es sein, dass das Finanzamt davon ausgeht, dass die im Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten für Ihren beruflichen Erfolg entscheidend sind und die Fiskusleute Ihr Arbeitszimmer steuerlich anerkennen.

Sollte dies nicht der Fall sein, so können Sie immerhin noch Kosten bis zu einer Höchstgrenze von derzeit 1250 Euro geltend machen. Dafür müssen Sie eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie verbringen mehr als die Hälfte Ihrer gesamten Arbeitszeit in dem häuslichen Arbeitszimmer. Oder für Ihre berufliche Tätigkeit steht kein anderer auswärtiger Arbeitsplatz zur Verfügung.

Gerade für Inhaber kleinerer Ladengeschäfte ist der zweite Aspekt interessant. Da im Geschäft kein Platz vorhanden ist, werden viele Verwaltungsaufgaben von zu Hause erledigt. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, und Sie können Auslagen bis zu 1250 Euro steuerlich geltend machen. Aber aufgepasst: Die 1250-Euro-Marke ist als Höchstbetrag zu verstehen, den Sie nur mit Belegen bis zu dieser Grenze geltend machen können. Es handelt sich also nicht um eine Pauschale

Wird ein Arbeitszimmer von einer zweiten Person - beispielsweise dem Lebensgefährten - mitgenutzt, sind die Kosten nur einmal absetzbar. Wenn Sie und Ihr Partner beide lediglich die Voraussetzungen zur Absetzung von 1250 Euro erfüllen, müssen Sie diesen Betrag untereinander aufteilen.

Welche Kosten können nun genau abgesetzt werden?Grundsätzlich können die so genannten Raumkosten und die Ausstattungskosten abgesetzt werden. Bei den Raumkosten werden alle Kosten des laufenden Jahres addiert, wobei auch Voraus- oder Nachzahlungen berücksichtigt werden. Zu den Raumkosten gehören Miete, Gebäudeabschreibungen, Hypothekenzinsen, Mietnebenkosten und sonstige für die Wohnung anfallenden Kosten.



http://www.manager-magazin.de/geld/artikel/0,2828,368989,00.html
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3693

BeitragVerfasst am: 5.Nov 2006 9:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Steuerrecht - Arbeitszimmer

Per Anfang 2007 ist das häusliche Arbeitszimmer nur noch sehr eingeschränkt steuerlich absetzbar. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt einer beruflichen Tätigkeit ist.

Da bislang jährlich für das eigene Arbeitszimmer EUR 1.250.- abgesetzt werden konnten, künftig aber nicht mehr, werden bereits jetzt Streitigkeiten prognostiziert, was der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist.


RECHTLEGAL - Newsticker
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 6.Mai 2007 8:25    Titel: Antworten mit Zitat

Arbeitszimmer: Abzugsverbot ab 2007 bei Lehrern verfassungswidrig?

Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Betätigung darstellt." In diesem Fall sind die Kosten wie bisher in unbegrenzter Höhe absetzbar.

Nach der Neuregelung können Lehrer, Schulleiter, Richter, Außendienstmitarbeiter, Orchestermusiker, Arbeitslose, Auszubildende, Mütter in Elternzeit, Personen mit einer selbstständigen Nebentätigkeit, Arbeitnehmer mit Teilzeitbeschäftigung, Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit, ein häusliches Arbeitszimmer
nicht mehr steuerlich geltend machen.

Vor allem bei Lehrern ist die gesetzliche Abschaffung des Arbeitszimmers problematisch und könnte nach einem Gutachten im Auftrag der Lehrergewerkschaft GEW durchaus verfassungswidrig sein:

- Bei Lehrern bildet die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts eine untrennbare Einheit mit der Erteilung des Unterrichts. Sie müssen ihren Unterricht zu Hause vor- und nachbereiten, weil ihnen dafür der Schulträger die entsprechenden Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stellt. Auch werden ihnen die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht vom Dienstherrn erstattet.

- Damit ist das Arbeitszimmer "pflichtbestimmter Aufwand" für Lehrer.

- Die Abschaffung der steuerlichen Anerkennung der Arbeitszimmerkosten
ist ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, nach welchem Erwerbseinkommen nur nach Abzug der Erwerbskosten besteuert werden darf.

Wegen der Abschaffung des häuslichen Arbeitszimmers ist derzeit bereits
ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängig
(Aktenzeichen: 3 K 1132/07).

Den Lehrern ist zu empfehlen, in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 - wie gewohnt - Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend zu machen. Da das Finanzamt diese Kosten gemäß Gesetzeslage streichen muss, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Bis dahin ist ganz gewiss ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, auf das Sie sich darauf berufen und so den Steuerbescheid offen halten können.

Das Gutachten zum Arbeitszimmer bei Lehrern finden Sie hier
http://www.gew.de/Streichung_verfassungswidrig.html

Weitere Informationen gibt es im Beitrag "In welchen Fällen ist ab 2007
ein Arbeitszimmer absetzbar?" auf Steuerrat24 - link hier

Quelle: Newsletter www.steuerlinks.de
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