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beleg- und zahlungsnachweis bei §4 Abs.3 EStG EÜR

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qute
Newbie


Anmeldungsdatum: 09.01.2004
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 18.Mai 2004 19:56    Titel: beleg- und zahlungsnachweis bei §4 Abs.3 EStG EÜR Antworten mit Zitat

hallo zusammen

weiss jemand zufällig genau (mit fundstelle) wie es mit der beleg-aufbewahrunsgpflicht und dem zeitraum bei einnahme-überschuss-rechnern aussieht?

müssen kaufleute, die nach § 4 Abs. 3 EStG ihren gewinn ermitteln nachweisen, wie und wann sie tatsächlich die ihnen vorliegenden belege gezahlt haben?

dass für umsätze die auf ein privates girokonto fliessen, dieses girokonto auch aufbewahrt werden muss, leuchtet ein, aber muss ein privates girokonto auch aufbewahrt werden um nachzuweisen dass man bestimmte rechnungen auch tatsächlich überwiesen hat?

freue mich auf jede antwort vielen dank
qute~
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 18.Mai 2004 20:05    Titel: lol... Antworten mit Zitat

Es ist wohl eher doch davon auszugehen, daß Sie Ihren Archivierungspfichten nachzukommen haben...

Bitte stellen Sie Ihre Frage auf http://www.bilanzbuchhalter.de ; dort tummeln sich u.a. viele Steuerfachgehilfen, deren Steckenpferd es ja ist, Kleinigkeiten hochzujubeln... (wie z. B. das korrekte Ausfüllen von Bewirtungsbelegen und ob Sie auch ja nicht vergessen haben, Ihr KFZ richtig zu versteuern...)

Gruß
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 21.Mai 2004 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen.

2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind gemäß § 147 Abs. 1 AO 1977 aufzubewahren. Sie genügen den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen.


mehr dazu s. bfh-urteil XI R 25/02 http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=5364552fdef1b8cc9c218483fa7dfc28&nr=8216&anz=1&pos=0&Frame=2
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qute
Newbie


Anmeldungsdatum: 09.01.2004
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 22.Mai 2004 16:11    Titel: danke Antworten mit Zitat

hallo herr wilhelm,
danke für ihre antwort, ich wusste bisher nicht, dass derartige "kleinigkeiten" in diesem forum unerwünscht sind, bisher hielt ich das forum für eine seriöse massnahme um gerade die kleinigkeiten im steuerrecht zu diskutieren.

hallo el condor
herzlichen dank für die mühe und den link, hier geht es aber in erster linie um die ust-rechtlichen merkmale einer rechnung und die damit verbundenen aufzeichnungspflichten.

mir ging es einfach nur darum, ob ein eür-ler (ohne ust !) auch dazu verpflichtet ist, den tatsächlichen zahlungsfluss eines ordentlichen vorliegenden beleges, nachzuweisen und wie macht er das dann bei einem barbeleg?

gruß
qute~
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 22.Mai 2004 16:18    Titel: ... Antworten mit Zitat

@ Gute,

so sollte das nicht verstanden werden. Wenn ich mich so falsch ausgedrückt habe, tut mir das leid... Ich arbeite daran

Nichtsdestotrotz ist diese Problematik gerade erst vor ein paar Tagen im bereits benannten Forum durchgesprochen worden.

Hier der Direktlink zum Thread...

http://www.carookee.com/forum/bilanzbuchhalter-fachthemen/Kasse_Registrierkasse_be_4_3.1841786.0.01103.html

Freundliche Grüße
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 22.Mai 2004 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
... aber muss ein privates girokonto auch aufbewahrt werden um nachzuweisen dass man bestimmte rechnungen auch tatsächlich überwiesen hat?


wenn damit betriebliche rechnungen bezahlt werden, ist es kein privates konto mehr.

Zitat:
hier geht es aber in erster linie um die ust-rechtlichen merkmale einer rechnung und die damit verbundenen aufzeichnungspflichten.
wie eine rechnung auszusehen hat, ist in § 14 ustg definiert.

Zitat:
mir ging es einfach nur darum, ob ein eür-ler (ohne ust !) auch dazu verpflichtet ist, den tatsächlichen zahlungsfluss eines ordentlichen vorliegenden beleges, nachzuweisen und wie macht er das dann bei einem barbeleg?


bei barzahlung wird der erhalt des bargeldbetrages vom empfänger quittiert ("betrag dankend erhalten.") und in der regel erhält man zur handgeschriebenen quittung einen kassenbon dazu.
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qute
Newbie


Anmeldungsdatum: 09.01.2004
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 23.Mai 2004 22:12    Titel: ;-) Antworten mit Zitat

hallo herr wilhelm
schon okay.... und danke für den direkten link

hallo el condor
nochmals danke für antwort, ist ja gut und schön, doch bezweifle ich sehr, dass man ein privates girokonto, auch wenn man denn von diesem gelegentlich betriebliche zahlungen tätigt, VORLEGEN muss, bzw. wo steht das?

es geht ja nicht um die aufbewahrung dessen, sondern rein darum dass man den reinen zahlungsfluss nachweisen soll. ich glaube nicht dass das rechtens ist, geschweigedenn sein kann. wenn ein ordentlicher beleg vorliegt wird ja bei einem bilanzierendem erst recht nicht der zahlungsvorgang in dieser weise geprüft, sondern, wenn überhaupt, auf querverweis bzw. kontrollmitteilung!...

es tut mir leid, dass ich so schrecklich umständlich bin.....



dennoch einen schönen sonntag abend
~qute
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 12.Jun 2004 10:20    Titel: nachweispflicht Antworten mit Zitat

die grundlage ergibt sich aus § 90 abs. 1 ao http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p90.html :
Zitat:
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.


vereinfacht gesagt: das finanzamt muss im zweifel nachweisen, ob dir einnahmen zugeflossen sind. dafür musst du nachweisen, dass dir deine ausgaben tatsächlich entstanden sind.

verletzt du deine mitwirkungspflicht, kann das finanzamt hieraus für dich nachteilige schlüsse ziehen.

s. hierzu auch http://www.afu-net.de/steuern/themen/mitwirk.htm#AEAOEid
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