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Hans_Christian Newbie
Anmeldungsdatum: 17.04.2006 Beiträge: 9
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Verfasst am: 27.Apr 2006 12:40 Titel: berufliche Nutzung PC als Student |
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Hallo,
suche FG-Urteile, die ein Studium an sich (hier Fachkaufmann für Organisation) bereits als Nachweis eines nicht unwesentlichen Umfanges einer beruflichen Nutzung eines PC anzunehmen ist.
mfg Hans-Christian |
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deppi Specialist
Anmeldungsdatum: 01.04.2006 Beiträge: 221
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Hans_Christian Newbie
Anmeldungsdatum: 17.04.2006 Beiträge: 9
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Verfasst am: 27.Apr 2006 13:27 Titel: |
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Ich stelle die Frage nun verständlicher.
Die berufliche Nutzung eines PC ist nachzuweisen. Das ist ja unstrittig.
Gilt nun als Nachweis bereits eine Kommandierung auf eine Fachschule?
Also allgemein, ist ein Studium bereits Nachweis genug für die berufliche Nutzung eines PC?
Es geht nicht um BFH-Urteil vom 19.02.2004, das ist dann auch unstrittig.
mfg Hans-Christian |
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deppi Specialist
Anmeldungsdatum: 01.04.2006 Beiträge: 221
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Verfasst am: 27.Apr 2006 13:35 Titel: |
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Da ja die menschliche Logik nicht unbedingt davon ausgehen sollte, das Studenten per se sich nicht auch an DOOM3 oder "my personal mp3 jukebox" erfreuen könnten, möchte ich es ernsthaft bezweifeln, das das bloße "Student" sein schon als Begründung ausreicht...
Irgendwo im Hinterkopf geistert aber noch was rum, das der Nachweis der installierten Software (schlecht, falls die seehr günstig "erworben" wurde) reichen kann, um ausschliessliche berufliche Nutzung nachzuweisen... |
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Hans_Christian Newbie
Anmeldungsdatum: 17.04.2006 Beiträge: 9
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Verfasst am: 27.Apr 2006 13:45 Titel: |
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Der Nachweis wird durch das Finanzamt in Form eines 4-seitigen Formulars gefordert. Dies bei der Werbung "papierlose Steuererklärung". Ein völlig unsinniges Verlangen. Bei jedem Auszubildeten geht der PC problemlos durch. Das Formular könnte als Standardantwort ins Internet gestellt werden.
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Wollte eigentlich nur einen Beitrag gegen die Auswüchse der Bürokratie unternehemen und das Finamt höflich auf Entscheidungen hinweisen.
Aber villeicht soll ja das Formular nur für Arbeitsplatzerhaltung zu Lasten der Steuerzahler dienen.
mfg Hans-Christian |
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cash-flow Specialist
Anmeldungsdatum: 29.06.2005 Beiträge: 90
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Verfasst am: 28.Apr 2006 13:11 Titel: |
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Hey, Hans_Christian, wenn Sie mal den Fragebogen betr. das häusliche Arbeitszimmer gesehen haben, werden Sie wissen, dass die Auswüchse der Bürokratie ohne Grenzen sind...
Jedoch zum Thema:
FinMin NRW, 8.12.2000, S 2354 - 1 - V B 3
Aufwendungen für privat angeschafften PC mit Internetzugang
Nach bisheriger Praxis können Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer einschl. Zubehör steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn eine so gut wie ausschließlich berufliche Nutzung nachgewiesen bzw. glaubhaft dargelegt wird. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, unterliegen die Aufwendungen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Entsprechendes gilt für Aufwendungen, die durch die Internetnutzung oder den Erwerb von Computerfachliteratur u.ä. entstehen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass an dieser Rechtsauffassung nicht festzuhalten ist und § 12 EStG eine Aufteilung der Aufwendungen nicht entgegen stehe. Ob für diese Aufteilung typisierend festgelegte Prozent-Sätze gesetzlich oder durch Verwaltungsanweisung vorgegeben werden, ist derzeit noch nicht entschieden.
Im Vorgriff auf eine solche Regelung bestehen keine Bedenken, die entsprechenden Aufwendungen in allen offenen Fällen in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils zum Werbungskostenabzug zuzulassen, sofern der Umfang der beruflichen Nutzung von privat angeschafften Personalcomputern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Sollte eine einvernehmliche Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflich und in einen privat veranlassten Anteil auch im Rahmen sachgerechter Schätzung nicht möglich sein, sind die Fälle unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen bzw. anhängige Einsprüche oder Klagen bis zu einer abschließenden Regelung insoweit offen zu halten.
Diese Grundsätze gelten für die Aufwendungen eines privat angeschafften Computers einschließlich der Peripheriegeräte und sonstiger mit der Nutzung in Zusammenhang stehender Aufwendungen einschl. der Aufwendungen für die Internetnutzung. |
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Hans_Christian Newbie
Anmeldungsdatum: 17.04.2006 Beiträge: 9
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Verfasst am: 29.Apr 2006 8:33 Titel: |
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Hallo,
die Info vom 08.12.2000 ist überholt.
siehe BFH-Urteil vom 19.02.2004
"30
Der erkennende Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, die sich in der Praxis bei der Bestimmung eines beruflichen Nutzungsanteils ergeben. Kann ein Steuerpflichtiger indes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er einen PC (jedenfalls) in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich nutzt bzw. genutzt hat, so erscheint es --auch aus Vereinfachungsgründen-- regelmäßig vertretbar, dass (seitens der Verwaltung) typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen wird. Will der Steuerpflichtige oder das FA von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem betreffenden Beteiligten jeweils näher darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind."
Schade, das es keine Hinweise gibt auf Urteile, die mein Anliegen unterstützen würden.
mfg Han-Christian |
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Hans_Christian Newbie
Anmeldungsdatum: 17.04.2006 Beiträge: 9
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Verfasst am: 29.Apr 2006 12:46 Titel: |
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| deppi hat folgendes geschrieben:: |
Da ja die menschliche Logik nicht unbedingt davon ausgehen sollte, das Studenten per se sich nicht auch an DOOM3 oder "my personal mp3 jukebox" erfreuen könnten, möchte ich es ernsthaft bezweifeln, das das bloße "Student" sein schon als Begründung ausreicht...
Irgendwo im Hinterkopf geistert aber noch was rum, das der Nachweis der installierten Software (schlecht, falls die seehr günstig "erworben" wurde) reichen kann, um ausschliessliche berufliche Nutzung nachzuweisen... |
Stell Dir vor, du wohnst in Rheinland-Pfalz. Bist dort Student an einer FHS
im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses. Du machst steuerlich ein
Arbeitzzimmer geltend. Im AZ steht ein PC. Für das FG Rheinland-Pfalz ist
der PC dann zweifelsfrei beruflich genutz, da ja die Schule dir kein
Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann für die Anfertigung von Belegen,
Aufbewahrung von Büchern usw. Siehe Urteil vom 28.10.1999.
In diesem konkreten Fall wäre also gar kein zusätzlicher Beweis notwendig
bezüglich der beruflichen Nutzung eines PC.
Aber was ist nun, wenn der Student sich kein Arbeitszimmer leisten kann?
Und nun zu meiner Ausgangsfrage:
"suche FG-Urteile, die ein Studium an sich (hier Fachkaufmann für
Organisation) bereits als Nachweis eines nicht unwesentlichen Umfanges einer
beruflichen Nutzung eines PC anzunehmen ist." |
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